300/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 06.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2013 DVR:0000175
An den
Leiter des Nationalratsdienstes
Mag. Gottfried Michalitsch
Parlament
1017 Wien
Wien, am 6. August 2013
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 20. Juni 2013, mit welcher die Petitionen Nr. 202 und 213 sowie die Bürgerinitiative Nr. 64 (do. ZI.: 17020.0025/52-L 1.3/2013 und 17020.0025/40-L1.3/2013) vorgelegt wurden, teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innnovation und Technologie Folgendes mit:
Petition Nr. 202:
„Tempo 80-Zone“ auf der A4 (Ost Autobahn) zwischen Stadtgrenze Wien und Flughafen“
Seitens der ASFINAG wurde mitgeteilt, dass entlang der A4 Ost Autobahn und der S1 Wiener Außenring Schnellstraße bereits Lärmschutzmaßnahmen vorhanden sind, welche die Anrainer aus Schwechat nicht nur vor Verkehrslärm bezogen auf das derzeitige Verkehrsaufkommen schützen, sondern auch auf die zukünftige Verkehrsentwicklung ausgelegt sind. Die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Hinblick auf mögliche zukünftige (2025) Entwicklungen des Verkehrs wäre allerdings vom Gesetz nicht gedeckt und ist daher nicht möglich.
GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2013
Zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit wurde bereits auf der A4 im Knoten Schwechat die Geschwindigkeit
von Tempo 130 auf Tempo 100 sowie auf der S1 von Tempo 100 auf Tempo 80
reduziert. Darüber hinaus ist bereits seit Jahren auf der A4 im Abschnitt
„Knoten Prater bis zur Anschlussstelle Flughafen
West“ wie
auch auf
der gesamten
S1 eine
Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) in
Betrieb. Diese VBA
wird durch permanente
Sensormessungen derart gesteuert, dass bei erhöhtem Verkehrsaufkommen automatisch die Geschwindigkeit reduziert wird, wodurch die Verkehrssicherheit angehoben, aber auch verkehrsgebundene Lärmemissionen reduziert werden. Gerade für die Region Schwechat wird dadurch eine entscheidende Verbesserung geschaffen.
Die Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Reduzierung der Feinstaubbelastungen ist auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung nicht möglich. Hier kann nur das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) herangezogen werden, dessen Vollziehung allerdings in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Landeshauptmänner erfolgt. Im konkreten Fall wäre daher der Landeshauptmann von Niederösterreich zuständig; eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in diesem Bereich besteht nicht.
Weiters sind aus den Ereignisdokumentationen der ASFINAG „mehrmalige Sperren pro Woche und Ableitungen auf das Landes- und Gemeindestraßennetz“ nicht ableitbar. Grundsätzlich wird im Ereignisfall mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage die Geschwindigkeit reduziert und der Verkehr auf dem verbleibenden Fahrstreifen geführt. Eine Ableitung des Verkehrs auf das niederrangige Straßennetz erfolgt lediglich im Ausnahmefall.
Die österreichischen Feuerwehren sind für die ASFINAG wichtige und geschätzte Partner, welche einerseits in Notfällen und andererseits bei erheblichen technischen Pannen zusammen arbeiten. Gerade aus diesem Grund wurde zwischen der ASFINAG und den Feuerwehren - vertreten durch den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband - ein Abkommen geschlossen, welches diese Zusammenarbeit regelt und auch einen finanziellen Beitrag der ASFINAG zum Inhalt hat. Durch den Kostenbeitrag der ASFINAG von jährlich rd. € 3 Mio. (Tunnelvertrag, Freilandvertrag) ist die Bedeckung der Mehrkosten der Feuerwehren bei Einsätzen auf Autobahnen und Schnellstraßen gegeben.
Aufgrund der bereits zahlreich gesetzten Maßnahmen zur Lärmreduktion sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit kann der Einführung von Tempo 80 nicht nähergetreten werden.
GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2013
Petition Nr. 213:
„Aufhebung der Vignettenpflicht auf der Tauern Autobahn“
Für Fälle von Zwangsumleitungen auf eine Autobahn oder
Schnellstraße infolge von unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen
im begleitenden Straßennetz ist
in der von der
ASFINAG erlassenen und vom bmvit genehmigten Mautordnung die
grundsätzliche Möglichkeit einer vorübergehende Ausnahme von der
Vignettenpflicht vorgesehen.
Die entsprechende Bestimmung der Mautordnung lautet:
„Im Falle einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im
begleitenden Straßennetz im Sinne
des § 44b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
(StVO), BGBl. Nr. 159/1960,
besteht auf den als
Umleitung dienenden Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitten keine
Vignettenpflicht, soweit die Verkehrsbeschränkung durch die
Organe der Straßenaufsicht,
des Straßenerhalters, der
Feuerwehr, der Gebrechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen
angeordnet wird, und die Zwangsumleitung auf eine Autobahn oder
Schnellstraße vorgenommen wird. Wenn am Kraftfahrzeug keine gültige
Vignette angebracht ist, ist die Autobahn oder Schnellstraße über
die nächstmögliche Ausfahrt wieder zu verlassen.“
Ob im konkreten Fall der Sperre der Katschberg Straße eine derartige Zwangsumleitung auf die Tauernautobahn - die Voraussetzung für eine temporäre Ausnahme des entsprechenden Streckenabschnitts von der Mautpflicht wäre - vorgenommen wird, hängt von den Ergebnissen der örtlichen Verkehrsverhandlungen ab, für die im konkreten Fall das Land Kärnten zuständig ist.
Bürgerinitiative Nr. 64:
„Lückenschluss Lärmschutz an der Inntal Autobahn A12 im Gemeindegebiet von Volders“
Laut Auskunft der ASFINAG wurden in den vergangenen Jahren an der A12 Inntal Autobahn umfassende Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt. Seitens der ASFINAG wird ausdrücklich betont, dass sie sich der Verantwortung gegenüber den Anrainern sehr wohl bekennt und Lärmschutzmaßnahmen nach den österreichweit geltenden Regeln und Standards umsetzt.
Im konkreten Fall wird seitens der ASFINAG auf zwei Schreiben – an die Gemeinde Volders vom 15. Dezember 2009 und 18. Juni 2012 - verwiesen, in denen bereits festgehalten wurde, dass die
Lärmschutzwand im Bereich der Karlskirche in der im Jahr 2005 präsentierten Form nicht realisiert werden konnte. Diesbezüglich wird auch angemerkt, dass der im Anliegen genannte Termin am 23. September 2005 in erster Linie der Präsentation des im Bauprogramm des Jahres 2006 geplanten Lärmschutzprojektes „A12 Lärmschutz Volders“, welches den Bereich östlich der Landesstraßenüberführung bis zur östlichen Gemeindegrenze umfasst, gedient hat.
GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2013
Aufgrund der im Jahr 2006 seitens der Politik und Medien österreichweit geführten Diskussion zum Thema „ASFINAG und Lärmschutz“ wurde die ASFINAG im Zuge der Projektsgenehmigung zur Aufnahme der Projekte ins Bauprogramm aufgefordert, sämtliche Projekte nochmals zu überarbeiten und entsprechend zu optimieren. Das Ergebnis dieser Optimierung ist die nun umgesetzte Variante. Die Information, dass die ASFINAG keine weiteren über die im Jahr 2006 umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen hinaus bauen kann, wurden der Gemeinde im Jahr 2006 im Zuge der Projektsvorstellung mitgeteilt sowie in den oben genannten Schreiben nochmals erläutert.
Die ASFINAG hat im Bereich Volders durch die Umsetzung der umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen im Jahr 2006 ein klares Bekenntnis zum Schutz der Anrainer vor dem Lärm der Autobahn abgegeben. Zusätzlich wurde zusammen mit der Gemeinde für den Bereich Karlskirche und PORG St. Karl eine Lösung gesucht, welche jedoch alle aufgrund verschiedener, nicht im Einflussbereich der ASFINAG liegender Rahmenbedingungen (z.B. dem Denkmalamt) nicht realisiert werden konnten.
Bezüglich dem angeführten UVP-Verfahren der ÖBB wird seitens der ASFINAG festhalten, dass für die bestehende Autobahn die Richtlinien und Vorschriften für Bundesstraßen maßgebend sind und Lärmschutzmaßnahmen nur entsprechend den darin enthaltenen Regelungen und Kriterien umgesetzt werden können.
Zu der im Anliegen der Parlamentarischen Bürgerinitiative Nr. 64 angesprochenen wasserrechtlichen Sanierung des Abschnittes wird seitens der ASFINAG festgehalten, dass die Entfernung des Böschungsbewuchses entlang der A12 Inntal Autobahn zwischen km 61,0 und 66,0 eine für die Erneuerung der Straßenentwässerungsanlagen gemäß dem rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid in dem gegenständlichen Bereich unbedingt erforderliche und
unaufschiebbare Maßnahme darstellt. Nur durch funktionierende Straßenentwässerungsanlagen kann die für die Verkehrssicherheit wichtige Entwässerung der Straße (Stichwort: Aquaplaning) sowie der notwendige Schutz von Grund- und Oberflächenwasser vor in Straßenwässern enthaltenen Schadstoffen gewährleistet werden. Die rechtskonforme Abwicklung der Baustellen hat für die ASFINAG oberste Priorität.
Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben wurden von der ASFINAG am 15. November 2011 mit Einreichung der Projektunterlagen beim Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowohl die wasserrechtliche als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung der Arbeiten beantragt. Im dem darauffolgenden Verfahren war auch die Gemeinde Volders eingebunden und hat zu den geplanten Maßnahmen keine negative Stellungnahme abgegeben.
GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2013
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entsprechend den Ergebnissen der Detaillärmuntersuchung für den Bereich Wattens - Volders in Bezug auf die von der ASFINAG errichteten Lärmschutzwände keine bedeutenden Grenzwertüberschreitungen mehr vorhanden sind. Im Bereich der Karlskirche sind nur wenige Objekte vom Lärm der A12 betroffen, weshalb für diesen Bereich objektseitige Maßnahmen bei den Wohngebäuden zum Schutz vor dem Lärm möglich sind.
Dies entspricht - auch aus Sicht des bmvit - dem gültigen Richtlinienstand.
Für die Bundesministerin: lhr(e) Sachbearbeiter(in):
Mag. Heinrich Knab Petra Farthofer
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 7405
E-Mail: petra.farthofer@bmvit.gv.at