255/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2013
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Stellungnahme zu Petition

 

Wien, am 28. Jänner 2013

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 17. Dezember 2012 (GZ: 17010.0020/124-L1.3/2012), mit dem die Petition Nr. 171 betreffend „Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge“ vorgelegt wurde, wird seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innnovation und Technologie mitgeteilt, dass bereits jetzt für die Behörden die Möglichkeit besteht, unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen bei der Verordnung von Busspuren auch eine Benutzung durch andere Fahrzeugkategorien vorzusehen.

Eine Änderung der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 StVO wird jedoch nicht für sinnvoll erachtet, da Straßen bzw. Fahrstreifen für Omnibusse grundsätzlich der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs dienen und jede generelle, weitere Benützungsmöglichkeit für andere Fahrzeugkategorien diesem Zweck zuwiderlaufen würde.

Weiters erscheint auch aufgrund der großen örtlichen Unterschiede eine generelle Änderung nicht zweckmäßig, sodass dieser (wie derzeit) eine Beurteilung im Einzelfall jedenfalls vorzuziehen ist.