Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von Kontrastmitteln“ die Wortfolge „und Radiopharmazeutika“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen“ durch die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen“ ersetzt.

3. In § 33 Z 3 wird die Wortfolge „oder § 11c“ durch die Wortfolge „, § 11c oder 34c Abs. 6“ ersetzt.

4. Nach § 34b wird folgender § 34c samt Überschrift eingefügt:

„Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 34c. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x in den letzten acht Jahren mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung einzelne Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3, die vom Berufsbild des medizinisch-technischen Fachdienstes nicht erfasst sind, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.

(2) Ab 1. Jänner 2015 dürfen Personen gemäß Abs. 1 die jeweiligen Tätigkeiten nur mit Berechtigung des (der) Landeshauptmannes (Landeshauptfrau) ausüben. Voraussetzung für die Berechtigung sind

           1. eine Bestätigung des Dienstgebers über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Tätigkeiten und

           2. das Zeugnis über die Absolvierung einer tätigkeitsbezogenen Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 4.

Berechtigungen dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 ausgestellt werden. Gegen die Ausstellung und Versagung einer Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Sinne eines einheitlichen Vorgehens Kriterien für die Ausstellung der Dienstgeberbestätigungen entwickeln.

(4) Die tätigkeitsbezogene Ergänzungsausbildung hat mindestens 60 Stunden zu umfassen und hat die für die qualitätsgesicherte Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie ist an oder in Verbindung mit Fachschul-Bachelorstudiengängen gemäß § 3 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat eine nicht öffentliche Liste über jene Personen, denen eine Berechtigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, zu führen. Sie hat

           1. Name und Geburtsdatum der betroffenen medizinisch-technischen Fachkräfte sowie

           2. die jeweiligen Tätigkeiten zu enthalten.

Die Liste ist dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit bis spätestens 31. März 2015 zu übermitteln.

(6) Für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 gelten die Berufspflichten gemäß §§ 11 bis 11c.

(7) Personen gemäß Abs. 1 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.“