249/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 26.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

BMF-Stellungnahme zur Petition Nr. 128 betreffend „Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten:

Die Petition 128 (vom 28.10.2011) geht davon aus, dass die Rechtslage unklar sei, es also offen sei, ob der Bund die Kosten für das Aufsuchen und die Freilegung von Fliegerbomben tragen müsse - dies war vor ca. 1 Jahr auch zutreffend.

Mittlerweile liegt aber das OGH-Erkenntnis 7 Ob 133/12b vor, wonach eindeutig feststeht, dass es keine Rechtsnorm gibt, wonach der Bund hier (präventiv) tätig werden müsste bzw. die Kosten zu ersetzen hätte, wenn ein Grundstückseigentümer oder sonst jemand tätig wird.

Die Rechtslage ist insofern klar, dass jeder Grundstückseigentümer, sofern er eine Sondierung/Freilegung beauftragt, selbst die Kosten hiefür zu tragen hat.

Nichtsdestotrotz steht es dem Bund/Nationalrat natürlich frei, zukünftig eine Regelung zu schaffen, die von der gegebenen Rechtslage abweicht; er kann sich dazu verpflichten, die Aufgabe und die Kosten zu übernehmen - dies ist auch der Inhalt/Gegenstand der vorliegenden Petition.

Der Bund kann aber auch gar nicht tätig werden (die geltende Rechtslage ist nun bekannt) oder teilweise Kosten übernehmen.

Das BMI, welches legistisch für eine Regelung (im Waffengesetz) zuständig wäre, hat für Anfang Dezember 2012 zu einer interministeriellen Beratungsrunde (BMI, BMLVS, BMF) über Optionen für die weitere Vorgangsweise auf Beamtenebene eingeladen.


Eine Entsprechung des Inhalts der vorliegenden Petition ist damit jedoch nicht grundgelegt.

Aus Sicht des BMF wären selbstverständlich alle denkbaren Optionen für eine weitere Vorgangsweise vorweg in ihren finanziellen und budgetären Dimensionen darzulegen).