Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Flexiblere Gestaltung der Schulleitungsfunktionen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Entfall der Klassenobergrenze für die Leitung mehrerer Schulen

- Entfall der Begrenzung der gemeinsamen Leitung nur einer weiteren Schule

- Schaffung der Möglichkeit der Leitung einer Polytechnischen Schule mit einer Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen und Hauptschulen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch das Vorhaben entstehen vernachlässigbare Mehrausgaben für den Bund.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

13

40

40

40

40

Nettofinanzierung

‑13

‑40

‑40

‑40

‑40

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte die Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, die die Leitung nur einer weiteren Schule umfasst und wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als zwölf Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwiesen. Es sollen daher die für diese Maßnahme vorgesehene Begrenzung auf eine weitere Schule sowie die Klassenobergrenze entfallen. Auf die Normierung eines gegebenenfalls einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule kann angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen abgesehen werden.

Die Lehrpläne für die Polytechnischen Schulen und für Neue Mittelschulen und Hauptschulen weisen in großen Teilen vergleichbare Inhalte auf. Demgemäß eignen sich Lehrpersonen für Neue Mittelschulen und Hauptschulen gleichermaßen für die Unterrichtserteilung an Polytechnischen Schulen und sollen diese daher bei einer entsprechenden Verwendung die für Polytechnische Schulen vorgesehene Einstufung erhalten. Die in § 27 Abs. 2 LDG vorgesehene Bestimmung, wonach die zu betrauende Leiterin oder der zu betrauende Leiter das schulartenspezifische Lehramt aufweisen muss, betrifft auch die Übertragung der Leitung einer weiteren Schule und steht mangels der Erfüllung der erforderlichen einschlägigen Lehrämter der Mitbetrauung geeigneter Leiterinnen und Leiter mit einer weiteren Schule entgegen. Die Normierung eines einschlägigen Lehramtes für die Leitung der weiteren Schule erweist sich angesichts der in der Ausübung der Leitungsfunktion bereits gewonnenen Erfahrungen als entbehrlich und soll von diesem Erfordernis daher abgesehen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine gemeinsame Leitung von zwei Pflichtschulen kann nur insoweit ausgeübt werden, als die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen zwölf nicht übersteigt und die für die Leitung der weiteren Schule in Aussicht genommene Leiterin oder Leiter über ein Lehramt für die betreffende weitere Schulart verfügt. Für den Bereich der Polytechnischen Schule stehen vereinzelt keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einem einschlägigen Lehramt für die Polytechnische Schule zur Verfügung, es sollen daher auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem vergleichbaren Lehramt einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule zur Leiterin oder zum Leiter einer Polytechnischen Schule bestellt werden können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zur Evaluierung sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Flexiblere Gestaltung der Schulleitungsfunktionen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahl der Schulleitungen mit mehreren Schulstandorten: 25

Zahl der Schulleitungen mit mehreren Schulstandorten: 65

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Klassenobergrenze für die Leitung mehrerer Schulen

Beschreibung der Maßnahme:

Die bisherige Klassenobergrenze von insgesamt 12 Klassen bei der Leitung zweier Schulen hat sich als zu eng erwiesen und war daher nicht praktikabel. Durch die Neuregelung soll nun die Möglichkeit einer flexibleren Gestaltung bei der gemeinsamen Leitung mehrerer Schulen geschaffen werden.

 

Maßnahme 2: Entfall der Begrenzung der gemeinsamen Leitung nur einer weiteren Schule

Beschreibung der Maßnahme:

Durch diese Maßnahme ergibt sich nun auch die Möglichkeit, dass ein Leiter bzw. eine Leiterin auch mehr als zwei Schulen gleichzeitig leiten kann, sofern dies aus besonderen Gründen sinnvoll erscheint.

 

Maßnahme 3: Schaffung der Möglichkeit der Leitung einer Polytechnischen Schule mit einer Lehrbefähigung für Neue Mittelschulen und Hauptschulen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Fächerkanon für eine Polytechnische Schule weist im Vergleich zu den an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule unterrichteten Gegenständen wesentliche Überschneidungen auf, es sollen daher auch Lehrkräfte mit einem Lehramt für die Hauptschule oder Neue Mittelschule beim Fehlen geeigneter Bewerberinnen und Bewerber mit einem Lehramt für die Polytechnische Schule zur Leiterin oder zum Leiter eine Polytechnischen Schule bestellt werden können.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen

13

40

40

40

40

Nettoergebnis

‑13

‑40

‑40

‑40

‑40

 

Erläuterung:

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Ausweitung der Leitung von zwei Schulen mit insgesamt mehr als 12 Klassen österreichweit bis 2020 in ca. 40 Fällen eine gemeinsame Leitung von mehr als einer Schule eingerichtet wird, wobei ab 2014 jährlich jeweils ca. 5 bis 10 neue Standorte erfasst sein werden. Für den Bereich der gemeinsamen Leitung von mehr als zwei Schulen wird nur die Zusammenfassung sehr kleiner und nicht weit voneinander entfernter Standorte unter eine gemeinsame Leitung in Betracht kommen, hier wird österreichweit auch aufgrund der für die Unterstellung dieser Schulen unter eine gemeinsame Leitung erforderlichen räumlichen Erfordernisse des nahen Aneinanderliegens der Standorte nur von sehr wenigen Fällen auszugehen sein. Für den Bereich der Pflichtschulen kommt die gemeinsame Leitung von mehr als zwei Standorten vor allem im Rahmen der Zusammenfassung mehrerer kleiner Schulen unter eine gemeinsame Leitung in Betracht. Wird hierbei die Gesamtzahl von 8 Klassen nicht erreicht, ergibt sich keine Veränderung bei der Berechnung der Gesamtzahl der für die Leitung der einzelnen bei der gemeinsamen Leiterin oder dem gemeinsamen Leiter der mehreren Schulen anfallenden Abschlagstunden. Ab einer Gesamtzahl von acht Klassen wird die Leiterin bzw. der Leiter von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung freigestellt und obliegt ihr bzw. ihm in Abhängigkeit von der Gesamtzahl an allen Schulstandorten geführten Klassen anstelle der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung eine Restsupplierverpflichtung. Der Ersatz der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung durch eine zwar vorgesehene aber nicht regelmäßig anfallende Supplierverpflichtung führt zu einem geringfügigen zusätzlichen anteiligen Planstellenbedarf. Sofern die Leiterin oder der Leiter aufgrund der Leitung der Schule bereits von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist (etwa bei der Leitung einer zwölfklassigen Hauptschule bzw. NMS) bewirkt die Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule eine anteilige Einsparung von Planstellen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die mit dieser Maßnahme verbundenen Auswirkungen für den Bereich der Planstellen sich nicht auswirken wird bzw. allfällige Mehrkosten daraus nur sehr gering sein werden.

Geringfügige Mehrkosten ergeben sich aus den zusätzlichen  Reisebewegungen der LeiterInnen zwischen den einzelnen Schulstandorten: Legt man die durch diese Maßnahme erwarteten 40 zusätzlichen Leitungen mehrerer Schulstandorte durch eine gemeinsame Leiterin oder einen gemeinsamen Leiter zugrunde, und nimmt man weiters an, dass ein Fünftel der gemeinsam geleiteten Standorte sich in derselben Ortsgemeinde befindet, so verbleiben für einen Anspruch auf Reisegebühren 32 kostenrelevante Leitungen von mehreren Schulen. Geht man davon aus, dass eine Leiterin oder ein Leiter insgesamt 200 Tage je Schuljahr an der Schule verbringt (180 Öffnungstage für die SchülerInnen und 20 weitere Arbeitstage) und geht man davon aus, dass nur an jedem zweiten Tag die weitere Schule aufgesucht wird und die durchschnittliche Wegstrecke zwischen beiden Schulen 15 Kilometer beträgt, so ergibt sich

Für die Reisekostenvergütung: 32 x 15 x 100 x 0,42 = 20.160 €,

für die Reisezulage: 32 x 100 x 1/3 von 19,8 € (für einen Aufenthalt von bis zu acht Stunden): 21.120 €.

Insgesamt sohin 41.280 €.

Erläuterung der Bedeckung:

Die angeführten Mehrausgaben sind in Relation zu den Gesamtaufwendungen für LandeslehrerInnen vernachlässigbar und können jedenfalls im Rahmen des beschlossenen BFRG 2014-2017 bedeckt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.