164/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 16.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesdenkmalamt gestattet sich zur vorgelegten Petition des Nationalrates  Nr. 132 vom 23. November 2011 wie in GZ 17010.0020/127-L1.3/2011 vom 6. Dezember 2011 gewünscht, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Der Antrag auf Aufnahme in die Welterbeliste muss gemäß Welterbekonvention durch den Vertragsstaat, die Republik Österreich, erfolgen. Zuvor muss von der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft der Beschluss gefasst werden, solch einen Antrag zu stellen und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß den Formvorschriften vorbereiten. Dieser Beschluss fällt im Falle des Otto Wagner Spitals in die Kompetenz der Stadt Wien.

 

Auf Fragen der freiwilligen Veräußerung von Denkmalen sowie deren Nutzung hat das Bundesdenkmalamt nur bedingt Einfluss. Der Status des Denkmalschutzes eines Gebäudes bleibt auch im Veräußerungsfall aufrecht. Demnach bedürfen allfällige nutzungsbedingte bauliche Adaptierungen einer denkmalbehördlichen Bewilligung und sind jedenfalls schon im Vorfeld einer Einreichung mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären. Generell gilt bei jedem ha. Veränderungsverfahren (nach § 5 Denkmalschutzgesetz), dass die wesentlichen und prägenden Eigenschaften eines Denkmals erhalten bleiben müssen.

 

Der Denkmalschutz des Otto Wagner Spitals ist für die bestehenden Bauten und Freiflächen der Gesamtanlage aufrecht. Allerdings sind die einzelnen Areale aus denkmalpflegerischer Sicht unterschiedlich zu bewerten.

 

Die Kernzone des Otto Wagner Spitals findet sich in der ehemaligen Heil- und Pflegeanstalt für Frauen und Männer, deren Gebäude streng achsial-symmetrisch angeordnet sind. Die Hauptachse besteht aus der Verwaltung, dem Theater, der Küche und der alles überragenden Kirche und wird flankiert von den symmetrisch angeordneten Krankenpavillons. Im Westen an die ehemalige Heil- und Pflegeanstalt grenzt eine Grünfläche an, die zum anschließenden ehemaligen Sanatorium als Trennstreifen dient. Die Bauten sind ebenfalls streng symmetrisch entlang einer Achse, bestehend aus Kurhaus und Küche, angeordnet.


Grundsätzlich ist in der Kernzone sowie im Grünstreifen zwischen ehemaliger Heil- und Pflegeanstalt und ehemaligem Sanatorium die Errichtung von Neubauten auf den Freiflächen aus Sicht des Denkmalschutzes nicht möglich. Eine nutzungsbedingte Adaptierung der historischen Pavillons ist grundsätzlich vertretbar. Prinzipiell sind aber An-, Zu- und Aufbauten bei den historischen Pavillons in der Kernzone ha. nicht genehmigungsfähig.

 

Das Areal des ehemaligen Wirtschaftshofes und die Fläche nördlich des Pavillons 8 bis auf Höhe des Pavillons 24 liegen außerhalb der Kernzone, im Wirtschaftsareal. Hier befinden sich in unregelmäßiger Anordnung Wirtschaftsgebäude und größere Freiflächen, die immer schon als Platz-„Reserve“ gedacht waren und im Übrigen schon zur Zeit des Ersten Weltkrieges zeitweise verbaut waren. Weiters finden bzw. befanden sich ganz im Osten dieses Areals zwei stark veränderte Wirtschaftsbauten sowie später errichtete Bauten, die keinen Denkmalcharakter aufwiesen, und folglich aus dem Denkmalschutz entlassen wurden.

 

Konzepte zur Wohnbebauung im Ostareal wurden dem Bundesdenkmalamt bis dato nur in Form von Masterplänen vorgelegt. Aufgrund der äußerst summarischen Darstellung ist eine ha. Beurteilung nicht möglich. Grundsätzlich erscheint hier eine künftige Bebauung in einem noch festzulegenden Ausmaß möglich (Anordnung, Proportionen, Angleichung an benachbarte Pavillons, Detailausbildungen). Ein konkreter Veränderungsantrag mit entsprechenden Einreichplänen wurde im Bundesdenkmalamt noch nicht gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Barbara Neubauer

Präsidentin

 

 

i.A.

Margot Brenner

Präsidium

Bundesdenkmalamt

1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege

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E margot.brenner@bda.at

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