34/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 23.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Bürgerinitiative Nr. 22 - "Gründung einer Kammer für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe"

Sehr geehrte Damen und Herren!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. Juli 2010, GZ. 17020.0025/18-L1.3/2010, erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative wie folgt Stellung zu nehmen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es bereits eine starke gesetzliche Interessenvertretung gibt: Die Arbeiterkammer (AK) ist verpflichtet, die sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen von Arbeitnehmer/inne/n zu fördern. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der berufspolitischen Anliegen von Gesundheitsberufen, deren Angehörige Mitglieder der AK sind. 9 von 10 Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe sind Arbeitnehmer/innen.

Nicht zuletzt infolge ihrer Mitgliederstärke ist die AK wesentlich durchsetzungsfähiger als eine kleine Pflegekammer und ist damit als starke Interessenvertretung wirksamer für die Durchsetzung von Forderungen als eine Zersplitterung in Kammern, die politisch bedeutungslos wären. Eine Segmentierung der Interessenvertretung würde somit zu einer Schwächung der Arbeitnehmer/innen-Interessenvertretung insgesamt führen.


Zu bedenken ist auch, dass regionale Organisationen der Pflegekammer geschaffen werden müssten, wobei erhebliche Zweifel bestehen, dass eine Interessenpolitik auf dem Niveau der bestehenden Arbeitnehmer/innenvertretung jemals möglich sein wird. Zudem entspricht eine verpflichtende Parallelstruktur mit den grundsätzlich gleichen Zielen nicht den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, zumal auch eine Aufteilung auf neun Länderstrukturen erfolgen müsste.

Abschließend kann somit festgehalten werden, dass aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit derzeit kein Handlungsbedarf besteht, die bestehende gesetzliche Regelung zu ändern.

Für den Bundesminister:

Petra Woller

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