ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

 

ZWISCHEN

 

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

 

UND

 

DER REPUBLIK ÖSTLICH DES

 

URUGUAY


Die Republik Österreich und die Republik östlich des Uruguay

 

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

 

haben Folgendes vereinbart:

 

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

 

1.    In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,

 

              (a) “Vertragsstaat“
die Republik Österreich und die Republik östlich des Uruguay;

              (b) “Österreich”
die Republik Österreich;

              (c) “Uruguay”
die Republik östlich des Uruguay;

              (d) “Gebiet”
in Bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet und in Bezug auf Uruguay das Gebiet der Republik östlich des Uruguay;

              (e) "Rechtsvorschriften"
in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen, und in Bezug auf Uruguay die Verfassung, Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

               (f) "Staatsangehöriger"
in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Uruguay einen Staatsbürger von Uruguay;

              (g) “Erwerbstätiger“
jede Person, die auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit als Unselbständiger oder Selbständiger den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften unterliegt oder unterlag;

              (h) “zuständige      Behörde“
in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und in Bezug auf Uruguay das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit oder den beauftragten Träger;

               (i) “Verbindungsstelle“
in Bezug auf Österreich den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und in Bezug auf Uruguay die Bank für Sozialvorsorge;

               (j) "Träger"

                    den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

              (k) "zuständiger    Träger"
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften als zuständig in Betracht kommenden Träger;

               (l) "Versicherungszeiten"
Beitragszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

             (m) “Geldleistung"
eine Pension oder andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

 

2.    In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

 

 

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

 

1.    Dieses Abkommen bezieht sich:

 

              (a) in Bezug auf Österreich

                       (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und

                      (ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

              (b) in Bezug auf Uruguay auf die Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Leistungen in Bezug auf die Renten- und Pensionsversicherung, die auf dem Umlage- oder dem Kapitaldeckungssystem beruhen.

 

2.    Soweit der Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

 

3.    Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragstaaten dies vereinbaren.

 

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

 

Dieses Abkommen gilt:

 

              (a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

              (b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben (a) bezeichneten Personen ableiten.

 

Artikel 4

Gleichbehandlung

 

1.    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen  des einen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates gleich.

 

2.    Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind den von diesem Abkommen erfassten Personen, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

 

3.    Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:

 

              (a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung der sozialen Sicherheit;

              (b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

 

              (c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

 

       4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen von Uruguay, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

 

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

 

1.    Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.

 

2.    Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.

 

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

 

Artikel 6

Allgemeine Bestimmung

 

       Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist.

 


 

Artikel 7

Sonderfälle

 

1.    Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

 

2.    Für die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt. Wohnt eine dieser Personen jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

 

3.    Für die Besatzung eines Seeschiffs gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

 

4.    Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

 

Artikel 8

Soziale Sicherheit des diplomatischen und konsularischen Personals

 

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

 

 

Artikel 9

Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendende Rechtsvorschriften

 

1.    Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.

 

2.    Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

 

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

 

 

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

 

Artikel 10

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

 

1.    Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, wenn dies erforderlich oder vorteilhaft ist, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

 

2.    Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so haben die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat.

 

3.    Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

 

4.    Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften von Uruguay.

 

5. (a) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay die Gewährung einer Leistung davon ab, dass der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterliegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn der Erwerbstätige zu diesem Zeitpunkt nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn er nach den österreichischen Rechtsvorschriften eine Leistung gleicher Art oder eine Leistung unterschiedlicher Art zu Gunsten des selben Leistungsberechtigten erhält.

(b) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay der Anspruch auf eine Leistung davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt wurden, der direkt vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Person während dieses Zeitraums unmittelbar vor dem Entstehen des Leistungsanspruches diese Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

 

Artikel 11

Feststellung der Leistungen

 

       Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

 

 

TEIL 2
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

 

Artikel 12

Berechnung der österreichischen Leistungen

 

 

1.    Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

 

              (a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

              (b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

              (c) Buchstabe (a) gilt nicht:

 

                       (i) hinsichtlich der Leistungen aus einer Höherversicherung,

                      (ii) hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

 

2.    Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Vorschriften keine Leistung zu gewähren.

 

 

TEIL 3

LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON URUGUAY

 

Artikel 13

Berechnung der Leistungen im Solidarsystem

 

       Besteht nach den Rechtsvorschriften von Uruguay nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Uruguay die Leistung nach folgenden Bestimmungen festzustellen:

 

              (a) Der zuständige Träger berechnet den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretische Pension).

              (b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage der theoretischen Pension nach dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften von Uruguay zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-rata-Pension).

 

 

Artikel 14

Individuelles kapitalgedecktes System

 

1.    Die einer Verwaltungsstelle für die Mittel der Beitragszahler (AFAP) angeschlossenen Erwerbstätigen erwerben ihre Leistungen durch das auf ihrem individuellen Konto angesammelte Kapital

 

2.    Die in dem kapitalgedeckten System erworbenen Leistungsansprüche treten zu den auf dem Solidarsystem beruhenden Leistungen hinzu, sofern der Erwerbstätige die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen, soweit erforderlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erfüllt.

 

 

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

 

 

Artikel 15

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

 

1.    Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

 

2.    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander:

 

              (a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

              (b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

 

3.    Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

 

4.    Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Die von den österreichischen zuständigen Trägern ausgestellten Formulare können nach den uruguayischen Rechtsvorschriften nur dann anerkannt werden, wenn diese vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle beglaubigt werden.

 

5.    Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

 

6.    Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst. Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten veranlasst.

 

 

Artikel 16

Verbindungsstellen

 

       Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.

 

 

Artikel 17

Befreiung von Steuern, Gebühren, Beglaubigungen und Legalisierungen

 

1.    Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts-, Konsular- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

 

2.    Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung.

 

 

Artikel 18

Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln

 

1.    Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

 

2.    Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

 

3.    Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Behörde oder Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

 

4.    In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

 

 

Artikel 19

Zahlungsverkehr

 

1.    Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger haben die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

 

2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.

 

3.    Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

 

 

Artikel 20

Datenschutz

 

1.    Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:

 

              (a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

              (b) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den zuständigen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtungen gilt für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

              (c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

              (d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichem Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Staates nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, umgehend die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.

              (e) Dem Betroffenen, der seine Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf seinen Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ohne unzumutbare Verzögerung in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach innerstaatlichem Recht.

               (f) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde wenden kann und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder eine Abhilfe anderer Art zusteht.

              (g) Die Vertragsstaaten haften nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Schäden, die ein Betroffener als Folge der Verarbeitung von nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten im jeweiligen Vertragsstaat erlitten hat.

              (h) Hat eine Stelle des einen Vertragsstaates personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaates sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle auf deren Ersuchen den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

               (i) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden.

               (j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangsstelle – beziehungsweise Sendestelle in Bezug auf die Übermittlung beziehungsweise den Empfang personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten  sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.

              (k) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

               (l) Alle personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Abkommens von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat übermittelt werden, sollen vertraulich behandelt und nur für die Durchführung dieses Abkommens angewendet werden, es sei denn, dass ihre Offenlegung auf Grund des innerstaatlichen Rechts eines der Vertragsstaaten erforderlich ist.

 

2.    Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.

Artikel 21

Streitbeilegung

 

1.    Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Träger der Vertragsstaaten beigelegt werden.

 

2.    Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Trägern gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

 

 

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

 

1.    Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf  Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.

 

2.    Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

 

3.    Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind Geldleistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens ab seinem In-Kraft-Treten gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

 

4.    Unbeschadet des Absatzes 3 sind vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.

 

5.    Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gelten für die Zahlung jenes Teiles der österreichischen Pension, der auf Versicherungszeiten vor dem 10. April 1945 beruht, die österreichischen Rechtsvorschriften.

 

 

Artikel 23

Ratifikation und In-Kraft-Treten

 

1.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

2.    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres  schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

 

3.    Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen das Leistungsfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

 

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

 

 

GESCHEHEN zu…… am ……. in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

 

 

 

 

 

                FÜR ÖSTERREICH                                                                            FÜR URUGUAY