85/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 16.01.2013
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 16. Jänner 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.107/0032-IM/a/2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Bürgerinitiative Nr. 52 betreffend "Schluss mit der Zeitumstellung" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Beilage

 

 

 


 

 

 

 


Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

Gemäß § 1 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl .Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, gilt in der Republik Österreich als Normalzeit die Mitteleuropäische Zeit (MEZ), somit die Weltzeit (Universal Time, UT) plus eine Stunde. Als Sommerzeit gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

 

In der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die Sommerzeit ab dem Jahr 2002 in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im März um 1.00 Uhr Weltzeit (UT) beginnt und am letzten Sonntag im Oktober um 1.00 Uhr Weltzeit (UT) endet.

 

Diese Richtlinie stützt sich auf eine von der Europäischen Union in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 1999, deren Ziel es war, die Auswirkungen der Sommerzeit in allen Ländern der Gemeinschaft zu erheben und zu bewerten (Summer Time, Through examination of the implications of summer-time arrangements in the Member States of the European Union by Research voor Beleid International, Leiden, NL). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass nicht nur wirtschaftliche, sondern auch zahlreiche andere Aspekte wie beispielsweise die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, die Volksgesundheit und die Straßensicherheit für die Beibehaltung der Sommerzeit sprechen.

 

Ein weiterer Bericht der Europäischen Kommission über die Auswirkungen der Richtlinie zur Regelung der Sommerzeit aus dem Jahr 2007 kam neuerlich zum Ergebnis, dass die Sommerzeitregelung nach wie vor angemessen ist und kein Mitgliedstaat der Europäischen Union die Absicht hat, diese Sommerzeit abzuschaffen oder Bestimmungen der Richtlinie zu ändern.


Die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/84/EG vorgesehene offizielle Veröffentlichung der Daten des Beginns und des Endes der Sommerzeit für die Jahre 2012 bis 2016 erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 083 vom 17.3.2011.

 

Gemäß Art. 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Rechtsbereich entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Entsprechend der mit § 2 des Zeitzählungsgesetzes der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, durch Verordnung den Geltungszeitraum der Sommerzeit aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere auch zur Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten, zu bestimmen, wurde für den Zeitraum 2012 bis 2016 die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2011 erlassen. Die damit verordneten Termine für die Zeitumstellung entsprechen den in der Richtlinie 2000/84/EG sowie in der oben angeführten Kundmachung genannten Verpflichtungen.