12/SBI XXIV. GP
Eingebracht am 26.08.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Bürgerinitiative
Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament
und Ministerrat; Parlament
Allgemein
Beantwortung zur Bürgerinitiative Nr. 9
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 2. Juli 2009,
GZ: 17020.0025/10-L1.3/2009 darf
folgendes mitgeteilt werden:
Grundsätzlich
sind wirksame Maßnahmen zur Hintanhaltung von Mobbing zu begrüßen.
Arbeitgeber haben die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitsrechte der
Beschäftigten gewahrt und nicht
durch Mobbing beeinträchtigt werden. Die konsequente
Wahrnehmung
dieser arbeitsrechtlichen Fürsorgeverpflichtung fördert die Prävention und die
Bekämpfung von Mobbing.
Mobbinghandlungen
sind bei Erreichen eines bestimmten Ausmaßes unter verschiedenste
strafrechtliche
Bestimmungen zu subsumieren.
„Unterhalb“ der straf-
und zivilrechtlichen Ebene sind für den Bereich des Bundes als
Dienstgeber die beschriebene Phänomene bereits zum Teil durch das Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 (§ 43) sowie das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert.
Im Hinblick darauf wird die geltende Rechtslage als ausreichend erachtet.
Eine Verstärkung von Präventionsmaßnahmen im Umgang mit „Mobbing“, wie etwa
Schulungen
oder die Bestellung von „Mobbingbeauftragten“, erscheint realisierbar.
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter
Andre
elektronisch gefertigt