Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 10 lautet:

      „10. 50% der Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich 75% der für das Jahr der Tätigkeit maßgebenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:

               a) Die Entsendung erfolgt von

                         - einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder

                         - einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

               b) Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 600 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.

                c) Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

               d) Der entsendete Arbeitnehmer wird nicht in einem konzernzugehörigen Unternehmen tätig.

                e) Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt.

                f) Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.

                g) Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten:

                         - im Vergleich zu den Arbeitsbedingungen im Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

                         - zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken, oder

                         - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, oder

                         - in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).

Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung

                         - die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder

                         - Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 steuerfrei behandelt.

Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu.“

b) In § 3 Abs. 3 entfällt der Ausdruck samt Satzzeichen „10,“.

2. § 4a lautet:

§ 4a. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

(2) Begünstigte Zwecke sind:

           1. Die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.

           2. Die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.

           3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:

               a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.

               b) Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.

                c) Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

               d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

                e) Die dem Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behörlich genehmigten Tierheimes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ein Tierheim ist eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung, deren Führung den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004 entspricht.

           4. Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- und bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind

(3) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:

           1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen;

           2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind;

           3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften;

           4. juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;

           5. juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;

           6. juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.

(4) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:

               a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung;

               b) Museen

                         - von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

                         - von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;

                c) das Bundesdenkmalamt;

               d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.

(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

           1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,

           3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie

           4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist.

(6) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sind:

           1. Freiwillige Feuerwehren,

           2. Landesfeuerwehrverbände.

Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Kopien von ausgestellten Spendenbestätigungen (insbesondere von bar geleisteten Spenden) aufzubewahren (§ 132 BAO).

(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

           1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6 und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

           2. Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nicht abzugsfähig:

                         - Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und

                         - Zuwendungen, für welche die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 bekannt gegeben wurde.

           3. Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.

           4. Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung wesentlich übersteigt.

(8) Für die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste bestehen folgende Voraussetzungen:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3:

               a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

               b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.

                c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

               d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

           2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5:

               a) Das mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.

               b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

                c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles der begünstigten Aufgaben.

               d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der begünstigten Zwecke.

                e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

           3. Für Körperschaften im Sinne der Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

               a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

               b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.

                c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

               d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.“

3. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24) und Erträge, auf die die Steuerabgeltung gemäß § 97 anwendbar ist.“

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:

                         - Direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.

                         - Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen, die keine über § 8 und § 9 des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.“

b) In Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die die Wortfolge „für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4a jeweils in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a oder mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“

b) In Abs. 1 Z 8 lautet der erste Satz:

„Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:“

c) In Abs. 1 Z 8 lit. a lautet der zweite Teilstrich:

                       „- Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs. 6.“

d) In Abs. 1 Z 8 lit. b lautet der erste Satz:

„Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung wesentlich übersteigt.“

e) In Abs. 1 Z 8 lautet lit. c:

              „c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“

6. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

           1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

           2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

                         - Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird,

                         - Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4 getätigt werden sowie

                         - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren.

           3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.“

7. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

               b) Im Rahmen von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verhängte Strafen und Geldbußen.

                c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

               d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.

                e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Strafverfolgung im Sinne der Strafprozessordnung.“

8. In § 27 Abs. 5 entfallen die Z 5 und 6.

9. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht” durch die Wortfolge „in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Gewinnanteile aus der Beteiligung“ durch die Wortfolge „Einkünfte aus der Beteiligung“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „gewogene Durchschnittspreis“ durch die Wortfolge „gleitende Durchschnittspreis“ ersetzt.

10. In § 39 Abs. 3 tritt an die Steller der Wortfolge „Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift“ die Wortfolge „Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer“.

11. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.“

12. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden.“

13. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“

14. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 unterliegen, gilt Folgendes:

                         - Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und gemäß Abs. 1 erster Satz zu besteuern.

                         - Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 insoweit gemäß Abs. 1 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

15. In § 69 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 67 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 67 Abs. 5 erster Teilstrich“ ersetzt.

16. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

17. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfallen der dritte und der vierte Satz und es werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei späteren realisierten Wertsteigerungen davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 2 Z 3 lit. b dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

                         - bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

                         - bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. Oktober 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Oktober 2011 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist bei natürlichen Personen davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.“

18. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. a wird die Wortfolge „Einkünften aus Kapitalvermögen“ durch die Wortfolge „Einkünften aus Kapitalvermögen, ausgenommen solche gemäß § 27 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

b) In Z 5 erster Satz wird die Wortfolge „sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Wortfolge „sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ ersetzt.

c) Z 7 lautet:

         „7. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Fall einer solchen Meldung ist vom Steuerabzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats den Namen, die Steuer- oder Sozialversicherungsnummer und die betroffenen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Steuerpflichtigen mitzuteilen.“

19. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „ausländischen“, der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen.“.

b) Abs. 3 Z 2 letzter Satz lautet:

„Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge als zugeflossen, es sei denn, es liegt eine Depotentnahme oder ein Wegzug im Sinne der Z 3 vor.“

c) In Abs. 3 Z 3 lautet der erste Satz:

„Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 und 4

                         - nach Maßgabe des § 19;

                         - im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a im Entnahmezeitpunkt;

                         - im Falle des Wegzugs im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b im Zeitpunkt der Meldung des Wegzugs (§ 94 Z 7); im Zweifel kann der Abzugsverpflichtete davon ausgehen, dass der Zeitpunkt des Wegzugs dem Zeitpunkt der Meldung entspricht.“

d) In Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Schuldner“ durch das Wort „Abzugsverpflichtete“ ersetzt.

e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben.“

20. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2).“

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (§ 27 Abs. 8) sind auf Antrag“ durch die Wortfolge „Auf Antrag sind“ ersetzt.

21. In § 108g Abs. 5 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds an Stelle einer allfälligen Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3.“

22. In § 124b Z 152 lauten der sechste und der siebente Satz:

„Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren 2009 bis 2012 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.“

23. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 181 lautet:

    „181. § 6 Z 2 lit. a und c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. § 6 Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf

                         - nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und

                         - nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4

anzuwenden. Auf vor den jeweiligen Zeitpunkten entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 ist § 6 Z 5 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.“

b) In Z 185 lit. a dritter Teilstrich wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

„dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85;“

c) In Z 185 lit. b zweiter Satz wird die Wortfolge „die vor dem 1. Oktober 2011 erworben worden sind“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind“ ersetzt.

d) In Z 186 erster Satz wird die Wortfolge „§ 93 Abs. 2 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 93“ ersetzt.

e) Nach Z 191 werden folgende Z 192 bis 200 angefügt:

    „192. Auf die Veräußerung nach dem 30. September 2011 von in einem Betriebsvermögen gehaltenen

                         - Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind;

                         - anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem 1. Oktober 2011 entgeltlich erworben worden sind, und

ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.

      193. a) § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, entfallen mit 1. Oktober 2011.

               b) § 27a Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 4 und 5, § 94 Z 3, 5 und 7, § 95, § 97 Abs. 1 und § 108g Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

      194. § 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 63 Abs. 7, § 67 Abs. 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, sind anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.

      195. § 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die begünstigte Tätigkeit an einem Einsatzort erfolgt, der nicht mehr als 600 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.

      196. Die §§ 4a und 18 Abs. 1 Z 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen. Im Jahr 2011 gilt für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste:

               a) Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und lit. e (Tierheime) verfolgen:

                         - Die Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.

                         - Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in § 4a Abs. 8 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.

                         - Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.

               b) Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. Juni 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2011, erstmalig stellen und bereits als begünstigt anerkannte Forschungseinrichtungen gelten, müssen das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d nicht maßgeblich.

                c) Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. Mai 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß § 4a erstmalig beantragen, ist § 4a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, anzuwenden.

Hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 Z 8 genannten Datenübermittlung ist Z 152 sinngemäß anzuwenden.

      197. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmalig auf Pensionszusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erteilt werden.

      198. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

      199. § 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden.

      200. § 45 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2011 ist auf erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt werden oder bereits festgesetzt worden sind.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie nicht unter Z 7 fällt.“

b) In § 10 Abs. 6 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anzusehende ausländische Steuer“ die Wortfolge „anzusehende ausländische Steuer, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,“.

c) In Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in den folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.“

2. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

               b) Im Rahmen von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verhängte Strafen und Geldbußen.

                c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

               d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.

                e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Strafverfolgung im Sinne des § 19 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“

3. In § 21 Abs. 3 werden folgende Ziffern angefügt:

         „3. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften.

           4. Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Wertpapieren und Anteilscheinen an Immobilienfonds im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

4. In § 26c werden folgende Z 25 und 26 angefügt:

      „25. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Oktober 2011 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:

               a) § 21 Abs. 3 Z 3 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften anzuwenden.

               b) § 21 Abs. 3 Z 4 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie aus nicht öffentlich begebenen

                         - nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworbenen Wertpapieren oder

                         - nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds

stammen.

        26. § 10 Abs. 1 und 6 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 9 entfällt.

2. In § 18 Abs. 9 tritt an die Stelle des Verweises „§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5“ der Verweis „§ 18 Abs. 2 Z 5 und 6“.

3. In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Lieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

                         - der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

                         - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.“

4. § 19 Abs. 1e lautet:

„(1e) Die Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei

               a) der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32) und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen,

               b) der Lieferung von Mobilfunkgeräten (Positionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur) und integrierten Schaltkreisen (Positionen 8542 31 90, 8473 30 20, 8473 30 80 und 8471 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das Entgelt für die Lieferung mindestens 5 000 Euro beträgt.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

5. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt.

6. § 20 Abs. 4 entfällt.

7. § 21 Abs. 7 entfällt.

8. § 23 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.“

9. Art. 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

10. Nach § 28 Abs. 36 wird folgender Abs. 37 eingefügt:

„(37) 1. § 19 Abs. 1e und Art. 1 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 19 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b wird der Betrag „10 Euro“ durch den Betrag „20 Euro“ ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „§ 31 Abs. 3“.

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen“.

3. § 35 Abs. 3 lautet:

            „(3) a) Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.

               b) Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.“

4. In § 35 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den Gemeinden (ohne Wien) steht je gebührenfrei ausgestelltem Reisedokument ein Betrag in Höhe der von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten zu.“

5. In § 37 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2011 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2011 entsteht. § 35 Abs. 3 und Abs. 6 letzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 3 Z 19 lautet:

      „19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem 1. Jänner 2011 sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 50% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;“

2. § 16 Abs. 11 lautet:

„(11) § 5 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet:

         „7. die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                         - Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.

                         - Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.

                         - Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.“

2. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) § 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“

Artikel 8

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 50% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;“

2. § 54 Abs. 17 lautet:

„(17) § 41 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Berufungszinsen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,“

2. In § 201 Abs. 3 entfällt in Z 1 das Wort „oder“, in Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.“

3. Nach § 205 werden folgende § 205a und § 205b eingefügt:

§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, als Folge der Berufung herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festzusetzen (Berufungszinsen).

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

               a) die Bezeichnung der Berufung, von dessen Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;

               b) die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;

                c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

(4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Erfolgen Herabsetzungen (Abs. 1) für mehrere Abgaben, so ist für diesen Grenzbetrag die Summe der Zinsenansprüche maßgebend.

§ 205b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von § 205a Abs. 4 betragen die Berufungszinsen drei Prozent pro Jahr. Berufungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

4. In § 208 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt:

              „f) in den Fällen des § 293c mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenbehörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 293c bekannt werden.“

5. In § 242a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.“

6. Nach § 293b wird folgender § 293c eingefügt:

§ 293c. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass ein Sachverhalt bei derselben Partei in mehreren Bescheiden mehrfach berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.

(2) Ist ein Sachverhalt in einem Abgaben- oder Feststellungsbescheid offensichtlich deshalb nicht berücksichtigt worden, weil er in einem anderen Bescheid derselben Partei hätte Berücksichtigung finden sollen, und stellt sich dies als unrichtig heraus, so kann der Bescheid, bei dem die Berücksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen berichtigt werden.“

7. In § 323 werden nach dem Abs. 28 folgende Abs. 29 und 30 angefügt:

„(29) § 205a und § 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.

(30) Die §§ 3 Abs. 2 lit. c, 201 Abs. 3, 208 Abs. 1 lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH des Betrages, auf den ein inländischer Gewinnanspruch besteht.“

2. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Z 2 zu Z 3 und es wird folgende Z 2 eingefügt:

         „2. in Fällen des § 58 Abs. 3 im Zeitpunkt der Begründung eines Gewinnanspruchs durch eine Person mit Wohnsitz im Inland oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland;“

b) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Zahl samt Satzzeichen „1,“.

3. In § 59a Abs. 4 wird der Begriff „Bundesabgabenverordnung“ durch den Begriff „Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

4. In § 60 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Die Änderungen in § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „nach § 38 Abs. 1 FinStrG“ die Zitierung „nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG“.

2. In § 17c Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß den §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.“

3. In § 46 erster Satz wird der Begriff „ Einfuhrüberwachung“ durch den Begriff „Überwachung“ ersetzt.

4. In § 85c Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Einhebung gelten die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.“

5. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.“

6. In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.“

Artikel 12

Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes

Das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. laut Bescheinigung der Bestrafte

               a) im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder

               b) nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte

                    aa) rechtzeitig

                         - persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und

                         - davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint; oder

                    bb) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder

                     cc) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem er teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht oder innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat, oder

                c) im Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht.“

2. Anlage 2 lt. § 13 Abs. 2 lautet: