Testgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

 

Grenzüberschreitender Personenverkehr

§ 1h. Grenzüberschreitender Personenverkehr ist jener Verkehr, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, soferne alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) bis (2) ...

(3) ...

           1. bis 4. ...

           5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben:

                a) Ausstellung, Neuausstellung und der Entzug von Sicherheitsgenehmigungen;

               b) Mitteilung gemäß § 38d;

 

           6. bis 10. ...

(4) ...

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) bis (2) ...

(3) ...

           1. bis 4. ...

           5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben:

                a) Ausstellung, Neuausstellung und der Entzug von Sicherheitsgenehmigungen;

               b) Mitteilung gemäß § 38d;

                c) Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß § 39d;

           6. bis 10. ...

(4) ...

Behördenaufgaben

§ 13. (1) bis (2) ...

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann

           1. zu den Sitzungen der Organe eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder

           2. zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft, die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,

einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.

 

 

 

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festzulegen. Bei der  Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.

Behördenaufgaben

§ 13. (1) bis (2) ...

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann

           1. zu den Sitzungen der Organe eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder

           2. zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft, die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,

einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Vergütung zu entrichten, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Tätigkeit und der jeweiligen Schieneninfrastruktur durch Bescheid festzusetzen ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 und gemäß dem 9. Teil durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festzulegen. Bei der  Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.

§ 21a. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen auszuführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.

§ 21a. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.

 

Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21b. (1) Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.

(2) Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtgift oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.

 

Qualifizierte Tätigkeiten

§ 21c. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung

           1. Kategorien von Tätigkeiten festlegen, die die Sicherheit des Betriebes einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen gewährleisten, die im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen von Eisenbahnbediensteten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erst nach erfolgter Ausbildung und Prüfung durch ein solches Eisenbahnunternehmen oder durch den Betreiber einer Schulungseinrichtung ausgeführt werden dürfen, wenn ein oder mehrere Gutachten sachverständiger Prüfer eine Beurteilung darüber enthalten, dass der Eisenbahnbedienstete über die für diese Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügt,

           2. die Erfordernisse für die erforderliche Eignung und die Ausbildungsmethode sowie Ausbildungsinhalt festlegen, 

           3. festlegen, wie die Teilnahme an der Ausbildung und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren sind,

           4. festlegen, welche Voraussetzungen vor der Gutachtenserstellung vorliegen müssen, 

           5. Zeitabstände, innerhalb der von den Eisenbahnbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen ist, ob die Eisenbahnbediensteten noch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügen, festlegen sowie die Art und Weise dieser Prüfung bestimmen,

           6. die Eintragung derartiger Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, den Zugang zu diesen Registern und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu sachverständigen Prüfern zu bestellen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung eines Sachverständigen ist zulässig. Die Behörde hat ein Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

§ 22. (1) bis (3) ...

(4) Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. Nr. L 156 vom 28.06.1969 S. 01, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91, ABl. Nr. L 169 vom 29.06.1991 S. 01, Änderungen der Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen anordnen. Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen der Fahrpläne für den öffentlichen Verkehr anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) bis (6) ...

(7) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen und der Fahrpläne für den öffentlichen Verkehr anordnen.

§ 22. (1) bis (3) ...

(4) entfällt

 

 

 

 

 

 

 

(5) bis (6) ...

(7) entfällt

§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:

           1. bei Neu-, Erweiterungs‑, Erneuerungs‑ und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;

           2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;

           3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind;

           4. bei Abtragungen.

Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1 bis 4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung näher bezeichnen, für welche der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen jedenfalls bei Einhaltung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzung keine eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist.

(3) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich und keine Bauartgenehmigung ist zu erteilen für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.

 

 

 

 

(4) ...

§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:

           1. bei Neu-, Erweiterungs‑, Erneuerungs‑ und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;

           2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;

           3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind;

           4. bei Abtragungen.

Voraussetzung ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1, 2 und  4 angeführten Bauten, Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung näher bezeichnen, für welche der in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen jedenfalls bei Einhaltung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzung keine eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist.

(3) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.

(3a) Keine Bauartgenehmigung ist zu erteilen für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung gemeinsame europäische technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Spezifikationen erfolgen soll.

(4) ...

Anordnung der baulichen Umgestaltung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt- oder Nebenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

 

(2) bis (4) ...

Anordnung der baulichen Umgestaltung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) bis (4) ...

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) ...

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.

 

 

 

(3) ...

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) ...

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, soferne nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) ...

3. Hauptstück

Anschlussbahnen, Materialbahnen

§ 50. Für Anschlussbahnen und Materialbahnen mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der §§ 48 und 49 sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen des § 49 mit der Maßgabe, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu tragen sind.

entfällt

entfälllt

entfällt

Zugangsberechtigte

§ 57. Zugangsberechtigte sind:

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;

           2. internationale Gruppierungen

                a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen von oder nach Österreich oder

               b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen folgenden Staaten, in denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Sitz haben:

                     aa)     Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

                    bb)     Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

                     cc)     die Schweizerische Eidgenossenschaft;

           4. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

           6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

Zugangsberechtigte

§ 57. Zugangsberechtigte sind:

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;

           3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;

           4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

 

Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

§ 57b. (1) Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundenen Recht, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.

(2) Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Der Antrag auf Feststellung kann von einer Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen oder vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingebracht werden. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.

(3) Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Rahmenregelung

Rahmenregelung

§ 64. (1) bis (4) ...

(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen; Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken beizugeben. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.

 

(6) ...

§ 64. (1) bis (4) ...

(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen; Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind unter beizugebenden Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.

(6) ...

Netzfahrplanerstellung

Netzfahrplanerstellung

§ 65. (1) bis (3) ...

 

 

 

 

 

 

 

(4) ....

(5) ....

(6) ...

§ 65. (1) bis (3) ...

(4) Zugangsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control GmbH davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch Vertrag geregelt, hat die Schienen-Control GmbH ihrerseits die Parteien des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Behandlung von Zuweisungs- und Leistungsbegehren

Behandlung von Zuweisungs- und Leistungsbegehren

§ 71. (1) bis (3) ...

§ 71. (1) .bis (3) ..

(4) Bei der Entscheidung über Begehren auf die Zuweisung von Zugtrassen, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-hoc-Begehren), und bei der Entscheidung über damit im Zusammenhang stehende Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sind die Begehren, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, vorrangig zu berücksichtigen; das betrifft insbesondere Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, die für einen Einsatz des Bundesheeres oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 oder für einsatzähnliche Übungen benötigt werden.

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) ...

(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. bis 6b. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 53c, 53f, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3 und 75e) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.

(3) ....

 

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) ...

(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.

(3) ...

 

9. Teil

Triebfahrzeugführer

§ 124. bis § 161.  ...

9. Teil

Schlussbestimmungen

10. Teil

Schlussbestimmungen

§ 124. (1) bis (5) ....

(6) ...

           1. ...

           2. ...

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50VStG).

§ 162. (1) bis (5) ...

(6) ...

           1. ...

           2. ...

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50 VStG).

§ 125. ...

§ 163. ...

§ 126. ...

§ 164. ...

§ 127. ...

§ 165. ...

§ 128. ...

§ 166. ...

 

§ 167. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Bestimmung des § 21b zuwiderhandelt,

           2. ohne dass § 175 anwendbar wäre, eine Kategorie von Triebfahrzeugen auf im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahnen selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugkategorie nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,

           3. ohne dass § 175 anwendbar wäre, auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge führt, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.

§ 130. ...

§ 168. ...

§ 130a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/51/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 164;

           2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S. 29 in der Fassung der Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits­bahn­systems, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 06 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           5. Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahn­systems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 01 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           6. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

§ 169. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S. 29 in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits­bahn­systems, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 06 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           5. Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahn­systems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 01 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           6. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           7. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51.

§ 131. ...

§ 170. ...

§ 131a. ...

§ 171. ...

§ 132. ...

§ 172. ...

§ 133. ...

§ 173. ...

§ 133a. ...

§ 174. ...

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/200x

§ 175. (1) Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 30. November 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 30. November 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 30. November 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 30. November 2001 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, sind mit Ablauf des 30. November 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2013

           1. die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben hat, oder

           2. bis dahin über eine gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,

darf bis zum Ablauf des 30. November 2018

           3. solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 30. November 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind

           4. auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 30. November 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind,

selbständig führen und bedienen.

(3) Eisenbahnunternehmen haben ihren Bediensteten, die

           1. die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben, oder

           2. deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt sind,

ohne weitere Prüfung, ob die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen, eine Fahrerlaubnis im Namen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen, soweit sie eine solche benötigen.

(4) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben und die Inhaber einer Fahrbescheinigung sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die  im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Kategorie von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(5) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf dem zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen,

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die  in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Kategorie von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(6) Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegeben.

(7) Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zum Einsatz auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden österreichischen Eisenbahnen bestellt sind, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als sachverständige Prüfer gemäß § 148 Abs. 1 Z 1 bis 3. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x zur Begutachtung der Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999 herangezogen wurden und als solche wiederholt tätig waren, dürfen bis zum bis zum Ablauf des 30. November 2018 Begutachtungen gemäß § 148 Abs. 2 durchführen.

§ 134. ...

§ 176. ...

§ 135. (1) bis (7) ...

§ 177. (1) bis (7) ...

(8) Das 6. Hauptstück und das 7. Hauptstück des 9. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Aufgaben

§ 3. (1) ...

           1. bis 6. ...

 

 

 

 

 

 

(2) ...

Aufgaben

§ 3. (1) ...

           1. bis 6. ...

           7. die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 130 des Eisenbahngesetzes 1957;

           8. Errichtung, Führung, regelmäßige Aktualisierung und Zugänglichmachung des Fahrerlaubnis-Registers gemäß dem 6. Hauptstück im 9. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

           9. Errichtung, Führung und Zugänglichmachung des Einstellungsregisters gemäß dem 4. Hauptstück im 8. Teil des Eisenbahngesetzes 1957.

(2) ...