257/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Edith Wanger
Telefon +43 1 51433 501161
Fax +43 1514335901161
e-Mail Edith.Wanger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-310212/0011-I/4/2012

 

 

 

 

Bezugnehmend auf das Schreiben vom 17. Dezember 2012, Zl. 17010.0020/118-L1.3/2012, betreffend Petition Nr. 176, betreffend Vorsteuerabzug für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, wird aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) kann – bis auf die gesetzlich angeführten Ausnahmen – für Anschaffung (Herstellung), Miete und Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Diese Leistungen gelten kraft Gesetzes als nicht für das Unter­nehmen ausgeführt. Neben budgetären und wirtschaftspolitischen Erwägungen gründet sich der Vorsteuerausschluss vor allem darauf, dass Personen- und Kombinationskraftwagen Gegenstände darstellen, die hauptsächlich für die private und somit nichtunternehmerische Nutzung geeignet bzw. gedacht sind.

 

Die Tatsache, dass Kleinbusse neben Kleinlastkraftwagen und Pritschenwagen nicht davon betroffen sind, ist darauf zurückzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger gefestigter Judikatur Fahrzeuge, die auf mindestens sieben Personen zugelassen werden können und ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweisen, steuerrechtlich nicht der Kategorie „Personen- und Kombinationskraftwagen“ zuordnet.

Zuzustimmen ist, dass insbesondere größere Fahrzeuge mit höherem Kraftstoffverbrauch auf Grundlage der Verordnung (BGBl. II Nr. 193/2002) als vorsteuerabzugsberechtigt anerkannt werden. Dieser Umstand beruht allerdings auf der Überlegung, dass derartige Fahrzeuge vom Typus her grundsätzlich für die unternehmerische Nutzung bestimmt sind (z.B. Beför­derung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern oder größerer Lasten) und eine Privat­verwendung unökonomisch ist. Würde man zur steuerlichen Abgrenzung auf den (geringen) Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß abstellen, würden jene Fahrzeugtypen, die in erster Linie bereits vom Hersteller für die Privatnutzung konzipiert sind, vom Vorsteuerausschluss nicht betroffen sein. In diesem Zusammenhang ist ersichtlich, dass es auf dem Gebiet der Umsatzsteuer schwierig ist, ökologische Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen.

 

Allgemein wird jedoch im Steuerbereich, soweit möglich und rechtlich vertretbar, auf Umweltschutzkomponenten Bedacht genommen (z.B. auf dem Gebiet der Normverbrauchs­abgabe).

 

Im Zusammenhang mit der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist noch zu beachten, dass bedingt durch die Vorgaben des derzeitigen EU-Mehrwertsteuerrechtes die Begriffe „Personen- und Kombinationskraftwagen bzw. Kleinbusse“ nicht anders definiert werden können, als dies zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs aufgrund der Recht­sprechung und Verwaltungspraxis erfolgte. Weiters bestehen in den meisten EU-Staaten ebenfalls Vorsteuerbeschränkungen für die gleichen Kraftfahrzeugtypen.

 

21. Jänner 2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)