56/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 15.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

Betrifft:     Petition Nr. 30 Finanzielle Absicherung von ,147 - Rat auf Draht"; GZ: 17010.0020/69-L1.3/2009; Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

Zu der im Betreff genannten Petition, überreicht von der Frau Abgeordneten zum Nationalrat Angela Lueger, wird wie folgt Stellung genommen:

Das Bundesministerium für Justiz begrüßt grundsätzlich die Initiative 147 - Rat auf Draht". Eine Förderung dieses Projekts kommt für das Justizressort jedoch mangels einer gesetzlich verankerten Zuständigkeit nicht in Betracht. Die im Rahmen dieses Services erteilten Auskünfte fallen in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendanwälte nach den Ausführungsbestimmungen der Bundesländer zum § 10 JWG 1989.

03. Dezember 2009

Für die Bundesministerin:

Mag. Peter Hadler

Elektronisch gefertigt

Betrifft:     Petition Nr. 37 Einführung eines Gerichtstages in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Bezirksgericht St. Johann im Pongau"; GZ: 17010.0020/69- L1.3/2009; Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz

Zu der im Betreff genannten Petition, überreicht vom Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß § 35 ASGG hat die Bundesministerin für Justiz die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichtes durch Verordnung anzuordnen, wenn für die Parteien im Sprengel dieses oder eines benachbarten Bezirksgerichtes das Erscheinen vor dem Landesgericht mit Schwierigkeiten verbunden wäre und der zu erwartende Geschäftsanfall es für zweckmäßig erscheinen lässt.

Die Petition ist damit begründet, dass ein Vergleich der bei den Bezirksstellen Pinzgau" und Pongau" der Arbeiterkammer Salzburg erfassten Zahlen zeige, dass im Pongau mehr Verfahren anfallen; die Anreise mit dem PKW aus dem Pinzgau nach Zell am See sei durchschnittlich kürzer als aus dem Pongau nach Salzburg.

Soweit feststellbar, erschöpft sich die Gerichtstagstätigkeit bei den bereits bestehenden Gerichtstagen in Zell am See und Tamsweg auf je unter 50 Verhandlungen im Jahr. Für St. Johann im Pongau könnten aus den Zahlen der Arbeiterkammer Salzburg bis zu 80 Verhandlungen extrapoliert werden.

 


Angesichts der bestehenden Budgetsituation ist dies eine Größenordnung, welche die mit der Abhaltung eines Gerichtstages verbundene Logistik, die dadurch entstehenden Kosten sowie die Verlagerung von Arbeits- auf Reisezeit nicht rechtfertigt. Den bereits für die Gerichtstage in Zell am See und Tamsweg zuständigen RichterInnen, aber auch den anderen RichterInnen des Landesgerichtes Salzburg ist bei der gegebenen Auslastungssituation und angesichts der bevorstehenden Personaleinsparungen eine zusätzliche Reisetätigkeit nicht zumutbar, sodass die Einrichtung eines weiteren Gerichtstages ohne begleitende Maßnahmen auf dem Planstellensektor nicht vertretbar wäre. Derartige Maßnahmen können aber derzeit im Hinblick auf die Budgetlage nicht durchgesetzt werden.

Da nach § 39 Abs. 2 Z 2 ASGG unvertretene Personen wegen der Anwendung der Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Verfahren überdies ihre Anbringen auch beim näher gelegenen Bezirksgericht ihres Wohnsitzes, Aufenthalts oder Beschäftigungsortes zu Protokoll geben können, sind die über die Verhandlung am Sitz des Bezirksgerichts hinausgehenden Aspekte eines Gerichtstages im Wesentlichen auch so abgedeckt.

Im Übrigen sind mittlerweile sowohl das Landesgericht Salzburg als auch alle Bezirksgerichte im Bundesland Salzburg mit Videokonferenzanlagen ausgestattet. Es besteht daher die Möglichkeit, Vernehmungen von ZeugInnen, aber auch von Parteien im Videokonferenzweg durchzuführen.

03. Dezember 2009

Für die Bundesministerin:

Mag. Peter Hadler

Elektronisch gefertigt