Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

(GuKG-Novelle 2013)

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 65b … Individuelle Gleichhaltung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65c … Akkreditierungsbeirat“ durch die Zeile „§ 65c … Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ ersetzt.

3. § 2a Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

4. § 2a Z 4 bis 6 entfällt.

5. In § 5 Abs. 3 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen“ eingefügt.

6. In § 15 Abs. 5 werden in Z 6 das Wort „und“ und in Z 7 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden.“

7. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.“

8. § 28a Abs. 1 lautet:

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.“

9. In § 28a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

10. § 28a Abs. 3 und 4 entfällt.

11. § 28a Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

12. § 28a Abs. 7 lautet:

„(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Berufszulassung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, zwei Jahre ab Erlassung des Zulassungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben.“

13. § 32 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

14. § 32 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

15. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. die Pflegediagnose,

           2. den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,

           3. die Alternativen zur Betreuung und Pflege,

           4. die Kosten der Betreuung und Pflege und

           5. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind.“

16. § 65b samt Überschrift entfällt.

17. Die Überschrift zu § 65c lautet:

„Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“

18. § 65c Abs. 1 lautet:

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß § 65a sowie zur Beratung in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.“

19. In § 65c Abs. 2, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Akkreditierungsbeirat“ bzw. „Akkreditierungsbeirates“ durch das Wort „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats“ ersetzt.

20. § 87 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“

21. § 87 Abs. 2a entfällt.

22. § 87 Abs. 6 lautet:

„(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.“

23. In § 87 Abs. 7 wird in Z 1 der Ausdruck „Abs. 2“ durch „Abs. 1“ und in Z 2 der Ausdruck „Abs. 2a“ durch „Abs. 2“ ersetzt.

24. Der Text des § 116a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Für Personen, die vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013.“

25. Dem § 117 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 in der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

(17) Mit 1. Juli 2015 treten das Inhaltsverzeichnis und § 65c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie § 65b samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

(MTD-Gesetz-Novelle 2013)

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung“ durch die Zeile „§ 7b … Werbebeschränkung und Informationspflicht“ ersetzt.

2. § 6b Abs. 1 lautet:

§ 6b. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.“

3. In § 6b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

4. § 6b Abs. 3 und 4 entfällt.

5. § 6b Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

6. Dem § 6b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.“

7. § 6e Abs. 3 entfällt.

8. Die Überschrift zu § 7b lautet:

„Werbebeschränkung und Informationspflicht“

9. Der Text des § 7b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf,

           2. gegebenenfalls die Alternativen zur Behandlung,

           3. die Kosten der Behandlung und

           4. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten (Patientinnen) zu tragen sind.“

10. In § 11a Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen“ eingefügt.

11. Dem § 34a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.“

12. § 35a Z 3 lautet:

         „3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;“

13. § 35a Z 4 bis 6 entfällt.

14. Dem § 36 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Mit 25. Oktober 2013 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 7b samt Überschrift, § 11a Abs. 2 und § 35a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

(16) Mit 1. Jänner 2014 treten § 6b Abs. 9 und § 34a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie § 6e Abs. 3 außer Kraft.“