88/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament

1017 Wien

Wien, am 29. Jänner 2013

Geschäftszahl:

BMWFJ-10.107/0034-IM/a/2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Bür­gerinitiative Nr. 54 betreffend "Rettet Griaß di" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen


 



 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit für den Inhalt der gegen­ständlichen Bürgerinitiative beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie liegt.

Unbeschadet dessen erscheint die Löschung der Wortmarke "Griaß di" unterstüt­zungswürdig; dies mit folgender Begründung:

Anfang 2011 sollte das Wortzeichen "BONSOIR" beim Deutschen Bundespatent­gericht geschützt werden. Das Patentgericht entschied jedoch, dass dieses nicht schützenswert sei, da der französische Begriff "Bonsoir" vom angesprochenen deutschen Publikum ohne weiteres in seiner Bedeutung "Guten Abend" verstan­den werde. „Der Verbraucher sehe in "BONSOIR" die ihm bekannte Grußformel und verstehe sie nur als solche." (Deutsches Bundespatentgericht, Entscheidung 27 W (pat) 561/10)

Auch im Falle "Griaß di" ist davon auszugehen, dass der Verbraucher dies aus­schließlich als die ihm bekannte Grußformel versteht. Eine Prüfung hätte wohl zum selben Ergebnis führen müssen.

Aus diesem Grund ist von der erforderlichen Unterscheidungskraft wohl nicht auszugehen. "Griaß di" in seiner ursprünglichen Bedeutung als Grußformel ist demnach nicht geeignet, die herkunftsweisende Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.