Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

2              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Artikel 1
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind personalführende Stellen und für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Den obersten Verwaltungsorganen können weitere personalführende Stellen (Abs. 3) nachgeordnet werden, die innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig sind. In diesen Fällen sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(3) Den obersten Verwaltungsorganen nachgeordnete personalführende Stellen sind Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind und vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung eingerichtet werden. Als solche dürfen nur jene Dienststellen eingerichtet werden, die gleichzeitig haushaltsführende Dienststellen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. XX/XXXX, sind.“

Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

§ 2e Abs. 1 lautet:

„(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten personalführenden Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.“

Artikel 3
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

§ 22a erhält die Paragraphenbezeichnung „22b.“ Folgender neuer § 22a wird eingefügt:

§ 22a. Die zuständige Dienstbehörde hat für jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.“