Entwurf April 2013

Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Die BHAG verfolgt weiters den Zweck, vergleichbare Buchhaltungsaufgaben für andere Gebietskörperschaften als den Bund und für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, im Wege von Tochtergesellschaften der BHAG oder von Gesellschaften, die die BHAG gemeinsam mit diesem Rechtsträger gründet, anzubieten.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufgabe der BHAG ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die BHAG ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.“

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 sind Aufgaben der BHAG, für die Betriebspflicht besteht.“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die BHAG auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.“

5. Im § 2 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

6. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die BHAG ist auch berechtigt, Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Sie darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 durch die BHAG darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die BHAG darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls von der BHAG unmittelbar zu besorgen.“

7. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung „(6)“.

8. Dem § 2 Abs. 6 (neu) wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die BHAG und ihre Gesellschaften sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.“

9. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 7 Abs. 4 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 9 Abs. 5 BHG 2013)“ ersetzt.

10. Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 54 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „den §§ 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897,“ ersetzt.

11. Im § 13 wird der Ausdruck „§§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§§ 189 bis 243 UGB“, der Ausdruck „§§ 268 bis 276 leg.cit.“ durch den Ausdruck „§§ 268 bis 276 UGB“ und der Ausdruck „(§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013)“ ersetzt.

12. Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „(§ 5 Abs. 1 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 6 Abs. 1 BHG 2013)“ ersetzt.

13. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 erster Satz, 2 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 5 bis 7, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 letzter Satz, 13 und 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“