Wien, 22.09.2018

59-100282-2012/ RU

 

Entwurf des Transparenzdatenbankgesetz 2012 -  BMF-010000/0013-VI/1/2012

Stellungnahme

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung »VI/1
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

via Email

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren ,

 


 



 


Die Österreichische Tierärztekammer bedankt sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG 2012).

 

Der vorliegende Entwurf sieht in § 4 Abs. 1 Z 1 lit a vor, dass Leistungen im Sinne des in Rede stehenden Bundesgesetzes auch Sozialversicherungsleistungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge darstellen.

 

Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 sind Sozialversicherungsleistungen im Sinne des vorliegenden Entwurfes auch Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 TDBG 2012 hat jede leistende Stelle im Sinne des § 15 leg. cit. Leistungen im Sinne des

§ 4 Abs. 1 TDBG 2012, die nicht von § 23 Abs. 1 leg. cit. erfasst werden, nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 TDBG 2012 der BRZ GmbH zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen.

 

Zu diesen Bestimmungen ist aus Sicht der Österreichischen Tierärztekammer anzumerken, dass gemäß § 61 Abs. 1 Tierärztegesetz (TÄG) zu Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen bei der Kammer ein Versorgungsfonds besteht. Gemäß § 62 Abs. 1 TÄG erstreckt sich die Zugehörigkeit zu diesen Fonds auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.

 

Der vorliegende Entwurf des TDBG bezieht sich im Wesentlichen auf Leistungen der öffentlichen Hand. Die Leistungen aus dem Versorgungsfonds bei der Österreichischen Tierärztekammer stellen keine derartigen Leistungen der öffentlichen Hand dar. Bei den gegenständlichen Fonds handelt es sich um reine Solidaritätsfonds der Österreichischen Tierärzteschaft. Es erfolgt weder eine Förderung noch sonstige Subvention dieser Fonds; die Fonds werden ausschließlich von der Österreichischen Tierärzteschaft selbst finanziert.

 

Aus diesem Grund spricht sich die Österreichische Tierärztekammer gegen die Einbeziehung von Leistungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der freien Berufe in den vorliegenden Gesetzesentwurf aus.

 

Falls dieser Argumentation nicht Folge geleistet wird, sei in eventuell darauf hingewiesen, dass die in § 23 TDBG 2012 normierte Meldepflicht für die Leistungserbringer im Fall der Fonds der Österreichischen Tierärztekammer verzichtbar sind, da die entsprechenden Daten ohnedies den Finanzbehörden bekannt sind.

 

Darüber hinaus würde eine derartige Meldeverpflichtung einen erheblichen administrativen Mehraufwand für die Österreichische Tierärztekammer bedeuten.

 


 

Mit freundlichen Grüßen

Der Kammeramtsdirektor i. A.

 

 

MMag. Alexander Tritthart