28/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 14.08.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr4528/0003-Pr 1/2009

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

 

Adresse

1070 Wien, Museumstraße 7

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter(in):

Mag. Oliver Kleiß

*Durchwahl:

2139

 

 

Betrifft:

Petitionen Nr. 20 („Behindertes Kind – ein Schadensfall?“) und Nr. 28 („Mobilfunk-Haftungsfonds für gesundheitliche Folgeschäden“); Stellungnahme

 

zu GZ. 17010.0020/32-L1.3/2009

Zur der Note vom 2. Juli 2009, mit der die Petitionen Nr. 20 („Behindertes Kind – ein Schadensfall?“) und Nr. 28 („Mobilfunk-Haftungsfonds für gesundheitliche Folgeschäden“) übermittelt wurden, beehrt sich das Bundesministerium für Justiz wie folgt Stellung zunehmen:

Zur Petition Nr. 20 („Behindertes Kind – ein Schadensfall?")

Der Oberste Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Eltern eines – behinderten oder nichtbehinderten – Kindes aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtungen Schadenersatzansprüche gegen einen Arzt oder Krankenanstaltenträger geltend machen können. Nach derzeitigem Stand wird die Haftung für Unterhaltsleistungen wegen der Geburt eines gesunden unerwünschten Kindes („Wrongful Conception“) zur Gänze abgelehnt. Die Unterhaltsbelastungen der Eltern für behinderte Kinder („Wrongful Birth“) nach Beratungs- oder Aufklärungsfehlern werden in der einen Entscheidungslinie mit dem Mehraufwand aufgrund der Behinderung, in einer anderen aber mit dem gesamten Aufwand abgegolten. In der Entscheidung vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 148/07m, die für großes mediales Aufsehen gesorgt hat, wurde der gesamte Unterhaltsaufwand zugesprochen. Einen Unterhaltsanspruch des Kindes selbst („Wrongful Life“) hat der Oberste Gerichtshof strikt abgelehnt. Auch hat er mehrfach betont, dass es nicht um die Frage gehe, ob ein Kind ein Schaden sei, sondern allein um die Überwälzung der Unterhaltspflicht der Eltern.

Diese Rechtsprechung berührt wichtige gesellschaftspolitische und auch ethische Fragen (Bewertung behinderten Lebens; behindertes Kind als „Schaden“). Es gilt darüber hinaus, ein Mittelmaß zwischen der wünschenswerten materiellen Absicherung des Kindes, der Entscheidungsfreiheit der Frau, die nur durch eine umfassende und korrekte Information gewahrt werden kann, und der zivilrechtlichen Verantwortung des Arztes zu finden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus den Interessen der mit Behinderung geborenen Kinder dient, die zwar keinen eigenen Schadenersatzanspruch haben, aber aufgrund der meist durch eine Haftpflichtversicherung des Arztes gedeckten Ersatzansprüche ihrer Eltern materiell abgesichert sind.

Es wird ein wichtiges Anliegen sein, zu dieser Thematik eine zufriedenstellende Regelung zu finden, wobei das Ringen um den richtigen Ansatzpunkt für ein Tätigwerden des Gesetzgebers bislang noch nicht abgeschlossen ist. In der Diskussion wurde etwa auch der Vorschlag unterbreitet, als Alternative zur zivilrechtlichen Judikatur die sozialrechtlichen Ansprüche von Eltern oder Kindern weiter auszubauen.

Zur Petition Nr. 28 („Mobilfunk-Haftungsfonds für gesundheitliche Folgeschäden“)

Zu dieser Petition und dem darin zum Ausdruck gebrachten Vorschlag, Mobilfunkanlagen zu verpflichten, einen gemeinschaftlichen Haftungsfonds für gesundheitliche Folgeschäden einzurichten, erlaubt sich das Bundesministerium für Justiz darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten des Mobilfunks in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

11. August 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Hadler

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