Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 22 wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

2. Art. 126d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat berichten.“

3. In Art. 148a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „, insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten,“ eingefügt.

4. In Art. 148a Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „, insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten,“ eingefügt.

5. Nach Art. 148a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Zum Schutz der Menschenrechte ist die Volksanwaltschaft berechtigt, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten

           1. den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen sowie

           2. die zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen.“

6. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des Art. 148a erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

7. In Art. 148b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

8. Art. 148b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.“

9. In Art. 148c wird der Klammerausdruck „(Art. 148a Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 148a Abs. 4)“ ersetzt.

10. In Art. 148d werden dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und die folgenden beiden Sätze angefügt:

„Überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat zu veröffentlichen.“

11. Die folgenden Sätze des Art. 148d werden zu einem eigenen Absatz zusammengefasst; diesem wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

12. In Art. 148g Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag.“

13. In Art. 148g Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Mandatsstärke“ durch die Wortfolge „Mandatsstärke, bei Mandatsgleichheit der Stimmenstärke,“ ersetzt.

14. Art. 148g Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zur allfälligen Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung ist die geltende Geschäftsverteilung auf das neue Mitglied sinngemäß anzuwenden.“

15. Art. 148g Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein. Sie dürfen weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören, nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein und keinen anderen Beruf ausüben.“

16. In Art. 148h wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen und einen Menschenrechtsbeirat zu ihrer Beratung einzurichten. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und sonstigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von der Volksanwaltschaft ernannt werden. Bundesgesetzlich wird bestimmt:

           1. inwieweit die Volksanwaltschaft bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist;

           2. zur Besorgung welcher anderer Aufgaben die Volksanwaltschaft die Kommissionen und den Menschenrechtsbeirat heranziehen kann.“

17. Der bisherige Abs. 3 des Art. 148h erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; Abs. 4 (neu) erster Satz lautet:

Die Volksanwaltschaft beschließt eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, in der insbesondere zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind.“

18. Art. 148i wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 Z 1 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.“

19. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 22, Art. 126d Abs. 1 zweiter Satz, Art. 148a, Art. 148b Abs. 1 und 3, Art. 148c, Art. 148d, Art. 148g Abs. 2 bis 5, Art. 148h Abs. 3 und 4 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß Art. 148i Abs. 3 sind spätestens bis zum Ablauf des xx. xxxxxx 201x+1 zu erlassen.“