Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

8             Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

9             Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11           Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12           Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13           Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

14           Änderung des Einsatzzulagengesetzes

15           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

16           Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

17           Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

18           Änderung des Väter-Karenzgesetzes

19           Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

20           Wiederinkraftsetzen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

21           Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

3. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“

4. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder einer Geldbuße“.

5. An die Stelle des § 14 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen ist bescheidmäßig festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte dauernd dienstunfähig ist oder nicht.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wurde, gilt die Beamtin oder der Beamte als in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn die Beamtin oder der Beamte mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von zwölf Monaten auf einen Arbeitsplatz dienstzugeteilt wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Erfolgt nach dem Enden der Dienstzuteilung keine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz, gilt die Beamtin oder der Beamte mit Ablauf des Monates des Endens der Dienstzuteilung als in den Ruhestand versetzt. Für diese Beamtinnen und Beamten entfällt ab dem Beginn der Dienstzuteilung die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages nach § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.

(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.

(6) Die Ruhestandsversetzung tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.

Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2

§ 14a. Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.“

6. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,

               b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

7. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,

           1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

           2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbständiges oder selbständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn

           1. dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,

           3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder

           4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.“

8. An die Stelle des § 20 Abs. 4 treten folgenden Bestimmungen:

„(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

           2. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

(4a) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sind

           1. die Kosten einer Grundausbildung,

           2. die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

           3. die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.“

9. Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Außer in den in Abs. 6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.“

10. Dem § 41c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission kundzumachen.“

11. In § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „67a bis 68“ durch das Zitat „67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

12. § 41f Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“

13. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.“

14. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist auf der Website der Zentralstelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls

           1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

           2. die Art ihres von Abs. 2 Z 1 oder 2 erfassten Verhältnisses und

           3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht befürchten lassen,

zu beinhalten.“

15. § 53 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich ihrer oder seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

16. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zu Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

17. An die Stelle des § 59 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“

18. Dem § 61 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

           1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

           2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbständiges oder selbständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“

19. In § 63 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Versetzung oder“.

20. In § 66 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

21. In § 88 Abs. 1 wird nach dem Wort „jeder“ das Wort „obersten“ eingefügt.

22. § 92 Abs. 1 Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.

23. In § 92 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage“.

24. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „Im Fall des Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

25. In § 97 Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“.

26. In § 97 Z 4 wird die Wortfolge „Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“ ersetzt.

27. § 98 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.“

28. Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission kundzumachen.“

29. In § 103 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bei der Disziplinaroberkommission“.

30. In § 103 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

31. In § 107 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Beamten“ durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.

32. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

33. In § 107 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

34. In § 112 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung“ ersetzt.

35. Nach § 112 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.“

36. § 112 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

37. § 112 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

38. § 123 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

39. Die Überschrift zu § 124 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

40. § 124 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

           1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

           2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

           3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.“

41. In § 124 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

42. § 124 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

43. § 128 samt Überschrift lautet:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 128. Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“

44. Nach § 128 werden folgende §§ 128a und 128b samt Überschriften eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Tätigkeitsberichte

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der anhängigen Fälle, die Anzahl und die Art der mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen und die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche zu enthalten.“

45. § 131 lautet:

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

           2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund einer eindeutigen Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

           3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldstrafe bis zur Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

46. In § 134 Z 2 entfällt die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage,“.

47. In § 136 Abs. 2 wird in der Spalte „in der Verwendungsgruppe“ nach der Bezeichnung „A 1“ die Wortfolge „bzw. A 1a“ eingefügt.

48. Dem § 136b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1.“

49. In § 151 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt.“

50. In § 169 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und 4“.

51. § 202 Abs. 4 entfällt.

52. § 213 Abs. 9 entfällt.

53. In § 226 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 Z 4 und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

54. § 226 Abs. 2 lautet:

„(2) § 78a ist auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.“

55. In § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

56. In § 236b Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

57. In § 236d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

58. § 236d Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. nach Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten.“

59. In § 236d Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

60. In § 236d Abs. 5 wird das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“ durch das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

61. § 247f erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233“.

62. § 247g erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233a“.

63. Nach § 233a wird folgender § 233b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 233b. (1) Für die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.

(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen des 8. Abschnitts weiter anzuwenden.“

64. In §  253 Abs. 2 entfällt das Zitat “gemäß § 141 Abs. 1“.

65. In § 268 Abs. 2 entfällt das Zitat „gemäß § 152b Abs. 1“.

66. In § 271 Abs. 2 wird das Zitat „§ 152 Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 151a Abs. 2 bis 9“ ersetzt.

67. In § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 24.1 und Z 26.1 wird jeweils das Wort „Heeresversorgungsschule“ durch das Wort „Heereslogistikschule“ ersetzt.

68. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 1. Juni 2011,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 18. Juli 2011,

           3. § 4 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3, § 14, § 14a, § 20 Abs. 3a und 3b, § 41a Abs. 7, § 41c Abs. 4, § 41f Abs. 1 Z 1, § 41f Abs. 1, § 53a, § 59 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Z 3, § 97 Z 4, § 98 Abs. 3, § 101 Abs. 5, § 103 Abs. 5, § 107 Abs. 1, § 107 Abs. 2, § 107 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a und 4, § 112 Abs. 6, § 123 Abs. 2, die Überschrift zu § 124, § 124 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 128, § 128a samt Überschrift, § 131, § 136 Abs. 2, § 136b Abs. 5, § 151 Abs. 2, § 169 Abs. 1 Z 1, § 202 Abs. 4, § 226 Abs. 1, § 233, § 233a, § 233b samt Überschrift, § 253 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 271 Abs. 2, § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.5.19, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.6.12, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 1.6.18, Anlage 1 Z 1.7.9, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.18, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.9.8, Anlage 1 Z 1.10.5, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.11.3 bis 1.11.5, Anlage 1 Z 1.12a, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.5, Anlage 1 Z 2.4.6, Anlage 1 Z 2.4.8, Anlage 1 Z 2.4.9, Anlage 1 Z 2.5.9, Anlage 1 Z 2.5.10, Anlage 1 Z 2.5.12, Anlage 1 Z 2.5.13, Anlage 1 Z 2.5.17 bis 2.5.19, Anlage 1 Z 2.6.9, Anlage 1 Z 2.6.10, Anlage 1 Z 2.6.11, Anlage 1 Z 2.6.15 bis 2.6.17, Anlage 1 Z 2.7.7 bis Z 2.7.9, Anlage 1 Z 2.7.15, Anlage 1 Z 2.7.16 bis 2.7.20, Anlage 1 Z 2.8.8, Anlage 1 Z 2.8.9, Anlage 1 Z 2.8.11 bis 2.8.16, Anlage 1 Z 2.9.4 bis 2.9.7, Anlage 1 Z 2.10.2, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.2, Anlage 1 Z 3.4.2, Anlage 1 Z 3.4.3, Anlage 1 Z 3.5.3 bis 3.5.7, Anlage 1 Z 3.6.5 bis 3.6.12, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.9, Anlage 1 Z 3.7.12 bis 3.7.14, Anlage 1 Z 3.8.5, Anlage 1 Z 3.8.6, Anlage 1 Z 3.8.10, Anlage 1 Z 3.8.11 bis 3.8.15, Anlage 1 Z 3.9.2 bis 3.9.5, Anlage 1 Z 3.10.1 bis 3.10.4, Anlage 1 Z 3.11, Anlage 1 Z 4.2.2, Anlage 1 Z 4.2.3, Anlage 1 Z 4.3.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.2 bis 4.4.4, Z 5.2, Anlage 1 Z 5.3.3, Anlage 1 Z 5.4.3 bis 5.4.5, Anlage 1 Z 11.1, Anlage 1 Z 12.3, Anlage 1 Z 12.5 bis 12.11, Anlage 1 Z 13.2 bis 13.11, Anlage 1 Z 14.2 bis 14.9, Anlage 1 Z 14.10 lit. c, Anlage 1 Z 15.2, Anlage 1 Z 15.3, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 15.5 lit. c, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz, Anlage 1 Z 11.2 samt Überschrift und Anlage 1 Z 11.3 samt Überschrift mit 1. Jänner 2012,

           4. § 42 Abs. 2 und 4 mit 1. Juli 2012,

           5. § 103 Abs. 3 und § 128b samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“

69. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird der Ausdruck „Präsidialsektion“ durch den Ausdruck „Budgetsektion“ ersetzt.

70. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird der Klammerausdruck „(Straße und Luft)“ durch den Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ sowie die Wortfolge „der Sektion V (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch die Wortfolge „der Sektion IV (Verkehr)“ ersetzt.

71. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ folgende Wortfolge eingefügt:

„der Sektion für Internationale Angelegenheiten und Kultus (Internationale Angelegenheiten, Kultusamt),“

72. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird vor der Wortfolge „Pädagogische Hochschulen“ der Ausdruck „BIFIE;“ eingefügt.

73. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i entfällt.

74. In Anlage 1 Z 1.5.19 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.20 angefügt:

„1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle.“

75. Anlage 1 Z 1.6.12 lautet:

„1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,“

76. In Anlage 1 Z 1.6.17 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.6.18 angefügt:

„1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & Stellvertretende Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

77. Anlage 1 Z 1.7.9 lautet:

„1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,“

78. Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12 lautet:

„1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

79. In Anlage 1 Z 1.8.18 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.8.19 angefügt:

„1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle.“

80. Anlage 1 Z 1.9.8 lautet:

„1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

81. Anlage 1 Z 1.10.5 lautet:

„1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

82. In Anlage 1 Z 1.10.8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.9 angefügt:

„1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft.“

83. In Anlage 1 Z 1.11.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.11.4 und 1.11.5 angefügt:

„1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung,

1.11.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Luftfahrttechnische Publikationen (interaktive elektronische, technische Publikationen) in der Abteilung Betriebsorganisation beim Materialstab Luft.“

84. In Anlage 1 wird nach Z 1.12 folgende Z 1.12a eingefügt:

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“

85. In Anlage 1 Z 1.16 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „und Z 1.12a“ eingefügt.

86. In der Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c wird nach der Wortfolge „Dienstleistung als“ die Wortfolge „Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst,“ eingefügt.

87. Anlage 1 Z 2.2 lautet:

„2.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

2.2.1. im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,

2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.

88. Anlage 1 Z 2.3.5 lautet:

„2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

89. In Anlage 1 Z 2.4.6, Z 2.5.10, Z 2.5.12, Z 2.6.9, Z 2.6.10, Z 2.7.9, Z 2.8.8, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 2.10.2, Z 3.2, Z 3.5.3, Z 3.6.6, Z 3.6.7, Z 3.6.8, Z 3.7.9, Z 3.8.5, Z 3.8.6, Z 3.9.2, Z 4.2.2 und Z 5.4.4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

90. In Anlage 1 Z 2.4.8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.4.9 angefügt:

„2.4.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

91. Anlage 1 Z 2.5.9, Z 2.5.10 und Z 2.5.13 lautet:

„2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Sicherheit in der Präsidialabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,“

92. In Anlage 1 Z 2.5.17 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.18 und Z 2.5.19 angefügt:

„2.5.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,

2.5.19. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

93. Anlage 1 Z 2.6.11 lautet:

„2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der S 4 & Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,“

94. In Anlage 1 Z 2.6.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.6.16 und Z 2.6.17 angefügt:

„2.6.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

2.6.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

95. Anlage 1 Z 2.7.7 und Z 2.7.8 lautet:

„2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,

2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,“

96. In Anlage 1 Z 2.7.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.7.16 bis Z 2.7.20 angefügt:

„2.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärsevicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

2.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,

2.7.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,

2.7.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,

2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

97. Anlage 1 Z 2.8.8 und Z 2.8.9 lautet:

2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,“

„2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Qualitätssicherung des Referates Qualitätssicherung Ausrüstung und Schuhe in der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,“

98. In Anlage 1 Z 2.8.11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.8.12 bis Z 2.8.16 angefügt:

„2.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Volksanwaltschaftsangelegenheiten in der Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst der Sektion I in der Zentralstelle,

2.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,

2.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

2.8.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieur & Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.“

99. In Anlage 1 Z 2.9.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.7 angefügt:

„2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2.“

100. In Anlage 1 Z 2.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.10.3  angefügt:

„2.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.“

101. Anlage 1 Z 3.4.2 lautet:

„3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,“

102. Nach Anlage 1 Z 3.4.2 wird folgende Z 3.4.3 angefügt:

„3.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Seminarzentrums Reichenau im Organisationsplan Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

103. Anlage 1 Z 3.5.4 lautet:

„3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ADV-Lösungen und Planstellenbewirtschaftung im Referat Personalbudget und Stellenplan der Personalabteilung A in der Zentralstelle,“

104. In Anlage 1 Z 3.5.5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.6 und Z 3.5.7 werden angefügt:

„3.5.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikwerkstatt und Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistentin oder Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistent der Informations- und Kommunikationtechnikwerkstatt der Systemwerkstatt Truppenfunk des Heereslogistikzentrums Graz.“

105. Anlage 1 Z 3.6.5 lautet:

„3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,“

106. Anlage 1 Z 3.6.7 und 3.6.8 lautet:

„3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.“

107. In Anlage 1 Z 3.6.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.6.10 bis Z 3.6.12 angefügt:

„3.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.“

108. Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.8 lautet:

„3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,“

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,“

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,“

109. In Anlage 1 Z 3.7.12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.7.13 und Z 3.7.14 angefügt:

„3.7.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuer beim Informations- und Kommunikationstechnik Service der Informations- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,

3.7.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.“

110. In Anlage 1 Z 3.8.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.11 bis Z 3.8.15 angefügt:

„3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion II der Zentralstelle,

3.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,

3.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark.“

111. In Anlage 1 Z 3.9.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.9.4 und Z 3.9.5 angefügt:

„3.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,

3.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule.“

112. Anlage 1 Z 3.10.1 lautet:

„3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,“

113. In Anlage 1 Z 3.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.10.3 und Z 3.10.4 angefügt:

„3.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.10.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.“

114. In Anlage 1 Z 3.11. lit. a wird nach der Wortfolge „Mittleren Dienst“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe“ eingefügt.

115. Anlage 1 Z 4.2.3 lautet:

„4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.“

116. In Anlage 1 Z 4.3.5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4.3.6 angefügt:

„4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.“

117. Anlage 1 Z 4.4.2 und 4.4.3 lautet:

„4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

4.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin E oder der Kraftfahrer E in der Transportgruppe beim Kommando und Betriebsstab des Truppenübungsplatzes Allentsteig,“

118. Nach Anlage 1 Z 4.4.3 wird folgende Z 4.4.4 angefügt:

„4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z. 4.8.“

119. Anlage 1 Z 5.2 lautet:

„5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.“

120. Anlage 1 Z 5.3.3 lautet:

„5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

121. Anlage 1 Z 5.4.3 und 5.4.5 lautet:

„5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.“

122. Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b entfällt.

123. Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz entfällt.

124. In Anlage 1 Z 11.1 entfallen die lit. a und b und die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnungen „lit. a“ und „lit. b“.

125. Anlage 1 Z 11.2 und 11.3 jeweils samt Überschriften entfallen.

126. Anlage 1 Z 12.3 lit. a lautet:

             „a) Chefin oder Chef des Kabinetts der Bundesministerin oder des Bundesministers,“

127. Anlage 1 Z 12.5 lit. a lautet:

             „a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,“

128. Anlage 1 Z 12.6 lit. b lautet:

             „b) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,“

129. In Anlage 1 Z 12.6 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

              „c) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.“

130. Anlage 1 Z 12.7 lit. b lautet:

             „b) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,“

131. In Anlage 1 Z 12.7 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

              „c) Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule.“

132. Anlage 1 Z 12.8 lit. a lautet:

             „a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,“

133. In Anlage 1 Z 12.8 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.“

134. Anlage 1 Z 12.9 lautet:

„12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Referatsleiterin oder Referatsleiter & Stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

               b) Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,

                c) Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.“

135. Anlage 1 Z 12.10 lautet:

„12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

               a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

               b) Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.“

136. Anlage 1 Z 12.11 lautet:

„12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

               a) G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

               b) Psychologin oder Psychologe einer Brigade.“

137. Anlage 1 Z 13.2 lautet:

„13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

               a) Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,

               b) Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.“

138. Anlage 1 Z 13.3 lautet:

„13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

             „a) Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,

               b) Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.“

139. Anlage 1 Z 13.4 lit. a und c lauten:

             „a) Stellvertretende Kommandantin oder Kommandant einer Brigade,

                c) Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,“

140. Nach Anlage 1 Z 13.4 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

             „d) Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.“

141. Anlage 1 Z 13.5 lautet:

„13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

               a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

               b) Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,

                c) Kommandantin oder Kommandant Militärstreife und Militärpolizei.“

142. Anlage 1 Z 13.6 lautet:

„13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

               a) S 3 eines Brigadekommandos,

               b) S 4 eines Brigadekommandos,

                c) Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,

               d) S 1 beim Militärkommando Wien.“

143. Anlage 1 Z 13.7 lit. b bis d lautet:

             „b) Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,

                c) Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

               d) Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technischer Offizier & Systemfachingenieur des Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“

144. Anlage 1 Z 13.8 lautet:

„13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

               a) Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

               b) S 3 eines Bataillons,

                c) S 4 eines Bataillons,

               d) Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.“

145. Anlage 1 Z 13.9 lautet:

„13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,

               b) Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

                c) Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.“

146. Anlage 1 Z 13.10 lautet:

„13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

               a) Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & Stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

               b) Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.“

147. Anlage 1 Z 13.11 lautet:

„13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

               a) Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

               b) Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“

148. Anlage 1 Z 14.2 lautet:

„14.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.“

149. Anlage 1 Z 14.3 lautet:

„14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

                c) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

150. Anlage 1 Z 14.4 lautet:

„14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,

               b) Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes beim Lufttransportumschlag,

                c) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 1 beim Joint 1 beim Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos.“

151. Anlage 1 Z 14.5 lautet:

„14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle,

                c) Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Bataillons,

               d) Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,

                e) Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons.“

152. Anlage 1 Z 14.6 lit. a und b lautet:

             „a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 1 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operation beim Streitkräfteführungskommando,

               b) Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiter des Instandsetzungszuges der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 1,“

153. Anlage 1 Z 14.6 lit. e bis g lautet:

              „e) S 3-Unteroffizierin oder S 3-Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,

                f) Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,

                g) Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) & Stellvertretender Kommandant Technisches Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando).“

154. Anlage 1 Z 14.7 lautet:

„14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Administration bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,

                c) Kommandantin oder Kommandant Nachschubzug bei einer Nachschub- und Transportkompanie des Versorgungsregimentes 1,

               d) Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),

                e) Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier Operation in der Chirurgischen Ambulanz beim Sanitätszentrum Süd,

                f) Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiter Personal der S 6 Gruppe beim Sanitätszentrum West.“

155. Anlage 1 Z 14.8 lit. a und c lautet:

             „a) Geschützführerin oder Geschützführer Panzerhaubitze & stellvertretender Kommandant Geschützzug einer Artilleriebatterie (gepanzert) eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

                c) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,“

156. In Anlage 1 Z 14.8 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e bis g werden angefügt:

              „e) Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

                f) Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Bataillons,

                g) Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe und stellvertretender Kommandant des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.“

157. Anlage 1 Z 14.9 lautet:

„14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

               a) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               b) Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,

                c) Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,

               d) Fermeldeunteroffizierin oder Fernmeldeunteroffizier der Kommandogruppe einer Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,

                e) Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei.“

158. In Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c wird nach der Wortfolge „Dienstleistung als“ die Wortfolge „Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst,“ eingefügt.

159. Anlage 1 Z 15.2 lit. b und c lauten:

             „b) Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,

                c) Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule.“

160. Anlage 1 Z 15.3 lit. c lautet:

              „c) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),“

161. In Anlage 1 Z 15.3 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:

               d) Militärstreifen- & Militärpolizeiunteroffizierin oder Militärstreifen- & Militärpolizeiunteroffizier & Personenschützer bei der 1. Militärstreifen- und Militärpolizeigruppe einer Militärstreifen- und Militärpolizeikompanie beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei.“

162. Anlage 1 Z 15.4 lautet:

„15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

               a) Kommandantin oder Kommandant Local Aeria Network-Trupp (mobil) bei der Informations- und Kommunikationstechnologiegruppe beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei,

               b) Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch)) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

                c) Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

2. § 4 samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

           1. eheliche Kinder,

           2. legitimierte Kinder,

           3. Wahlkinder,

           4. uneheliche Kinder,

           5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“

3. In § 6 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

4. In § 12a Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

5. Der Punkt am Ende des § 12c Abs. 1 Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“

6. Dem § 12c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 26 Abs. 5 PG 1965, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen.“

7. § 12f Abs. 1 und 2 lautet:

(1) Bei einer Beamtin oder einem Beamten,

           1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder

           2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder

           3. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.

(2) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebühren der Vertreterin oder dem Vertreter jene Besoldungsbestandteile in dem Prozentausmaß, in dem sie bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu kürzen sind (Vertretungsabgeltung). Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden.“

8. In § 12g Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

9. Nach § 12g wird folgender § 12h samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979

§ 12h. Wird die Beamtin oder der Beamte nach einer Dienstzuteilung gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 versetzt, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen

           1. dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und

           2. dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.

Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.“

10. § 13c Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. In § 13c Abs. 4 wird das Zitat „gemäß den §§ 19, 20b oder 20c“ durch das Zitat „gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c“ ersetzt.

12. In § 21a Z 8 tritt an die Stelle der lit. a bis e die Wortfolge „Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind“.

13. In § 21a Z 8 und § 21d Z 2 wird jeweils das Wort „Kinderzulage“ durch „Kinderzuschuss“ ersetzt.

14. Dem § 21g Abs. 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Pauschalbeträge nach Z 1 erhöhen oder vermindern sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Änderungen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

15. § 22 Abs. 9a Z 3 lautet:

         „3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den §§ 152 oder 152a BDG 1979 und den §§ 102a oder 102b im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

16. In § 27 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „und § 136b BDG 1979“.

17. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

1 950,5

2

1 965,8

3

1 981,2

4

2 044,0

5

2 106,3

6

2 189,3

7

2 318,1

8

2.478,0

9

2 637,8

10

2 797,3

11

2 957,8

12

3 118,0

13

3 283,4

14

3 448,7

15

3 594,7

16

3 741,2

17

3 887,7

18

4 034,4

19

4 263,8

18. In § 36b Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage und“.

19. In § 40 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

20. In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „einschließlich allfälliger Kinderzulagen“.

21. In § 77a Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme der Kinderzulage -“.

22. In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage“.

23. Die Überschrift zu § 112a lautet:

„Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss“

24. In § 112a Abs. 2 wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „bzw. ab 1. Jänner 2012 auf Kinderzuschuss“ angefügt.

25. § 175 Abs. 67 Z 4 lautet:

         „4. § 61 Abs. 8 in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,“

26. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 4 und 5, § 12a Abs. 4 und 5, § 12b, § 12c Abs. 1 und 6, § 12f, § 12g Abs. 2, §  12h samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 4, § 20c Abs. 1, 1a und 3, § 21a Z 8, § 21d Z 2, 21g Abs. 4, § 22 Abs. 9a, § 28 Abs. 3, § 36b Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 94a Abs. 2 und § 112a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 16 betreffende Zeile:

„§ 16. Kinderzuschuss"

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 21 betreffende Zeile:

„§ 21. Entlohnung bei Teilbeschäftigung"

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 30 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 30a. Folgebeschäftigungen

4. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die §§ 36a bis 36c betreffenden Zeilen:

„§ 36a.  Ausbildungspraktikum

§ 36b.    Rechte während des Ausbildungspraktikums

§ 36c.     Beendigung des Ausbildungspraktikums“

x. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der § 36d betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 36e.   Kurzpraktikum

§ 36f.     Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 84a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 84b.  Verwaltungspraktikum“

6. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 34 Abs. 4 Z 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß § 6c“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

7. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

8. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 53,“ das Zitat „§ 53a,“ eingefügt.

9. Der bisherige § 6c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

           1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,

           2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist auf der Website der Zentralstelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls

           1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

           2. die Art ihres von Abs. 2 Z 1 oder 2 erfassten Verhältnisses und

           3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht befürchten lassen,

zu beinhalten.“

10. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.“

11. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.

12. In § 8a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

13. In § 8a Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „und der Kinderzulage“ und „und der vollen Kinderzulage“.

14. In § 15 Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

15. § 15a Abs. 3 Z 1 entfällt.

16. § 16 samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

§ 16. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „den Kinderzuschuss“ ersetzt.

18. In § 18 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

19. In § 20b Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

20. § 21 lautet samt Überschrift:

„Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) Haben Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebühren der Vertreterin oder dem Vertreter jene Besoldungsbestandteile in dem Prozentausmaß, in dem sie bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu kürzen sind (Vertretungsabgeltung). Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig.

(2a) Auf das Ruhen der Vertretungsabgeltung ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entfallen. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge, sind hereinzubringen.“

21. In § 24 Abs. 1, 2 und 7sowie § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

22. In § 24 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 3 und § 84 Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“.

23. In § 27c Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

24. In § 28b Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „das Monatsentgelt, das“ ersetzt.

25. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „des Monatsentgeltes, das“ ersetzt.

26. In § 29g Abs. 6 Z 2 lit. a und § 95 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.

27. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,

           2. die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

           3. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.“

28. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„Folgebeschäftigungen

§ 30a. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, zu einem Rechtsträger,

           1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

           2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbständiges oder selbständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

           2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,

           4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder § 34 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

           5. das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 8 endet.“

29. § 34 Abs. 4 Z 2 lautet:

              „2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Wegfall erteilt worden ist.“

30. § 36a samt Überschrift lautet:

„Ausbildungspraktikum

§ 36a. (1) Das Verwaltungspraktikum kann in Form eines Ausbildungspraktikums oder eines Kurzpraktikums (§ 36e) eingegangen werden.

(2) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Ausbildungspraktikantin oder Ausbildungspraktikant (Ausbildungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Ausbildungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

           1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

           2. Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges oder

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung).

(3) Das Ausbildungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Ausbildungspraktikum wird für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum eingegangen und endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(4) Auf Ausbildungspraktikantinnen und Ausbildungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.“

31. Die Überschrift zu § 36b lautet:

„Rechte während des Ausbildungspraktikums“

32. § 36b Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Ausbildungspraktikantin oder dem Ausbildungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Ausbildungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 1 300 €.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt der Ausbildungspraktikantin oder dem Ausbildungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht die Ausbildungspraktikantin oder der Ausbildungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Ausbildungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.“

33. In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der vollen Kinderzulage“.

34. In § 36b Abs. 4a wird die Wortfolge „Dem Verwaltungspraktikanten“ durch die Wortfolge „Der Ausbildungspraktikantin oder dem Ausbildungspraktikanten“ ersetzt.

35. § 36b Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Für Ausbildungspraktikantinnen und Ausbildungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen.

(6) Die Ausbildungspraktikantin oder der Ausbildungspraktikant hat für ein Ausbildungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Wird das Ausbildungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, verringert sich der Freistellungsanspruch entsprechend. In den ersten sechs Monaten des Ausbildungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.“

36. In § 36b Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Verwaltungspraktikanten“ durch die Wortfolge „der Ausbildungspraktikantin oder dem Ausbildungspraktikanten“ ersetzt.

37. § 36c samt Überschrift lautet:

„Beendigung des Ausbildungspraktikums

§ 36c. (1) Das Ausbildungspraktikum endet

           1. durch Tod,

           2. durch einverständliche Lösung,

           3. durch vorzeitige Auflösung,

           4. durch Zeitablauf,

           5. durch schriftliche Erklärung der Ausbildungspraktikantin oder des Ausbildungspraktikanten oder

           6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Ausbildungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Ausbildungspraktikums bekannt zu geben.“

38. In § 36d Abs. 1 wird das Wort „Verwaltungspraktikanten“ durch die Wortfolge „Ausbildungspraktikantinnen und Ausbildungspraktikanten“ ersetzt.

39. In § 36d Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungspraktikantinnen“ durch das Wort „Ausbildungspraktikantinnen“ ersetzt.

40. In § 36d Abs. 3 wird das Wort „Verwaltungspraktikantinnen“ durch das Wort „Ausbildungspraktikantinnen“ sowie das Wort „Verwaltungspraktikum“ durch das Wort „Ausbildungspraktikum“ ersetzt.

41. Nach § 36d werden folgende §§ 36e und 36f samt Überschriften eingefügt:

„Kurzpraktikum

§ 36e. (1) Außer dem Ausbildungspraktikum besteht die Möglichkeit, die Verwendungen im Bundesdienst durch eine praktische Tätigkeit während eines drei Monate nicht übersteigenden Zeitraumes kennenzulernen (Kurzpraktikum). Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Ein Kurzpraktikum kann nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden.

(2) Das Kurzpraktikum ist unabhängig von einer Vorbildung und umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz.

(3) Der Kurzpraktikantin oder dem Kurzpraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Kurzpraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 900 €. § 36a Abs. 4, § 36b Abs. 2 bis 7, § 36c und § 36d sind auch auf Kurzpraktikantinnen und Kurzpraktikanten anzuwenden.

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

§ 36f. Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.“

42. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 2 sowie“.

43. In § 44a Abs. 8 Z 2 entfällt der Punkt nach dem Währungssymbol „€“.

44. In § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

45. § 46 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“ sowie „und der vollen Kinderzulage“.

46. In § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses“.

47. In § 77 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

48. In § 84 Abs. 3e Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „(samt allfälligen Kinderzulagen)“.

49. Nach § 84a wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungspraktikum

§ 84b. Auf Verwaltungspraktikumsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2012 begonnen haben, ist Abschnitt Ia in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

50. § 92c Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.“

51. § 100 wird folgender Abs. 57a angefügt:

„(57a) Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist § 46 Abs. 7 weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.“

52. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 100 Abs. 57a mit 31. Dezember 2010,

           2. § 37 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,

           3. die den § 16, den § 21, den § 30a, die §§ 36a bis 36c, die §§ 36e und 36f, sowie den § 84b betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 20b Abs. 2, § 21 samt Überschrift, § 24 Abs. 1 bis 3 und 7, § 28b Abs. 2, 4 und 5, § 29g Abs. 6 Z 2, § 30a samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, die Überschrift zu § 36b, § 36b Abs. 1, 2, 4, 4a, 5, 6 und 7, § 36c samt Überschrift, § 36d Abs. 1, 2 und 3, §§ 36e und 36f samt Überschriften, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 3 Z 3, § 77 Abs. 3, § 84 Abs. 3e, 4 und 6, § 84b samt Überschrift, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des § 15a Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2012,

           4. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 6c und § 34 Abs. 4 Z 1 mit 1. Juli 2012.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 wird das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a, 58a und 58b“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fürsorgeeinrichtung“ die Wortfolge „oder bei der Bewährungshilfe oder im Finanzwesen“ eingefügt.

3. Nach § 9b wird folgender § 9c samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung im Bereich des Finanzwesens

§ 9c. (1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei

           1. einem Finanzamt,

           2. der Großbetriebsprüfung,

           3. der Steuerfahndung,

           4. der Finanzmarktaufsicht,

           5. der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,

           6. der Österreichischen Nationalbank,

           7. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,

           8. Steuerberaterinnen und Steuerberatern,

           9, anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und

        10. geeigneten Unternehmen

stattfinden.

(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.

(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.

4. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.“

5. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Richterin oder dem Richter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

           1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

           2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbständiges oder selbständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(6) Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“

6. Nach § 58a wird folgender § 58b samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 58b. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

7. In § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt das Zitat „oder auf Minderung der Bezüge“.

8. § 66 Abs. 7 Z 2 entfällt.

9. § 66 Abs. 9 entfällt.

10. § 76d Abs. 5 entfällt.

11. In § 77 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 65a und 78“ durch das Zitat „§§ 65a, 78 und 78a“ ersetzt.

12. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika

§ 78a. (1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.“

13. Dem § 100 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,

           1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, dem Rechnungshof gleichartiger Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

           2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbständiges oder selbständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Richterin oder der Richter dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. dadurch das Fortkommen der Richterin oder des Richters unbillig erschwert wird,

           2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

           3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Richterin oder des Richters begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder

           4. der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 7 Abs. 2 Z 1, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.“

14. In der Überschrift zu § 101 wird die Wortfolge „Disziplinar- und Ordnungsstrafen“ durch den Begriff „Disziplinarstrafen“ ersetzt.

15. § 101 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

16. In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „Disziplinar- oder Ordnungsstrafe“ durch das Wort „Disziplinarstrafe“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder der Ordnungswidrigkeit“.

17. In § 102 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt“.

18. § 102 Abs. 3 entfällt.

19. In § 102 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder Ordnungswidrigkeit“.

20. § 103 samt Überschrift entfällt.

21. § 104 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarstrafen sind:

               a) der Verweis,

               b) die Ausschließung von der Vorrückung,

                c) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,

               d) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und

                e) die Dienstentlassung.“

22. Die §§ 106 bis 108 samt Überschriften entfallen.

23. § 110 lautet:

§ 110. (1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.“

24. § 111 lautet:

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

           1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

           2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

           3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

           4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

           5. der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.“

25. In § 112 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt, nach der Zahl „drei“ die Wortfolge „Richterinnen oder “ eingefügt, nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „eine oder“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

26. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.“

27. § 113 Abs 1 lautet:

„(1) Jede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.“

28. In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge „wenigstens vier“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

29. § 115 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

30. § 120 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger beiziehen.

(2) Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.

(3) Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.“

31. § 121 samt Überschrift entfällt.

32. In § 123 entfällt in Abs. 3 die Wendung „gegen den Richter“ und wird in Abs. 5 nach dem Wort „zuzustellen“ die Wortfolge „und der Dienstbehörde zu übermitteln“ eingefügt.

33. § 127 samt Überschrift entfällt.

34. § 130 samt Überschrift lautet:

„Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

§ 130. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch einer Ermahnung gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden.

(2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).

(3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde zu übermitteln.“

35. § 132 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“

36. § 133 lautet:

§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

           1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

           2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

           3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.

(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“

37. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 133a. Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.

38. § 137 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.“

39. In § 137 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe“.

40. § 142 lautet:

§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.“

41. In § 147 wird die Wortfolge „Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten“ durch die Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde“ ersetzt.

42. § 150 lautet:

§ 150. Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

43. In § 152 lit. b entfällt der Zitatteil „oder f“.

44. In § 155 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder eine Ordnungsstrafe“.

45. In § 156 wird die Wortfolge „der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter“ durch den Ausdruck „die oder der Verurteilte“ ersetzt; die Wendung „einer Ordnungsstrafe oder“ entfällt.

46. § 159 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarstrafen

§ 159. Disziplinarstrafen sind:

               a) der Verweis,

               b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

                c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte Ansprüche.“

47. § 166 lautet:

§ 166. Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

48. In § 166d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

49. In § 166d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

50. In § 166d Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“ der Begriff „BDG 1979“ eingefügt.

51. In § 166h Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

52. § 166h Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. nach Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten.“

53. In § 166h Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

54. § 204 samt Überschrift entfällt.

55. In § 205 Abs. 5 wird das Zitat „§ 36 GehG“ durch das Zitat „§ 35 GehG“ ersetzt.

56. Der bisherige 5. Teil samt Überschrift erhält die Bezeichnung „6. Teil“ und die §§ 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 212“ und „§ 213“.

57. Nach § 206 wird folgender 5. Teil samt Überschrift und den §§ 207 bis 211 samt Überschriften eingefügt:

„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

           2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,

           3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und

           4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Unvereinbarkeit

§ 208. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst- und Disziplinarrecht

§ 209. Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

           1. Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

               a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

               b) die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

           2. Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

           3. Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

           4. Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

           5. Disziplinargericht im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

Gehalt

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 437,1

2

3 944,0

3

4 405,2

4

5 094,8

5

5 680,8

6

6 212,5

7

6 592,8

8

6 883,4

 

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 936,6 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 554,1 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

§ 211. (1) Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

(4) Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.“

58. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Artikel IIa Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 9c, § 10 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 5 und 6, § 58b, § 66 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9, § 77 Abs. 1, § 78a, § 100 Abs. 6 und 7, § 101 samt Überschrift, § 101 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1, § 102 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 110, § 111, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 120 Abs. 1 bis 3, § 123, § 130 samt Überschrift, § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1,1a und 3, § 133a samt Überschrift, § 137 Abs. 1 und 2, § 142, § 147, § 150, § 152 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 156, § 159 samt Überschrift, § 166, § 166d Abs. 2 Z 4, § 166d Abs. 5, § 166h Abs. 2 Z 4, § 166h Abs. 2 Z 6, § 166h Abs. 3, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift sowie der Entfall des § 66 Abs. 7 Z 2, § 101 Abs. 1 letzter Satz, § 102 Abs. 3, § 103 samt Überschrift, §§ 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, § 115 Abs. 2 zweiter Satz, § 121 samt Überschrift, § 127 samt Überschrift und § 204 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

3. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

4. § 4 Abs. 3 entfällt.

5. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder einer Geldbuße“.

6. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,

               b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

7. § 28 samt Überschrift lautet:

„Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 ist auf der Website der obersten Dienstbehörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls

           1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen und

           2. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht befürchten lassen,

zu beinhalten.“

8. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich ihrer oder seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

9. § 49 samt Überschrift entfällt.

10. § 70 Abs. 1 Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.

11. In § 70 Abs. 1 Z 3 und in § 104 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.

12. In § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „Im Fall des Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

13. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrerin oder ein Landeslehrer des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

14. In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

15. In § 80 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde oder der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde über die Suspendierung“ ersetzt.

16. Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde zu.“

17. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde anhängig, dann diese, auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrerin oder des Landeslehrers und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“

18. § 92 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 87), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

19. Die Überschrift zu § 93 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

20. § 93 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit.“

21. In § 93 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

22. § 93 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

23. § 97 und § 97a samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 97. Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

24. § 100 lautet:

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. die Landeslehrerin oder der Landeslehrer vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

           2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund einer eindeutigen Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

           3. die Landeslehrerin oder der Landeslehrer wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, auf den die Landeslehrerin oder der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

25. In § 115d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

26. In § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

27. In § 115d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

28. In den §§ 115d Abs. 5 und 115f Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

29. In § 115f Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

30. In § 115f Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

31. § 115f Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. nach Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten.“

32. In § 115f Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

33. Nach § 121g wird folgender § 121h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 121h. In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“

34. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 3, 3a und 4, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 97 und § 97a samt Überschriften, § 100, § 104 Z 2 und § 121h samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,

           2. § 2a und § 28 mit 1. Juli 2012.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

3. § 4 Abs. 3 entfällt.

4. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder einer Geldbuße“.

5. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,

               b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

6. § 28 lautet samt Überschrift:

„Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Lehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 ist auf der Website der obersten Dienstbehörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls

           1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen und

           2. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht befürchten lassen,

zu beinhalten.“

7. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich ihrer oder seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

8. § 49 samt Überschrift entfällt.

9. In § 78 Abs. 1 und § 112 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage.

10. § 78 Abs. 1 Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.

11. In § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „Im Fall des Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

12. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

13. In § 84 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

14. In § 88 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde oder der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde über die Suspendierung“ ersetzt.

15. Nach § 88 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“

16. § 88 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörde anhängig, dann diese, auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrerin oder des Landeslehrers und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“

17. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 95), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

18. Die Überschrift zu § 101 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

19. § 101 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit.“

20. In § 101 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

21. § 101 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

22. § 105 und § 105a samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 105. Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

23. § 108 lautet:

§ 108. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. die Lehrerin oder der Lehrer vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

           2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund einer eindeutigen Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

           3. die Lehrerin oder der Lehrer wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, auf den die Lehrerin oder der Lehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

24. In § 124d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

25. In § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

26. In § 124d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

27. In den §§ 124d Abs. 5 und 124g Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

28. In § 124g Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

29. In § 124g Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

30. § 124g Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. nach Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten.“

31. In § 124g Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

32. Nach § 125d wird folgender § 125e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 125e. Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

33. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 3, 3a und 4, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1, 2, 3, 5 und 13, § 105 und § 105a samt Überschriften, § 108, § 112 Z 2 und § 125e samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,

           2. § 28 samt Überschrift mit 1. Juli 2012.“

Artikel 7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Artikel 8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

           2. Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

           3. die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.“

2. In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

3. § 24 lautet:

§ 24. Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“

4. § 25a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte ihm Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“

5. § 25b Abs. 4 lautet:

„(4) Liegt die Teilnahme eines der in § 2 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“

6. In § 28 wird am Ende der lit. c der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. d.

7. § 29 lautet:

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

           1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

           2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.“

8. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.“

9. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.“

10. § 32 lautet:

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten

           1. ohne Haushaltsmitglieder 20%,

           2. mit einem Haushaltsmitglied 50%,

           3. mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,

           4. mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%

des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“

11. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“

12. § 34 Abs. 2 entfällt.

13. § 35b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auch

          a) für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;

          b) für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.“

14. Dem § 35b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“

15. § 35c lautet:

§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.

(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“

16. Im Schlusssatz des § 35d Abs. 1 wird die Wortfolge „und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze“ durch die Wortfolge „festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes“ ersetzt.

17. § 35d Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.“

18. § 35d Abs. 3 lautet:

„(3) In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“

19. In § 35i Abs. 1 wird die Wortfolge „Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt, “ durch die Wortfolge „Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2“ ersetzt.

20. Die Überschrift zu § 35j entfällt.

21. In § 35j Abs. 1 wird die Wortfolge „für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt, “ durch die Wortfolge „für sich und seine Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

22. In § 36 Abs. 2 wird nach dem Zitat „35i“ ein Beistrich und das Zitat „35j“ eingefügt.

23. In § 42 wird die Wortfolge „nicht verheirateten und einem nicht in eingetragener Partnerschaft“ durch die Wortfolge „ohne Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

24. § 42 letzter Satz entfällt.

25. In § 46 wird die Wortfolge „Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)“ durch die Wortfolge „Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks“ ersetzt.

26. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Verlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.“

27. § 72 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.“

28. Das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift entfällt.

29. In § 75a Abs. 2 wird das Zitat „§§ 3, 13, 22 und 74“ durch das Zitat „§ 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74“ ersetzt.

30. Dem § 77 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011,

           2. § 2 Abs. 6, § 24, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 28, § 29, § 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 32, § 34 Abs. 1, § 35b Abs. 1 und 3, § 35c,§ 35d Abs. 1 bis 3, § 35i Abs. 1, § 35j Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 42, § 46, § 72 Abs. 1 und 4 und § 75a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012.

§ 34 Abs. 2, die Überschrift zu § 35j, § 42 letzter Satz und das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 20c. Informationspflicht“

2. Dem § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.“

3. In § 6a Abs. 3 wird das Wort „Internethomepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.“

5. In § 9 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1 und § 11c wird jeweils die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

7. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

           1. die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie

           2. die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen

zu enthalten und ist unverzüglich nach ihrem Erhalt von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.“

8. In § 23a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

9. In § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

10. In § 23a Abs. 10 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 4, 4a, 6 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ ersetzt.

13. In § 40 wird am Ende der Z 11 das Wort „und“ und am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 13 bis 15 werden angefügt:

      „13. an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

        14. an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und

        15. an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß § 42 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.

14. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des II. Teiles“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles, des § 20c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles“ ersetzt.

15. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die den § 20c betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 6a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 9, § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1, § 11c,  § 20c samt Überschrift, § 23a Abs. 1 Z 1, § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a, § 23a Abs. 10 § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 40 Z 11 bis 15 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

        „a) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,“

2. In § 3 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

3. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

5. § 11 lit. a wird aufgehoben.

6. In § 13a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.“

7. In § 13a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuss“ ersetzt.

8. § 13a Abs. 4 wird aufgehoben.

9. In § 14 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

10. In § 15 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 ASVG“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt

13. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage“ ersetzt.

14. In § 17 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

16. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

17. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Kinderzuschuss“

18. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG“ ersetzt.

19. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ und die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

20. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses“ ersetzt.

21. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“

22. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

§ 34. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 26 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen.“

23. Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

24. § 52 Abs. 2 entfällt.

25. In § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG)“.

26. § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:

      „10. Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,“

27. In § 59 Abs. 4 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

28. In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

29. In § 77 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ jeweils durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG“ ersetzt.

30. In § 104 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

31. Dem § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

           1. eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

           2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979 einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

           3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.“

32. § 109 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 erhält die Absatzbezeichnung „(55)“.

33. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13a Abs. 2b und 3, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 Z 3 und 5, § 17 Abs. 1 und 7, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift, § 33a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 10, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. a, des § 11 lit. a, des § 13a Abs. 4 und des § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

2. In § 18g Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 6 und 7“ ersetzt.

3. In § 18g Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

4. In § 18n Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.

5. § 18n Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. nach Abs. 3 oder § 21b nachgekaufte Zeiten.“

6. In § 18n Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lit. a wird aufgehoben.

2. In § 14 Abs. 4 Z 1 entfällt der Zitatteil „lit. a bis c“.

3. In § 16 Abs. 11 lit. a wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt.

4. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

§ 31. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 26 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen.“

5. Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

Artikel 13

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Entsendung“ die Wortfolge „in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht dem Betrag von 100,0 Euro. Die Werteinheit erhöht oder vermindert sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Änderungen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neue Werteinheit gilt ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat den durch die Valorisierung geänderten Betrag und den Zeitpunkt, in dem seine Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

4. § 4 Z 3 lautet:

         „3. der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,“

5. § 7 samt Überschrift lautet:

„Einsatzzuschlag

§ 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt

           1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten.....................                ... 10 Werteinheiten,

           2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)               ...                                                                                                  ..... 7 Werteinheiten,

           3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen .................................................................................................................... ..... 5 Werteinheiten,

           4. bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel ..............................................                                                                                                       ..... 4 Werteinheiten,

           5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten .............................................................................................................................................. . 3 Werteinheiten,

           6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe.............................................................. ........ 2 Werteinheiten.

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.“

6. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

           1. Friedenssicherung .............................................................................................................. 3 Werteinheiten,

           2. Katastrophenhilfe .......................................................................... ............................... 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von

           1. geschlossenen Einheiten zur

               a) Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

               b) Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und

           2. Einzelpersonen zur

               a) Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,

               b) Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monaten

anzusetzen.“

7. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

           1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband ............................ ................ 10 Werteinheiten,

           2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband ............................................... 8 Werteinheiten,

           3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant ......................................... 6 Werteinheiten,

           4. Zugskommandantin oder Zugskommandant ............................................................. 4 Werteinheiten,

           5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant ............................................ 3 Werteinheiten,

           6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant ............................................... 2 Werteinheiten,

           7. Administratorin oder Administrator einer Einheit ....................................................... 3 Werteinheiten.

(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

           1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes ................... 6 Werteinheiten,

           2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium........................................................................................................... 6 Werteinheiten,

           3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes ..........                                                                                                                 4 Werteinheiten,

           4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes ........................................................................................................................... 3 Werteinheiten

(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.

(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als

           1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant........................................................ 4 Werteinheiten,

           2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams ...................................... 2 Werteinheit.

(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:

           1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes............................................... 12 Werteinheiten,

           2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes.............................................. 10 Werteinheiten,

           3. kompaniestarken Kontingenten..................................................................................... 8 Werteinheiten,

           4. zugsstarken Kontingenten................................................................................................ 6 Werteinheiten.

(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.

(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“

8. Im § 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ................................................... 4 Werteinheiten,

           5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird..................................................................................................................................... 4 Werteinheiten.“

9. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder“

11. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 2 Abs. 3, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.

12. § 34 lautet:

§ 34. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Artikel 14

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. X angefügt:

„(X) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 5 Z 3 lit. b lautet:

             „b) die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.“

2. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.“

Artikel 16

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen.

2. § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften entfallen.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“.

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind“ durch den Ausdruck „§ 15e Abs. 2 ist“ ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind“ durch den Ausdruck „§ 7b Abs. 2 ist“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 10 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 19

Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Artikel 20

Wiederinkraftsetzen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

(1) Mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980 in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 21

Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet samt Überschrift:

„Zulassung zum Aufstiegskurs

§ 1. Zum Aufstiegskurs sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die sich bis zum 31. Dezember 2012 anmelden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

           2. vier Jahre Bundesdienstzeiten oder vier Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind.“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „rechtliche und ökonomische“ die Wortfolge „bzw. steuer- und zollspezifische“ und nach dem Wort „Verwaltungsmanagement“ die Wortfolge „bzw. Tax Management“ eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 3. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

           1. Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Finanzrechts,

           2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften und der Steuerlehre,

           3. Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und

           4. Aspekte des Public Managements und der Good Governance.“

4. In § 3 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils das Wort „mündlichen“.