VORBLATT

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Aus budgetären Erwägungen soll bei höheren Einkünften die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge mit 6% nicht mehr voll zustehen. Diese Maßnahme wird bis 2016 befristet. Entsprechend soll auch der Gewinnfreibetrag eingeschränkt werden.

–      Auch die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen soll halbiert werden.

–      Private Grundstücksveräußerungen sollen künftig immer steuerpflichtig sein und einem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Bei der Gruppenbesteuerung dürfen ausländische Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern maximal in Höhe der ausländischen, nicht umgerechneten Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steht nur mehr zu, wenn der Leistungsempfänger diesbezüglich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

–      Der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken wird von zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

–      Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen erhalten ab 2014 statt einer pauschalierten Beihilfe eine 1:1 Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuern.

Mineralölsteuergesetz 1995:

–      Entfall der Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, und Entfall der Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (Agrardiesel).

Bewertungsgesetz 1955:

–      Änderung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf 1. Jänner 2014.

Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:

–      Anhebung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2013.

Bausparkassengesetz:

–      Die Änderungen im Bausparkassengesetz stehen in Zusammenhang mit der Reduzierung der steuerlichen Förderung für das Bausparen.

 

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die IT-Umsetzung werden im Laufe der Begutachtung ermittelt und nachgereicht.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Mehreinnahmen beim Abgabenaufkommen aufgrund der geplanten steuerlichen Maßnahmen lassen sich wie folgt darstellen (in Mio. Euro):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Gruppenbesteuerung

 

+50

+75

+75

+75

Solidarbeitrag und Gewinnfreibetrag

 

+110

+110

+110

+110

Halbierung der Bausparprämie und Zukunftsvorsorge

 

+119

+119

+119

+119

Einschränkung der USt Option zur Steuerpflicht

+100

+250

+250

+250

+250

USt Verlängerung Vorsteuerberichtigung

+30

+50

+50

+50

+50

1:1 Abgeltung GSBG

 

 

+100

+100

+100

Umwidmungsabgabe, Veräußerung von Grundstücken

 

+350

+450

+500

+750

Mineralölsteuer

 

+70

+80

+80

+80

Summe

+130

+999

+1.234

+1.284

+1.534

 

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Finanztransaktionssteuer ab 2014 und den Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über eine Abgeltungssteuer ab 2013. Aus der Finanztransaktionssteuer wird ein Aufkommen von 500 Mio. Euro jährlich ab 2014 erwartet, aus der Abgeltungssteuer einmalig 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und ab 2014 50 Mio. Euro jährlich. Die Erhöhung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2013 führt jährlich zu einem Mehraufkommen von 10 Mio. Euro.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

–– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der längerfristigen Sicherung des wirtschaftspolitischen Handlungsspielraumes in Österreich und tragen damit in einer gesamtheitlichen Betrachtung zum Erhalt der Qualität des Wirtschaftsstandorts und der hohen Beschäftigung bei. Die induzierte Reduktion des Konsumpotentials durch höhere steuerliche Belastungen erfolgt in einer aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive kostengeringsten Form und wird durch die ex ante nicht quantifizierbaren, jedoch jedenfalls positiven Effekte, die aus einem gesicherten Abgabenaufkommen, einer höheren Steuergerechtigkeit und einer gestärkten Lenkungswirkung des Steuersystems erwachsen können, mehr als aufgewogen.

–– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine Belastung für Bürger/innen und Unternehmen von geschätzt 6,4 Mio. Euro verursacht, der eine Entlastung von 1,4 Mio. Euro gegenübersteht. 1,8 Mio. Euro Belastung sind aufgrund der Befristung der Maßnahmen nur vorübergehend.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Informationsverpflichtungen in Verbindung mit den Grundstücksveräußerungen in § 30ff verursachen für Bürger/innen und Unternehmen primär externe Kosten in Höhe von geschätzten 3,6 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 10 über die Staffelung des Prozentausmaßes über den Gewinnfreibetrag verursachen in den Unternehmen Verwaltungslasten in Höhe von rd. 0,5 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 67 über die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge verursachen in den Unternehmen im Rahmen der Lohnverrechnung Verwaltungslasten in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro (inkl. Kosten eines Softwareupdates).

Die Belastungen aus §§ 10 und 67 werden aufgrund der Befristung nur für die Jahre 2013 bis 2016 anfallen.

Zu den Auswirkungen im Mineralölsteuergesetz 1995:

Aufgrund des Entfalls der Nachweis- und Antragspflichten im Mineralölsteuergesetz 1995 für Schienenfahrzeugen bzw. Agrardiesel entfallen die damit verbundenen Verwaltungslasten für Unternehmen in der Höhe von etwa 1,4 Mio. Euro.

Zu den Auswirkungen im Grunderwerbssteuergesetz 1987:

Mit Einführung der Immobilienertragsteuer wird die Abgabenerklärung und die Selbstberechnung zukünftig nur mehr durch Parteienvertreter elektronisch vorgenommen werden, die Möglichkeit der händischen Anzeige der Abgabenerklärung entfällt. Dadurch werden für Bürger/innen externe Kosten in Höhe von rd. 1 Mio. Euro verursacht.

Zu den Auswirkungen in den übrigen Gesetzen:

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Der Entfall von Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen im Mineralölsteuergesetz entsteht ein Anreiz für die betroffenen Unternehmen auf umweltfreundlichere Technologien umzustellen und/oder den Treibstoffverbrauch zu senken.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Höhe des durch Umrechnung eines nach österreichischen Gewinnermittlungsregeln ermittelten ausländischen Verlustes soll mit dem Betrag des nach ausländischen Regeln ermittelten Verlustes gedeckelt werden, um die Nachversteuerung der berücksichtigten Verluste zu gewährleisten.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll entsprechend der Behandlung von Kapitalerträgen mit 25% besteuert werden. Bei privaten Grundstücken soll der Hauptwohnsitz von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Für Grundstücke, die sich lange im Besitz des Verkäufers befunden haben, soll ein Inflationsabschlag vorgesehen werden, der den Veräußerungsgewinn bis auf die Hälfte kürzen kann. Hat bei einem Grundstück seit 1988 nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Umwidmung von Grünland auf Bauland stattgefunden, soll der Veräußerungsgewinn pauschal mit 60% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Ist ein Grundstück zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr steuerverfangen und hat seit 1988 keine Umwidmung stattgefunden, soll der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Der Steuerpflichtige soll allerdings in beiden Fällen die Bemessung nach dem tatsächlichen Veräußerungsgewinn beantragen können.

Aus budgetären Erwägungen soll bei höheren Einkünften befristet für vier Jahre eine Solidarabgabe in der Form eingeführt werden, dass die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge mit 6% nicht mehr voll zustehen soll. Ab einem Jahresbruttogehalt von ca.185 000 Euro sollen die sonstigen Bezüge progressiv besteuert werden.

Der Gewinnfreibetrag soll an die Änderungen der Besteuerung sonstiger Bezüge angepasst werden.

Auch die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunfts- und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen soll unbefristet reduziert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Höhe des durch Umrechnung eines nach österreichischen Gewinnermittlungsregeln ermittelten Verlustes eines ausländischen Gruppenmitgliedes soll mit dem Betrag des nach ausländischen Regeln ermittelten Verlustes gedeckelt werden, um die Nachversteuerung der berücksichtigten Verluste zu gewährleisten.

Um das Privatstiftungssteuerrecht an die im Einkommensteuergesetz neu eingeführte Besteuerung von Grundstücksveräußerungen anzupassen, sollen Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstückes durch eine Privatstiftung in die Zwischenbesteuerung aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die Änderungen bezüglich der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen in der Einkommensteuer, soll auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der 2. Art eine Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG eingeführt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wird insoweit eingeschränkt, als dieses Recht nur mehr zusteht, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Leistungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Regelung soll unerwünschte Gestaltungen vermeiden.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum in Zusammenhang mit Grundstücken wird von zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert. Diese Maßnahme führt zu einer größeren Steuergerechtigkeit, da Nutzungsänderungen während dieses verlängerten Zeitraums eine Vorsteuerkorrektur sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Unternehmers auslösen können.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen soll das GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung und die Selbstberechnung in Hinkunft nur mehr durch Parteienvertreter vorgenommen werden kann.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, Krankenanstalten mit öffentlich rechtlichem oder gemeinnützigem Träger, Krankentransporte und Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe sind seit 1997 unecht umsatzsteuerbefreit. Um die Mehrbelastungen durch nicht mehr abziehbare Vorsteuern für das öffentliche Gesundheits- und Sozialwesen auszugleichen, schuf das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz eine Abgeltung bestimmter nicht abziehbarer Vorsteuern, die unmittelbar mit den befreiten Leistungen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich in Zusammenhang stehen.

Für Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen kam dafür bislang eine pauschalierte Abgeltung zur Anwendung. Sie wird nun durch eine treffsichere Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuern ersetzt.

Da mit Umstellung der Beihilfe an die Sozialversicherungsträger der Beihilfenzuschlag für bestimmte Krankenversicherungsträger bzw. den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen entfällt, tritt an seine Stelle ein betragsmäßig festgelegtes Beihilfenpauschale in gleicher Höhe.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Mineralölsteuergesetz 1995:

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Mineralölsteuerbefreiungen oder -begünstigungen entfallen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bewertungsgesetz 1955:

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Vorverlegung der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 2014.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:

Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angehoben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bausparkassengesetz:

Die Änderungen im Bausparkassengesetz stehen in Zusammenhang mit der Reduzierung der steuerlichen Förderung für das Bausparen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die IT-Umsetzung werden im Laufe der Begutachtung ermittelt und nachgereicht.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen der geplanten steuerlichen Maßnahmen lassen sich wie folgt darstellen (in Mio. Euro):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Gruppenbesteuerung

 

+50

+75

+75

+75

Solidarbeitrag und Gewinnfreibetrag

 

+110

+110

+110

+110

Halbierung der Bausparprämie und Zukunftsvorsorge

 

+119

+119

+119

+119

Einschränkung der USt Option zur Steuerpflicht

+100

+250

+250

+250

+250

USt Verlängerung Vorsteuerberichtigung

+30

+50

+50

+50

+50

1:1 Abgeltung GSBG

 

 

+100

+100

+100

Umwidmungsabgabe, Veräußerung von Grundstücken

 

+350

+450

+500

+750

Mineralölsteuer

 

+70

+80

+80

+80

Summe

+130

+999

+1.234

+1.284

+1.534

 

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Finanztransaktionssteuer ab 2014 und den Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über eine Abgeltungssteuer ab 2013. Aus der Finanztransaktionssteuer wird ein Aufkommen von 500 Mio. Euro jährlich ab 2014 erwartet, aus der Abgeltungssteuer einmalig 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und ab 2014 50 Mio. Euro jährlich. Die Erhöhung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2013 führt jährlich zu einem Mehraufkommen von 10 Mio. Euro.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Bund

+86,6

+665,8

+822,4

+855,7

+1.022,3

Länder

+28,9

+217,4

+268,7

+279,4

+333,4

Gemeinden

+14,5

+115,9

+142,9

+148,8

+178,3

Summe

+130,0

+999,0

+1.234,0

+1.284,0

+1.534,0

 

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine Belastung für Bürger/innen und Unternehmen von geschätzt 6,4 Mio. Euro verursacht, der eine Entlastung von 1,4 Mio. Euro gegenübersteht. 1,8 Mio. Euro Belastung sind aufgrund der Befristung der Maßnahmen nur vorübergehend.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Informationsverpflichtungen in Verbindung mit den Grundstücksveräußerungen in § 30ff verursachen für Bürger/innen und Unternehmen primär externe Kosten in Höhe von geschätzten 3,6 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 10 über die Staffelung des Prozentausmaßes über den Gewinnfreibetrag verursachen in den Unternehmen Verwaltungslasten in Höhe von rd. 0,5 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 67 über die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge verursachen in den Unternehmen im Rahmen der Lohnverrechnung Verwaltungslasten in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro (inkl. Kosten eines Softwareupdates).

Die Belastungen aus §§ 10 und 67 werden aufgrund der Befristung nur für die Jahre 2013 bis 2016 anfallen.

Zu den Auswirkungen im Mineralölsteuergesetz 1995:

Aufgrund des Entfalls der Nachweis- und Antragspflichten im Mineralölsteuergesetz 1995 für Schienenfahrzeugen bzw. Agrardiesel entfallen die damit verbundenen Verwaltungslasten für Unternehmen in der Höhe von etwa 1,4 Mio. Euro.

Zu den Auswirkungen im Grunderwerbssteuergesetz 1987:

Mit Einführung der Immobilienertragsteuer wird die Abgabenerklärung und die Selbstberechnung zukünftig nur mehr durch Parteienvertreter elektronisch vorgenommen werden, die Möglichkeit der händischen Anzeige der Abgabenerklärung entfällt. Dadurch werden für Bürger/innen externe Kosten in Höhe von rd. 1 Mio. Euro verursacht.

Zu den Auswirkungen in den übrigen Gesetzen:

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel X1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 23 (§ 2 Abs. 8 Z 3 und § 124b Z 210 EStG 1988):

Mit dem StRefG 2005 wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217), nach der Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Österreich anzusetzen sind, gesetzlich verankert und eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung ausländischer Einkünfte geschaffen. Grundgedanke ist, dass ausländische Einkünfte bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln sind und daher eine „Umrechnung“ bzw. „Adaptierung“ vom ausländischen Steuerrecht auf das österreichische Steuerrecht stattzufinden hat. Gleichzeitig findet eine Nachversteuerung in Österreich nur statt, wenn die Verluste – nach ausländischem Steuerrecht – verwertet werden können. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die solcherart umgerechneten Verluste höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste. Im Extremfall kann sich sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust ergeben. Da in solchen Fällen eine Nachversteuerung der umrechnungsbedingt höheren ausländischen Verluste von vornherein gar nicht mehr möglich ist, soll vorgesehen werden, dass bereits die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt ist. Eine Berücksichtigung von ausländischen Gewinnen, die erst umrechnungsbedingt zu einem Verlust führen, soll dadurch ausgeschlossen werden, weil nach ausländischem Steuerrecht kein Verlust vorliegt.

Die Deckelung soll erstmals bei der Veranlagung 2012 anzuwenden sein.

Zu Z 2 lit. b und 23 (§ 4 Abs. 3 und § 124b Z 211 EStG 1988):

Die vereinfachte Gewinnermittlung durch das Zu- und Abfluss-Prinzip im Rahmen des § 4 Abs. 3 erscheint insoweit nicht gerechtfertigt, als bei besonders werthaltigen Gütern des Umlaufvermögens Verluste dargestellt werden, denen allerdings keine tatsächliche Vermögensminderung gegenübersteht. Durch diese Regelung sollen überdies Steuerlücken geschlossen werden, die durch gezieltes Ausnützen der Möglichkeiten dieser Gewinnermittlungsart in der Vergangenheit aufgetreten sind. Nicht betroffen ist der „normale“ Warenbestand eines typischen Einnahmen-Ausgaben-Rechners.

Zu Z 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11 lit. a, 12, 13, 14 und 23 (§ 4 Abs. 1, 3 und Abs. 10 Z 3, § 5 Abs. 1, § 6 Z 5, § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 29 Z 2, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 31, § 41 Abs. 1 Z 10, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 124b Z 211, 212, 213, 215, 217 und 218 EStG 1988):

Durch die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken werden sehr oft beträchtliche Wertsteigerungen realisiert. Dadurch eingetretene Steigerungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden derzeit aber nur zum Teil der Besteuerung unterworfen.

Im betrieblichen Bereich werden Wertveränderungen von Grundstücken bisher nur insoweit zur Gänze erfasst, als der Gewinn durch den Steuerpflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 ermittelt wird. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 bleiben Wertveränderungen des Grund und Bodens außer Ansatz. Scheidet ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen aus, werden daher in diesen Fällen nur die stillen Reserven des darauf befindlichen Gebäudes einer Besteuerung unterzogen.

Im außerbetrieblichen Bereich ist die Veräußerung von Grundstücken bisher grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterworfen. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn sie ein Spekulationsgeschäft im Sinne des bisherigen § 30 darstellt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung erfolgt.

Wie bereits durch die Neuregelung der Besteuerung von Substanzwertsteigerungen im Bereich des Kapitalvermögens sollen diese auch in Bezug auf Grundstücke generell in die Besteuerung mit einem Steuersatz von 25% einbezogen werden. Dies stellt einen Beitrag zu einer gleichmäßigen und leistungsgerechten Besteuerung dar. Wird im Zuge des Grundstücksgeschäftes durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) eine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen, soll grundsätzlich auch für Zwecke der Einkommensteuer eine Selbstberechnung vorgenommen werden. Wird diese selbstberechnete Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, entfaltet diese Immobilienertragsteuer (ImmoESt) – vergleichbar der KESt – grundsätzlich Abgeltungswirkung.

Details der Neuregelung:

Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, sollen grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, wenn die Veräußerung nach dem 31. März 2012 stattfindet. Auf Grund der Bezugnahme auf das Veräußerungsgeschäft soll für die zeitliche Anknüpfung wie bisher bei Spekulationsgeschäften auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt werden. Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte gilt unverändert § 19 Abs. 1.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen. Hier tritt gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung ein. Ergänzend soll aber die Veräußerung solcher Objekte auch dann befreit sein, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat.

Da der Hauptwohnsitz nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch für jene Steuerpflichtige, die vor der Veräußerung den Hauptwohnsitz bereits aufgegeben haben. Daher ist zB im Zuge einer Scheidung auch jener Ehepartner begünstigt, der noch vor der Veräußerung des im Eigentum beider Ehepartner stehenden Eigenheimes, aus dem gemeinsamen Ehewohnsitz auszieht.

Auch selbst hergestellte Gebäude sollen wie bisher von der Besteuerung befreit sein. Anders als nach der bisherigen Rechtslage, soll die Befreiung allerdings dann nicht greifen, wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Erzielung von Einkünften steht die Befreiung nur anteilig zu.

Unverändert befreit bleiben Grundstücke, die infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden.

Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist aber zu unterscheiden:

           1. War das veräußerte Grundstück oder grundstücksgleiche Recht am 31. März 2012 (Tag vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung) gemäß § 30 EStG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz steuerverfangen oder wird es nach diesem Tag angeschafft, ist der Veräußerungsgewinn entsprechend der bisherigen Rechtslage zu ermitteln (§ 30 Abs. 3). Abweichend davon und im Gleichklang mit der Besteuerung von Kapitalvermögen ist allerdings der Abzug von Werbungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 2); allerdings können Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen als Werbungskosten abgezogen werden. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn ist dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a in Höhe von 25% zu unterwerfen. Zusätzlich zum besonderen Steuersatz, der bereits implizit eine Inflationsabgeltung berücksichtigt, ist der Veräußerungsgewinn nach Ablauf des 10. Jahres seit der Anschaffung jährlich um 2%, höchstens jedoch um 50% zu reduzieren (Inflationsabschlag). Der Inflationsabschlag von 2% orientiert sich einerseits an historischen Werten für Österreich (zwischen 1999 und 2010 lag die durchschnittliche, jährliche Inflationsrate bei rund 1,87%) sowie anderseits am impliziten Inflationsziel der Europäischen Zentralbank, welches besagt, dass die Inflatiosrate geringfügig unter 2% liegen soll. Bei einem maximalen Inflationsabschlag entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 daher einem effektiven Steuersatz von 12,5%.

Beispiele:

           1. Ein Grundstück wurde am 1. Juni 2005 angeschafft und wird am 1. Mai 2016 veräußert. Die Veräußerung erfolgt im 11. Jahr nach der Anschaffung. Daher ist vom Veräußerungsgewinn ein Inflationsabschlag in Höhe von 2% in Abzug zu bringen.

           2. Ein Grundstück wurde am 1. Juni 2005 angeschafft und wird am 1. Mai 2045 veräußert. In diesem Fall greift die Deckelung des Inflationsabschlages, sodass maximal ein Inflationsabschlag in Höhe von 50% vom Veräußerungsgewinn in Abzug zu bringen ist.

 

           2. Wurde das veräußerte Grundstück oder grundstücksgleiche Recht nicht nach dem 31. März 2012 angeschafft oder war es am 31. März 2012 nicht gemäß § 30 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz steuerverfangen (Altvermögen), wird für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die Höhe der Anschaffungskosten mit einem festen Wert angenommen:

                a) Bei Grundstücken, für die nach dem 31. Dezember 1987 nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Änderung der Widmung erfolgte bzw. für die, in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung nach dieser eine Änderung der Widmung erfolgt, die danach erstmals eine Bebauung zulässt, die in ihrem Umfang einer Bebauung entspricht, die durch die Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze im Bereich des Raumordnungsrechtes ermöglicht wird, sind die Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzen (§ 30 Abs. 4 Z 1). Der Saldo von 60% ist mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu erfassen. Effektiv unterliegt die Veräußerung solcher Grundstücke daher einem Steuersatz von 15% des Veräußerungserlöses. Erfasst ist in diesen Fällen im Wesentlichen die Umwidmung von Grünland in Bauland. Umwidmungen innerhalb einer Widmungskategorie (zB von Mischgebiet auf Wohngebiet im Bauland) sind dagegen durch diese Anknüpfung nicht erfasst.

Erfolgt eine Änderung der Widmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 2 nach der Veräußerung, ist der Tatbestand ebenfalls erfüllt.

               b) Bei Grundstücken des Altvermögens, für die keine Widmungsänderung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 vorgenommen wurde, sind die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen (§ 30 Abs. 4 Z 2). Der Saldo von 14% ist wiederum mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu erfassen. Effektiv unterliegt die Veräußerung solcher Grundstücke daher einem Steuersatz von 3,5% des Veräußerungserlöses.

Der Steuerpflichtige hat aber in beiden Fällen stets die Möglichkeit, den Veräußerungserlös unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln. Diesfalls ist auch ein Inflationsabschlag zu berücksichtigen. Im Falle einer Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 ist der Inflationsabschlag aber auf den Zeitpunkt der Umwidmung zu beziehen.

Unverändert zur bisherigen Rechtslage sind allfällige Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig. Sie sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Kalenderjahr ausgleichsfähig.

Die Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer auf die auf die Grundstücksveräußerung entfallende Einkommensteuer ist inhaltlich unverändert.

Besonderer Steuersatz für Grundstücksveräußerungen

In § 30a soll ein besonderer Steuersatz für Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 verankert werden. Dieser besondere Steuersatz beträgt ebenso wie bei Kapitalerträgen und Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen 25%. Damit soll einerseits eine Gleichbehandlung beider Kapitalveranlagungsformen hergestellt und andererseits die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven abgefedert werden. Außerdem wird durch einen niedrigeren Tarif auch die Inflationswirkung pauschal abgedeckt. Zur zusätzlichen Inflationsabgeltung bei längerer Behaltedauer siehe die Ausführungen zum Inflationsabschlag.

Einkünfte, die mit diesem besonderen Steuersatz erfasst werden, sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Sie wirken daher nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Wie auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll aber auch bei Grundstücksveräußerungen die Möglichkeit bestehen, in die Regelbesteuerung zu optieren (§ 30a Abs. 2). Dies wird insbesondere dann attraktiv sein, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste angefallen sind, die mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden könnten, wenn diese in die Veranlagung miteinbezogen werden können. Die Regelbesteuerungsoption kann aber nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption ist aber zu beachten, dass auch in diesem Fall Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des Werbungskostenabzuges gemäß § 20 Abs. 2 auch für Einkünfte gilt, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist; somit gilt das Werbungskostenabzugsverbot auch für den Fall der Regelbesteuerung.

Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens

Gemäß der bisherigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz bleiben Wertveränderung des Grund und Bodens unberücksichtigt. Diese Bestimmung soll entfallen. Damit wird auch die Veräußerung von Grund und Boden des Betriebsvermögens immer steuerlich erfasst. Mit dieser Änderung fällt auch die Unterscheidung zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 und der nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 hinsichtlich des Grund und Bodens weg.

Der Veräußerungserlös für Grundstücke, die nach dem 31. März 2012 angeschafft wurden, ist grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Hier ist aber zu beachten, dass Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Veräußerung (zB Vertragserrichtungskosten) steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden dürfen (§ 20 Abs. 2); allerdings können Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Grund und Boden des Anlagevermögens ist allerdings der Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt aber nicht für Gebäude im Falle der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken. Da der Wertverzehr dieser Gebäude bereits über die AfA steuerlich geltend gemacht wurde und zu einer Steuerminderung des laufenden Gewinnes geführt hat, würde die Berücksichtigung eines Inflationsabschlages bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu einem inkonsistenten steuerlichen Ergebnis führen.

Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 ermitteln, kann abweichend von den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften bei Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war (Altvermögen), § 30 Abs. 4 entsprechend angewendet werden. Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens ist der Veräußerungsgewinn daher auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Die Ermittlung des auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungsgewinnes kann nach § 30 Abs. 4 erfolgen; die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinnes hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen.

Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn gemäß § 5 ermitteln, tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung von Grund und Boden der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden. Ein Inflationsabschlag im Sinne des § 30 Abs. 3 ist auch hier zu berücksichtigen.

Auf Grund der nunmehrigen Gleichbehandlung des Grund und Bodens im Betriebsvermögen, ist auch die Regelung der Auswirkungen des Wechsels zwischen den Gewinnermittlungsarten auf den Grund und Boden in § 4 Abs. 10 Z 3 nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen. Bestehende Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind fortzuführen und im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen aufzulösen; die Besteuerung hat mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfolgen.

Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Allerdings erfolgt die Versteuerung der realisierten stillen Reserven, wie auch beim Grund und Boden, nunmehr zum besonderen Steuersatz von 25%. Denn analog zum besonderen Steuersatz nach § 27a EStG gilt auch der besondere Steuersatz nach § 30a für die Veräußerung von Grundstücken des Anlagevermögens, sowie bei Entnahme solcher Grundstücke, soweit dies zu betrieblichen Einkünften führt. Es besteht somit hinsichtlich des Steuersatzes für Veräußerungsgewinnen von Grundstücken des Anlagevermögens kein Unterschied zu Grundstücken des Privatvermögens. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.

Durch die Änderung von § 6 Z 5 ist bei Einlage von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Einlagewert grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten allerdings niedriger als der Teilwert zum Einlagezeitpunkt, sind diese anzusetzen.

Hinsichtlich von ins Betriebsvermögen eingelegten Grundstücken, deren Einlagewert gemäß § 6 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ermittelt wurde, wird die auf den Zeitraum vor der Einlage entfallende Wertveränderung gemäß § 30 Abs. 7 als Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen erfasst. Gleiches gilt für Wertverluste bei Einlagen ab dem 1. April 2012. Auch der Auf- oder Abwertungsbetrag gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor diesem Bundesgesetz wird als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen fingiert.

Der besondere Steuersatz soll grundsätzlich auch dann zur Anwendung kommen, wenn Grundstücke des Betriebsvermögens veräußert werden.

Davon ausgenommen sind allerdings:

           1. Grundstücksveräußerungen von gewerblichen Grundstückshändlern, weil in diesen Fällen Umlaufvermögen vorliegt.

           2. Grundstücksveräußerungen von Steuerpflichtigen, bei denen der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt (zB nicht rein vermögensverwaltende Immobilienentwicklungsgesellschaften); damit soll eine Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen erreicht werden, deren Unternehmensschwerpunkt nicht im Immobilienbereich liegt.

           3. Grundstücksveräußerungen, soweit außerordentliche Buchwertminderungen zum Vollsteuersatz erfolgt sind (Teilwertabschreibungen oder Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG).

Immobilienertragsteuer; Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter

Künftig soll die Erhebung der ESt für private Grundstückveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Wird durch den Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen, hat der Parteienvertreter dem Finanzamt des Steuerpflichtigen mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 7 erzielt werden (§ 30c Abs. 2). Ist dies der Fall, hat der Parteienvertreter darüber hinaus auf Grund der vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Daten, die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 in Höhe von 25% der aus der Grundstücksveräußerung resultierenden Einkünfte zu berechnen und dem Finanzamt abzuführen. Dabei ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Parteienvertreter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner der Steuerberechnung zu Grunde liegenden Angaben schriftlich zu bestätigen.

Die Immobilienertragsteuer soll sowohl für private als auch für betriebliche Grundstücksveräußerungen, soweit sie aus dem Anlagevermögen erfolgen, geleistet werden. Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, sind damit die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 abgegolten (§ 30b Abs. 2).

Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entfaltet allerdings dann keine Abgeltungswirkung, wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zuzurechnen ist. In diesem Fall ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Der Zeitpunkt der Leistung der Immobilienertragsteuer  soll sich generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 richten. Die Immobilienertragsteuer ist daher spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

Die Immobilienertragsteuer soll auch dann keine Abgeltungswirkung entfalten, wenn die der Selbstberechnung zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Der Parteienvertreter haftet grundsätzlich nur für die Entrichtung der berechneten Immobilienertragsteuer. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des – für die Vorauszahlung maßgeblichen – Zuflusses mehr als 12 Monate, soll die Verpflichtung zur Entrichtung bzw. die Haftung des Parteienvertreters erlöschen. Diese Einschränkung soll eine übermäßige Belastung der Parteienvertreter bei längerfristigen Transaktionen vermeiden.

Erlischt die Pflicht zur Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter, hat der Steuerpflichtige selbst eine besondere Vorauszahlung in Höhe der selbst berechneten Immobilienertragsteuer zu entrichten. Der besonderen Vorauszahlung kommt allerdings keine Abgeltungswirkung zu.

Der Parteienvertreter haftet allerdings für die objektive Richtigkeit der Immobilienertragsteuer, wenn er wider besseren Wissens auf Basis der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben die Immobilienertragsteuer berechnet. Die Immobilienertragsteuer hat in einem solchen Fall den Charakter einer besonderen Vorauszahlung im Sinne des § 30b Abs. 4. In einem solchen Fall sind die Einkünfte durch den Steuerpflichtigen zu erklären (§ 42 Abs. 1 Z 5) und die Immobilienertragsteuer ist auf die Steuerschuld anzurechnen.

Im Falle einer Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG kann aber eine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer unterbleiben, wenn die Veräußerung unter die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs. 2 Z 1 und 3 fällt (Hauptwohnsitzbefreiung und Befreiung auf Grund eines behördlichen Eingriffes), oder wenn der Zufluss der Einkünfte voraussichtlich erst später als 12 Kalendermonate nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt. Damit soll vermieden werden, dass der Parteienvertreter im Falle einer Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG zB bei Veräußerungen gegen Leibrente eine Selbstberechnung für die Immobilienertragsteuer vornehmen muss, obwohl der Zufluss und damit die Entstehung der Steuerschuld erst in einigen Jahren eintritt.

Beispiele:

1. Ein Parteivertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend einer Eigentumswohnung beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er auch mit der Durchführung der Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG beauftragt. Dadurch ist er verpflichtet, dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Veräußerers zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen und die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen. Der Veräußerer legt dem Parteienvertreter den Kaufvertrag vom seinerzeitigen Wohnungserwerb im Jahr 2005 vor und bestätigt schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.. Auf Basis der darin genannten Anschaffungskosten ermittelt der Parteienvertreter die Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Es besteht keine Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der Imobilienertragsteuer.

2. Ein Parteienvertreter ist wiederum mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend einer Eigentumswohnung beauftragt. Für Zwecke der Selbstberechnung wird vom Veräußerer der seinerzeitige Kaufvertrag sowie ein Meldezettel, in dem die Wohnung als Hauptwohnsitz des Veräußerers ausgewiesen wird, vorgelegt und er bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, dass die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen. Da für den Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, kann die Selbstberechnung unterbleiben. Dies wird durch den Parteienvertreter in der Mitteilung gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 angemerkt. Es kommt zu keiner Haftung des Parteienvertrers.

3. Es liegt der gleiche Sachverhalt wie in Beispiel 2 vor. Allerdings ist dem Parteienvertreter bekannt, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Hauptwohnsitz dient. Nimmt der Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrESt vor und berechnet und entrichtet dennoch wider besseren Wissens keine Immobilienertragsteuer, haftet der Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer. Darüber hinaus besteht auch in diesem Fall eine Steuererklärungspflicht des Veräußerers gemäß § 42 Abs. 1 Z 5.

4. Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend eines unbebauten Grünlandgrundstückes beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er mit der Durchführung der Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG beauftragt. Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer bestätigt der Steuerpflichtige durch den Grundbuchsauszug, sowie durch eine schriftliche Erklärung, dass das Grundstück seit Generationen im Besitz seiner Familie ist und, dass seit 1988 auch keine Umwidmung vorgenommen wurde. Der Parteienvertreter berechnet die Immobilienertragsteuer auf Basis des § 30 Abs. 4 Z 2. Es kommt zu keiner Haftung des Parteienvertreters.

5. Es liegt der selbe Sachverhalt wie in Beispiel 4 vor. Allerdings ist dem Parteienvertreter bekannt, dass das Grünlandgrundstück des Veräußerers vor kurzem umgewidmet wurde, um den Bau eines Einkaufszentrums zu ermöglichen. Ermittelt der Parteienvertreter dennoch auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen die Immobilienertragsteuer, kommt es zur Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer.

Wird durch den Parteienvertreter eine Immobilienertragsteuer berechnet und entrichtet, entfaltet diese grundsätzlich Abgeltungswirkung. Es besteht allerdings die Möglichkeit auf Antrag eine Veranlagung des Grundstücksgeschäftes vorzunehmen (§ 30b Abs. 3). Diese Veranlagungsoption bewirkt im Unterschied zur Regelbesteuerungsoption eine Veranlagung unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 30a Abs. 1. Dies wird insbesondere dann zielführend sein, wenn im Zuge der Selbstberechnung die Geltendmachung von abzugsfähigen Aufwendungen (zB Instandsetzungsaufwendungen im Falle der Einkünfteermittlung gemäß § 30 Abs. 3) unrichtigerweise unterblieben ist oder in einem Kalenderjahr mehrere Grundstücksveräußerungen vorgenommen wurden, und dabei ein Verlust entstanden ist.

Wird durch den Parteienvertreter lediglich eine Abgabenerklärung im Sinne des § 10 GrEStG abgegeben, soll diese um zusätzliche Information erweitert werden, wenn die aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang erzielten Einkünfte, gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Z 7 der Einkommensteuerpflicht unterliegen (§ 30c Abs. 1). Bei einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsvorgängen soll im Ergebnis daher eine automatische Mitteilung an das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen ermöglicht werden.

Wird lediglich eine Mitteilung gemäß § 30c Abs. 1 vorgenommen, ist durch den Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung zu entrichten (§ 30b Abs. 4). Der Zeitpunkt der Leistung der besonderen Voraussetzung soll sich generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 richten. Die besondere Vorauszahlung ist daher spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Die besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung und ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 auf die Steuerschuld anzurechnen.

Abweichend von der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen, sollen die Regelungen über die Meldung und die Vorauszahlungen durch den Parteienvertreter erst für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 gelten. Dadurch soll die Einrichtung eines elektronischen Meldeverfahrens ermöglicht werden.

Die für die Erhebung der Einkommensteuer für private Grundstücksveräußerungen – im Wege der Immobilienertragsteuer – vorgesehene Erhebungssystematik soll erst für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 gelten. Um eine effiziente Erhebung der Einkommensteuer bereits für das Jahr 2012 zu gewährleisten, wird den Parteienvertretern die Möglichkeit der freiwilligen Selbstberechnung und Abfuhr eines Betrages in Höhe der Immobilienertragsteuer schon für Veräußerungsgeschäfte zwischen dem 31. März 2012 und 1. Jänner 2013 geboten. Dieser Zahlung kommt unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 2 Abgeltungswirkung zu, somit dann nicht, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Parteienvertreter unrichtige Angaben macht. Im Falle der Abgeltungswirkung ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht notwendig. Es besteht allerdings in diesem Fall die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft auf Antrag in die Veranlagung einzubeziehen und die Zahlung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Spekulationsgeschäfte

Nach der Neuregelung der Veräußerung privater Grundstücke in § 30 und der steuerlichen Behandlung des Kapitalvermögens in den §§ 27 f, verbleibt vom bisherigen Spekulationstatbestand nur mehr ein Restbestand. Dieser erfasst nur mehr solche Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke und kein Kapitalvermögen im Sinne des § 27 darstellen. Praktisch bedeutsam ist die Regelung daher primär bei Edelmetallen und Kunstgegenständen. Für diese Wirtschaftsgüter soll die bisherige steuerliche Behandlung unverändert beibehalten werden. Allerdings wird die Regelung neu platziert und nunmehr in § 31 angeordnet.

Zu Z 5 und 23 (§ 10 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 124b Z 214 EStG 1988):

Korrespondierend zur Änderung bei der Besteuerung sonstiger Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2) soll für die Jahre 2013 bis 2016 auch beim Gewinnfreibetrag eine Änderung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes erfolgen: Der Gewinnfreibetrag soll bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175 000 Euro (unverändert) 13% betragen. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, soll für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zustehen. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175 000 Euro 7% und für weitere 230 000 Euro 4,5%. Abweichend von der bisherigen Regelung, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von 100 000 Euro vorsah (dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von 769 230 Euro), soll der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis 2016 somit nur für Gewinne bis zu 580 000 Euro zustehen. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45 350 Euro.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage 175 000 Euro, soll zur einfacheren Handhabung auf Basis dieser Sätze ein Durchschnittsatz ermittelt werden. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag an Hand der in Z 2 angeführten gestaffelten Sätze zu errechnen. Für die Ermittlung des Durchschnittssatzes ist der Gewinnfreibetrag durch die jeweilige Bemessungsgrundlage zu dividieren. Da die höchstmögliche Bemessungsgrundlage 580 000 Euro beträgt, beträgt der geringste Durchschnittsatz gerundet 7,82%.

Der Durchschnittssatz ist sodann sowohl für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages (bedeutsam vor allem bei zwei oder mehreren Betrieben/Mitunternehmeranteilen) als auch für eine allfällige Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages maßgebend.

 

Beispiele:

 

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Bemessungsgrundlage

190.000

280.000

650.000

Höchstmögliches Ausmaß GFB

23.800  1)

30.100

45.350

Durchschnittsatz

12,53%  2)

10,75%

7,82%  3)

Grundfreibetrag

3.900

3.900

3.900

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB

19.900

26.200

41.450

Investitionen in begünstigte WG

24.000

25.000

60.000

Investitionsbedingter GFB

19.900  4)

25.000  5)

41.450

GFB gesamt

23.800

28.900

45.350

Gewinn endgültig

166.200

251.100

604.650

 

1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800

2) (23.800/190.000)*100, gerundet

3) geringstmöglicher Durchschnittssatz (45.350/580.000) = 7,82%

4) 23.800 (Zeile 2) – 3.900 (Zeile 3) = 19.900

5) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

 

Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 3 900 Euro wie bisher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 30 000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe von 13% oder eines entsprechend geringeren Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist.

 

Beispiele:

 

 

Betrieb A

Betrieb B

Betrieb C

Gesamt

Bemessungsgrundlagen

40.000

90.000

50.000

180.000

Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt

 

23.100

Durchschnittssatz

 

 

 

12,83% 1)

Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (12,83% des Gewinns)

5.133

11.550

6.417

 

Grundfreibetrag

-

-

3.900

3.900

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt

 

 

 

19.200

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen

5.133

11.550

2.517 2)

 

Investitionen in begünstigte WG

6.000

13.000

2.600

 

Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB

5.133

11.550

2.517

19.200

Berücksichtigter GFB

5.133

11.550

6.417

23.100

Betriebliche Einkünfte endgültig

34.867

78.450

43.583

156.900 3)

 

1) Periodisch

2) Da diesem Betrieb der Grundbetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar.

3) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) – 23.100 (GFB gesamt)

 

Auch bei mehreren Betrieben soll dem Steuerpflichtigen einerseits der Grundfreibetrag von bis zu 3 900 Euro nur einmal zustehen, andererseits ist gegebenenfalls ein Durchschnittssatz für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu ermitteln. Schließlich ist das zulässige Höchstausmaß, das nunmehr 45 350 Euro betragen soll, auch bei einer Mehrheit von Betrieben (Mitunternehmerbeteiligungen) zu beachten (steuersubjektbezogene Deckelung).

Schon bisher gingen endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, die nicht in die Tarifversteuerung einbezogen werden, nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Dies soll für betriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, die gemäß § 30a Abs. 1 mit dem fixen Steuersatz von 25% besteuert werden, entsprechend gelten.

Abs. 6 wird bei unverändertem Regelungsinhalt sprachlich klarer gefasst.

In § 124b Z 214 soll bewirkt werden, dass bei der Berechnung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahre 2013 bis 2016, deren Festsetzung auf Basis einer Veranlagung vor dem Kalenderjahr 2013 erfolgt, bereits § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.

Zu Z 8 und 23 (§ 27a Abs. 6 und § 124b Z 216 EStG 1988):

Mit dieser Änderung soll eine Harmonisierung mit der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen hergestellt werden.

Zu Z 11 lit. b und c, 16 und 23 (§ 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 219 EStG 1988):

In der Veranlagung soll die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels neu berechnet werden. Eine Neuberechnung des Jahressechstels soll jedoch (wie bisher) nicht erfolgen. Wie schon bisher sollen sämtliche sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels sowie die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich (Jahreszwölftel) zusammengezählt werden, und auf diese sonstigen Bezüge sollen die Steuersätze nach § 67 Abs. 1 und 2 angewendet werden. Damit wird eine Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer erreicht, der nur in einem Dienstverhältnis beschäftigt ist und ebenso hohe sonstige Bezüge erhält.

Die Einschleifregelung soll nur bei sonstigen Bezügen bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro, das sind jene, die mit 6% versteuert werden, zur Anwendung kommen.

Diese Änderung soll wie die Solidarabgabe für vier Jahre befristet gelten.

Zu Z 15 und 23 (§ 67 Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, Abs. 12 sowie § 124b Z 219 und 220 EStG 1988):

Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) soll die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe). Die Besteuerung soll für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150 000 Euro) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze von 2 100 Euro erfolgen. Darüber hinausgehende sonstige Bezüge sollen bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 360 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 300 000 Euro) mit 27% und darüber hinausgehende Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 594 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 500 000 Euro) mit 35,75% besteuert werden. Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 handelt sich um feste Steuersätze.

Übersteigt der Jahresbruttobezug ca. 594 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen ca. 500 000 Euro), sind die übersteigenden sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1, somit jene über 83 333 Euro nach § 67. Abs. 10 zum laufenden Tarif zu versteuern. Dies entspricht der bisherigen steuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen, die das Jahressechstel überstiegen haben. Durch die Versteuerung zum laufenden Tarif nach § 67 Abs. 10 fließen diese sonstigen Bezüge (über 83 333 Euro) in die Steuerberechnung bei der Veranlagung ein. Durch die progressive Gestaltung der Steuer für sonstige Bezüge soll die durchschnittliche Steuerbelastung für höhere Einkommen angehoben werden.

Die Solidarabgabe soll für vier Jahre befristet gelten.

Die Begünstigung von 6% soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 (zB gesetzliche Abfertigung) erhalten bleiben.

 

Beispiele:

Monatsbezug 4 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2 = nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2, daher keine Änderung

 

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

4.000,00

682,80

161,83

3.155,37

Weihnachtsgeld

4.000,00

682,80

199,03

3.118,17

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

56.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

0,00

 

 

 

Monatsbezug 30 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2

 

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

1.676,15

26.879,73

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

1.800,00

28.200,00

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

420.000,00

 

 

 

 

 

Nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2

 

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

2.422,89

26.132,99

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

8.848,64

21.151,36

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

420.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

7.795,37

 

 

 

Monatsbezug 45 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2

 

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

45.000,00

1.444,12

2.576,15

40.979,73

Weihnachtsgeld

45.000,00

0,00

2.700,00

42.300,00

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

630.000,00

 

 

 

 

 

Nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2

 

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

45.000,00

1.444,12

6.472,89

37.082,99

Weihnachtsgeld

45.000,00

0,00

16.267,90

28.727,40

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

630.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

17.464,63

 

 

 

Zu Z 17, 18 und 23 (§ 98 Abs. 1 Z 7, Abs. 4, § 102 Abs. 1 und § 124b Z 215 und 217 EStG 1988):

Durch die Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen ist es auch erforderlich, die Anknüpfung hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht entsprechend anzupassen. Die §§ 30 ff sind daher in vollem Umfang hinsichtlich inländischer Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 auch für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden. In dem neuen angefügten Abs. 4 wird klargestellt, dass auch die Regelung hinsichtlich der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b bei beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Erzielen beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine ImmoESt durch den Parteienvertreter entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltungswirkung im Sinne des § 30b Abs. 2 gegeben ist, ist einer Veranlagung vorzunehmen.

Zu Z 19, 20, 22 und 23 (§ 108 Abs. 1 Z 2, § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1 sowie § 124b Z 221 und 222 EStG 1988):

Aus budgetären Erwägungen soll die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen unbefristet reduziert werden.

Für Erstattungen beim Bausparen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, soll Folgendes gelten:

                         - Aliquot soll für die Monate Jänner bis März 2012 die bereits vom Bundesminister für Finanzen kundgemachte Bausparprämie in Höhe von 3% angewendet werden.

                         - Aliquot soll für die Monate April bis Dezember 2012 abweichend von der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen im Jahr 2011 die Bausparprämie auf Grund der gesetzlichen Änderungen 1,5% betragen.

                         - Erfolgt die Erstattung, für das gesamte Kalenderjahr 2012, soll ein Durchschnittsprozentsatz von 1,875% zur Anwendung kommen.

Für Erstattungen, die nach dem 31. Dezember 2013 erfolgen, soll jedenfalls die reduzierte Bausparprämie zur Anwendung kommen.

Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge soll die reduzierte Prämie für Erstattungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen, somit schon für Beiträge, die im Jahr 2012 geleistet wurden, zur Anwendung kommen. Da bei der Berechnung des Prozentsatzes für die prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge auch die Bausparprämie einfließt, soll im Jahr 2012 schon die geänderte Rechtslage bei der Bausparprämie einfließen. Daher soll der Prozentsatz für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25% (= 2,75% zuzüglich neue Bausparprämie von 1,5%) betragen.

Zu Z 21 und 23 (§ 108c Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 7 und § 124b Z 223 EStG 1988):

Die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie vorliegen, verlangt vielfach eine besondere (insbesondere technische) Expertise. Mit der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), die zu 100% im Eigentum der Republik Österreich steht, besteht eine nationale Förderungsinstitution für die unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Österreich, deren gesetzlich umschriebener Aufgabebereich u.a. im Management und der Finanzierung von Forschungsprojekten der Wirtschaft und der Wissenschaft besteht. In Erfüllung dieser Aufgabenstellungen verfügt die FFG über ein hohes Maß an Erfahrung und Wissen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie soll die FFG als Know-How-Träger eingebunden werden. Dadurch können Synergien genutzt und es kann eine höhere Treffsicherheit in Bezug auf die steuerliche Forschungsförderung erreicht werden.

Wird durch den Steuerpflichtigen spätestens bei Geltendmachung der Forschungsprämie ein Gutachten der FFG vorgelegt, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung bestätigt wird, hat das Finanzamt bescheidmäßig festzustellen, ob diesem Gutachten gefolgt wird. Damit erlangt der Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung der von ihm durchgeführten Maßnahmen.

Durch die strengere Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie werden Einsparungen in Höhe von 40 Mio. Euro jährlich erwartet. Im Gegenzug dafür soll die bisherige Deckelung mit 100 000 Euro der in Auftrag gegebenen Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) auf 1 Mio. Euro angehoben werden, um auch kleineren Unternehmen den Zugang zur Forschung zu erleichtern. Die Kosten der Kontrolle werden durch Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsaufwandes der FFG bedeckt.

Zu Artikel X2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 5 (§ 9 Abs. 6 und § 26c Z 31 KStG 1988):

Die österreichische Gruppenbesteuerung ist zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich international ausgerichtet und ermöglicht, basierend auf § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder. Dabei soll es sich aber nur um eine vorübergehende Berücksichtigung ausländischer Verluste handeln; kommt es zu einer Verlustverwertung im Ausland oder scheidet das ausländische Gruppenmitglied aus der Gruppe aus, erfolgt in Österreich die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste.

Für die Berücksichtigung der ausländischen Verluste sind diese auf österreichisches Steuerrecht umzurechnen, während eine Nachversteuerung nur stattfindet, wenn die Verluste – nach ausländischem Steuerrecht – verwertet werden können oder das ausländische Gruppenmitglied aus der Gruppe ausscheidet. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die solcherart umgerechneten Verluste höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste. Im Extremfall kann sich sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust ergeben; in Österreich wird daher ein Verlust berücksichtigt, obwohl im Ausland gar kein Verlust vorliegt. Da in solchen Fällen eine Nachversteuerung der umrechnungsbedingt höheren ausländischen Verluste theoretisch erst bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Gruppe möglich wäre, soll vorgesehen werden, dass bereits die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt ist. Eine Berücksichtigung von ausländischen Gewinnen, die erst umrechnungsbedingt zu einem Verlust führen, soll dadurch ausgeschlossen werden, weil nach ausländischem Steuerrecht kein Verlust vorliegt.

Die Deckelung soll erstmals bei der Veranlagung 2012 anzuwenden sein.

Zu Z 2, 4 und 5 (§ 13 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 26c Z 32 und 34 KStG 1988):

Bislang sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von eigen- und gemischtnützigen „gläsernen“ Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie Spekulationseinkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988 darstellen oder (Zu)Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder ein § 5 EStG 1988-Ermittler ist. Die nun geplante Abschaffung der Spekulationsfrist im Bereich der Einkommensteuer soll nun als Anlass genommen werden, auch bei Privatstiftungen erstmals eine generelle Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen zu verankern.

Dies entspricht dem Grundkonzept der Besteuerung solcher Privatstiftungen, wonach diese weitgehend das steuerliche Schicksal ihres Rechtsvorgängers fortsetzen und daher – trotz Rechnungslegungspflicht gemäß § 18 PSG betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte erzielen können und mit jenen Einkünften, bei denen die Besteuerung in der Einkommensteuer mit 25% abgegolten wäre, der Zwischenbesteuerung unterliegen. Da im Bereich der Einkommensteuer die Besteuerung generell mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% erfolgen soll, sind Grundstücksveräußerung von Privatstiftungen systembedingt – analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften – in die Zwischenbesteuerung nach § 13 Abs. 3 aufzunehmen.

Über die Anknüpfung von § 13 Abs. 3 Z 2 an § 30 EStG 1988 ergibt sich somit die generelle Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen. Dabei soll der Veräußerungsgewinn für alle Grundstücke, die schon bislang bei der Privatstiftung oder ihrem Rechtsvorgänger (im Falle unentgeltlicher Übertragungen) steuerverfangen waren, nach den Regeln des § 30 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werden. Für alle übrigen Grundstücksveräußerungen gilt für die Einkünfteermittlung § 30 Abs. 4 EStG 1988.

Durch die Anknüpfung an die Veranlagungs- und Entrichtungsvorschriften im § 24 kommen die Bestimmung über die ImmoESt und die besondere Vorauszahlung auch für „gläserne“ Privatstiftungen ebenfalls zur Anwendung.

 

Beispiele:

1. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Grundstück zugewendet, das der Stifter im Jahr 2008 entgeltlich erworben hat. Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre im Rahmen des § 30 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

2. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Grundstück (seit jeher Bauland) zugewendet, das der Stifter im Jahr 1956 entgeltlich erworben hat. Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre nach § 30 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 nicht steuerpflichtig. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu ermitteln.

3. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Acker zugewendet, den der Stifter im Jahr 1956 angeschafft hat. Im Jahr 2015 findet eine Umwidmung des Ackers in Bauland statt. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu ermitteln.

4. Der Privatstiftung wurde am 30.6.2001 ein Grundstück zugewendet; einer der ursprünglichen Stifter ist eine GmbH.

Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre aufgrund § 13 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

Zu Z 3, 4 und 5 (§ 21 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 26c Z 33 und 34 KStG 1988):

Auch Körperschaften öffentlichen Rechts und Körperschaften, die nach § 5 oder anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, sollen unter die Neuregelung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen fallen. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sollen für die genannten Körperschaften daher grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 Abs. 3 unterliegen.

Davon ausgenommen sind lediglich Grundstücke, die dem Betriebsvermögen eine Betriebes gewerblicher Art zuzurechnen sind, weil hier der Veräußerungsgewinn bereits im Rahmen der Gewinnermittlung des Betriebes gewerblicher Art zu erfassen ist, und Betriebe die einem steuerbefreiten Betrieb zuzurechnen sind (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereines).

Die Regelungen des EStG 1988 hinsichtlich der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter sind für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der 2. Art sinngemäß anzuwenden; nicht aber für Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen.

Zu Artikel X3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 5 (§ 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994):

Durch diese Maßnahme wird die Möglichkeit, bei der Erbringung von Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG 1994 zur Steuerpflicht zu optieren, insoweit eingeschränkt, als dieses Recht nur dann zusteht, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Leistungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ziel der Option zur Steuerpflicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist, eine Kumulation der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette zu vermeiden, wenn die Unternehmer voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diesem Ziel wird durch die nunmehrige Regelung weiterhin entsprochen.

Die Neuregelung führt aber zu einer größeren Steuergerechtigkeit und zur Gleichstellung aller Unternehmer, die wegen der Erzielung unecht steuerfreier Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Weiters wird durch diese Neuregelung die Option zur Steuerpflicht auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Leistungsempfänger eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Errichtet ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ein Betriebsgebäude, steht ihm für die Errichtungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Bisher konnte durch die Vorschaltung einer Errichtungsgesellschaft, die das Gebäude zehn Jahre steuerpflichtig an diesen Unternehmer vermietete, für die gesamten Errichtungskosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Durch die Möglichkeit der Rückoption zur Steuerbefreiung konnte die Errichtungsgesellschaft nach zehn Jahren das Gebäude unecht steuerbefreit vermieten oder verkaufen, ohne dass es einer Berichtigung des zunächst geltend gemachten Vorsteuerabzugs bedurfte. Dadurch wurde regelmäßig nur ein Teil des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungskosten durch die zehnjährige steuerpflichtige Vermietung ausgeglichen. Diese Fälle widersprechen im Ergebnis dem unionsrechtlich vorgegebenen Grundsatz, dass weder Privatpersonen noch unecht befreiten Unternehmern ein Vorsteuerabzug zusteht.

Zur Vermeidung von Härten wird in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse nicht unter die Neuregelung fallen. Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet und mit der Errichtung bereits vor dem 1. April 2012 begonnen wurde.

Zu Z 2 und 5 (§ 12 Abs. 10 und § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994):

Durch diese Maßnahme wird der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken von derzeit zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass bei Grundstücken (insbesondere Gebäuden), für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, bei nachträglicher Änderung der Nutzung (zB ein zunächst steuerpflichtig vermietetes Gebäude wird in der Folge steuerfrei veräußert oder steuerfrei vermietet) innerhalb von nunmehr 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat.

Diese Maßnahme soll zu einer größeren Steuergerechtigkeit führen. Bisher ist es nämlich möglich, ein Gebäude (zB mit Wohnungen) unter Geltendmachung der auf das gesamte Gebäude entfallenden 20%igen Vorsteuer zu errichten und nur zehn Jahre steuerpflichtig zu vermieten (bei Wohnungen noch dazu unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10%) und nach diesem Zeitraum steuerfrei zu verkaufen, ohne dass es zu einer Vorsteuerkorrektur kommt. Im Ergebnis konnte daher zB eine Wohnung unter einer nur ganz geringen Umsatzsteuerbelastung (10% Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für zehn Jahre) erworben werden. Demgegenüber ist zB der Errichter eines Einfamilienhauses (oder der Erwerber einer Eigentumswohnung ohne vorhergehende Vermietung) mit der vollen auf die Errichtungskosten entfallenden 20%igen Umsatzsteuer belastet.

Durch die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes soll diese Systemwidrigkeit zumindest teilweise beseitigt werden. Unionsrechtlich ist ein Berichtigungszeitraum von 20 Jahren zulässig.

Andererseits bringt die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes denjenigen Unternehmern Vorteile, die ein Gebäude oder Gebäudeteile zunächst für eine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Tätigkeit nutzen und in der Folge eine Nutzungsänderung (Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit) vornehmen, da es hier zu einer höheren Vorsteuerkorrektur (Vorsteuerrückzahlung) zu Gunsten des Unternehmers kommt.

Zur Vermeidung von Härten wird in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits in Nutzung stehende Gebäude sowie Gebäude, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die bereits Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, nicht von der Neuregelung betroffen sind.

Zu Z 3 und 5 (§ 12 Abs. 10a und § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994):

Bei dem Entfall des § 12 Abs. 10a handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 Abs. 10. Da nunmehr ein genereller zwanzigjähriger Berichtigungszeitraum für Grundstücke in § 12 Abs. 10 vorgesehen wird, entfällt der in § 12 Abs. 10a in besonderen Fällen bereits derzeit normierte zwanzigjährige Berichtigungszeitraum.

Zu Z 4 und 5 (§ 18 Abs. 10 und § 28 Abs. 38 Z 3 UStG 1994):

Bei der Änderung des § 18 Abs. 10 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 Abs. 10. Da nunmehr ein genereller zwanzigjähriger Berichtigungszeitraum für Grundstücke in § 12 Abs. 10 vorgesehen wird, muss auch der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke entsprechend ausgeweitet werden.

Zu Artikel X4 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 2 (§ 10 und § 18 Abs. 2j GrEStG):

Die Erhebung der ESt für private Grundstückveräußerungen soll in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Zu Artikel X5 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 1 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Für die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen tritt mit 1. Jänner 2014 an Stelle einer pauschalierten Abgeltung beginnend eine 1:1-Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen zuzuordnen sind. Um die Verständlichkeit des Gesetzes zu erhöhen, werden die betroffenen Institutionen, die sich bereits aus § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 ergeben, aufgezählt. § 1 Abs. 3 GSBG wird zur besseren Übersichtlichkeit gestrafft , ohne dass sich daraus eine materielle Änderung ergibt.

Wie bisher folgt der Begriff und die Ermittlung der Vorsteuern, dem Zweck des Gesetzes entsprechend, den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts. Fehlt bereits nach anderen Bestimmungen des UStG 1994 als § 12 Abs. 3 leg. cit. die Berechtigung, einen Vorsteuerbetrag abzuziehen, so kann dieser auch nicht als beihilfenfähige Vorsteuer geltend gemacht werden. Durch die Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht ist ebenso wie bisher die Bestimmung zur Organschaft des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. Somit sind für Zwecke des GSBG Organträger und -gesellschaften grundsätzlich als ein Beihilfensubjekt zu sehen.

Zu Z 2 und 7 (§ 1a und § 16 Abs. 4 GSBG):

Mit der Umstellung der Beihilfe würden die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen den Beihilfenzuschlag (vgl. § 1 GSBG-VO BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005) verlieren, der im Jahr 2010 insgesamt 105 Millionen Euro betrug. Um diesen Verlust auszugleichen, wird in § 1a eine Ersatzregelung geschaffen, die sich an die bisherige Regelung in § 1 Abs. 2 GSBG und in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 anlehnt. Die Betragshöhe ergibt sich aus dem hochgerechneten Beihilfenzuschlag, der nach der bisherigen Regelung 2014 zugeflossen wäre. Ab 2015 greift eine Valorisierung mit der für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 ASVG.

Zu Z 3 und 7 (§ 6 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Mit dem Übergang zur 1:1-Abgeltung der Vorsteuerbeträge an die Sozialversicherungsträger entfallen Akontozahlungen.

Zu Z 4 und 7 (§ 7 und § 16 Abs. 4 GSBG):

Durch Umstellung der Beihilfe sind weitere Akontozahlungen nicht mehr nötig. In § 7 wird nunmehr ausschließlich die Auszahlung der pauschalierten Beihilfe an die durch Verordnung festgelegten Sozialversicherungsträger bzw. den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen geregelt.

Zu Z 5 und 7 (§ 8 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Die Auszahlung der Beihilfen an die Träger der Sozialversicherung muss durch die Umstellung neu geregelt werden. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Text auf vier Absätze verteilt.

Zu Z 6 und 7 (§ 11 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Die Neuregelung der Beihilfe macht eine Ausweitung der Bestimmung des § 11 auf alle Personen, die befreite Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG bewirken, notwendig. Entsprechend wird die Bezeichnung der Leistungsempfänger an die entsprechende Formulierung des UStG angepasst. Die Behandlung privater Kostenbeiträge für die Berechnung der Beihilfe nach § 1 GSBG wird in Anlehnung zu § 2 Abs. 1 GSBG angepasst. Dadurch werden nun auch die Fälle, in denen einem Hilfeempfänger auf die Leistung Kostenersatz gewährt wurde, und in denen der Hilfeempfänger für die Leistung einen Kostenbeitrag leistet, gleichgestellt, da es sich letztlich um den gleichen Vorgang in unterschiedlichem Rechtskleid handelt. Die Kürzungsbestimmung für eigene Alten-, Behinderten- und Pflegeheime vereinfacht die Behandlung von Kostenbeiträgen gegenüber einer Einzelberechnung der zuordenbaren Vorsteuern des Heimes; außerdem gleicht sie die Beihilfensituation an diejenige unecht steuerbefreiter Heime Dritter an. Das Ausmaß der Kürzung wurde in analoger Weise zur Kürzung bei den Krankenanstalten bestimmt.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 3 und 4 GSBG):

Die Umstellung von den Akonto-Zahlungen für die pauschalierten Beihilfe auf die 1:1-Abgeltung der Vorsteuerbeträge erfordert detaillierte Übergangsbestimmungen. Die Akontozahlungen erfolgten bislang jeweils um zwei Monate verschoben. Da die alte Regelung letztmalig für Dezember 2013 anwendbar ist, erfolgt die letzte Akontozahlung entsprechend zum 1. Februar 2014. Die Akontozahlungen werden schließlich entsprechend der bisherigen Regelung bis Dezember 2014 abgerechnet. Nachdem die Beihilfe nach der neuen Regelung frühestens am Ende des übernächsten Monats nach erfolgtem Umsatz ausbezahlt werden kann, wird mit 1. März 2014 eine außerordentliche, um den Beihilfenzuschlag reduzierte Akontozahlung mit dem Pauschalsatz von 4,3% gewährt, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Sie wird bis Jahresende mit den erfolgten Beihilfenzahlungen gegengerechnet. Die Differenz auf den erhöhten Pauschalsatz, die bislang durch § 1 Abs. 2 der GSBG-VO BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 bestimmten Sozialversicherungsträgern bzw. dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zugeflossen ist, wird mit 1. März 2014 durch die neue Bestimmung in § 1a abgelöst.

Für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013 wird die Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 gegenüber der bisherigen Rechtslage im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger neu geregelt. Hiebei sind insbesondere diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die bis 2008 in der von den Sozialversicherungsträgern dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegten Jahresabrechnung für Zwecke des GSBG von den Krankenversicherungsaufwendungen abgezogen oder zu diesen hinzugerechnet wurden.

Zu Artikel X6 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 6 (§ 4 Abs. 1 Z 6 und § 64n Abs. 2 MinStG 1995):

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Befreiungen von der Mineralölsteuer entfallen. Daher wird die Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, gestrichen. Da es sich bei Flüssiggas um keine erneuerbare Energiequelle handelt, soll es keine weitere spezifische Begünstigung erhalten. Auch andere im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge unterliegen einer Besteuerung, im Regelfall der Mineralölsteuer auf Diesel oder der Erdgasabgabe. Durch den Entfall der Steuerbefreiung für Flüssiggas sollen im öffentlichen Nahverkehr tätige Unternehmen ermutigt werden, ihren Fuhrpark auf umweltfreundlichere Technologien umzustellen.

Zu Z 2, 3 und 6 (§ 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Verweise auf die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 6 sollen entfallen.

Zu 4, 5 und 6 (§ 7 und 7a sowie § 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Mineralölsteuerbefreiungen oder -begünstigungen entfallen. Daher soll die Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (sog. Agrardiesel) ebenfalls gestrichen werden.

Zu Artikel X7 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 20c BewG 1955):

Um eine möglichst zeitnahe Anpassung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die aktuellen Ertragsverhältnisse vornehmen zu können, wird als Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 6 Z 1 BewG 1955):

Die Änderung regelt die Übermittlung der Direktzahlungen durch die AMA.

Zu Artikel X8 (Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)

Zu Z 2 (§ 3 AbglufB):

Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angehoben. Die letzte Anhebung fand zum 1. Jänner 1985 statt.

Zu Artikel X9 (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 BSpG):

Die Änderungen im Bausparkassengesetz stehen in Zusammenhang mit der Reduzierung der steuerlichen Förderung für das Bausparen.

Durch Wegfall des letzten Halbsatzes von § 1 Abs. 3 Z 6 wird die Bestimmung der deutschen Rechtslage angeglichen. Durch die neue Z 7 werden Finanzierungen im Nahebereich des Wohnungswesens wie zB auch Schulen und Kindergärten möglich.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4 BSpG):

Die Ausweitung des Geschäftsgegenstandes auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 2 Abs. 1 Z 4) ermöglicht zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeiten.