12/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 26.08.2009
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Betreff:   Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlament
Allgemein
Beantwortung zur B
ürgerinitiative Nr. 9

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 2. Juli 2009, GZ: 17020.0025/10-L1.3/2009 darf
folgendes mitgeteilt werden:

Grundsätzlich sind wirksame Maßnahmen zur Hintanhaltung von Mobbing zu begrüßen.
Arbeitgeber haben die Verpflichtung, daf
ür zu sorgen, dass die Persönlichkeitsrechte der
Besch
äftigten gewahrt und nicht durch Mobbing beeinträchtigt werden. Die konsequente
Wahrnehmung dieser arbeitsrechtlichen Fürsorgeverpflichtung fördert die Prävention und die
Bek
ämpfung von Mobbing.

Mobbinghandlungen sind bei Erreichen eines bestimmten Ausmaßes unter verschiedenste
strafrechtliche Bestimmungen zu subsumieren.

Unterhalb“ der straf- und zivilrechtlichen Ebene sind für den Bereich des Bundes als
Dienstgeber die beschriebene Phänomene bereits zum Teil durch das Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 (
§ 43) sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert.
Im Hinblick darauf wird die geltende Rechtslage als ausreichend erachtet.

Eine Verstärkung von Präventionsmaßnahmen im Umgang mit Mobbing“, wie etwa
Schulungen oder die Bestellung von Mobbingbeauftragten“, erscheint realisierbar.

Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre

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