1252/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
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Antrag

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz) 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz)

 
 

"Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz)

 

§ 1. (1) Ministerialentwürfe von Regierungsvorlagen sind vor ihrer Beschlussfassung durch die Bundesregierung für mindestens sechs Wochen einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen. Der Fristenlauf beginnt mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs und der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen. Ebenso ist kundzumachen, an welche Stelle die Stellungnahmen zu übermitteln sind.

(2) Die während der Frist gemäß Abs. 1 einlangenden Stellungnahmen sind von der Parlamentsdirektion in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 2. Eine Aufzählung der spezifisch zur Stellungnahme aufgeforderten Adressaten ist kundzumachen."

Begründung

Das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen ist nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere eine Frist, während derer Stellungnahmen zu einem Ministerialentwurf abgegeben werden können, ist nicht existent.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes empfiehlt in seinen Rundschreiben eine Begutachtungsfrist von vier bis sechs Wochen; eine ebenfalls vierwöchige Frist für die Begutachtung von Gesetzesentwürfen findet sich in der Vereinbarung gem. Art 15a B-VG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Konsultationsmechanismus. Letztere Vereinbarung gilt aber eben nur zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, weshalb es notwendig ist, eine generelle Begutachtungsfrist festzusetzen. Andernfalls würde die öffentliche Diskussion mit Bürger_innen und Interessenvertretungen umgangen und eine kritische parlamentarische Auseinandersetzung gescheut. Die Setzung kurzer Fristen insbesondere in letzter Zeit macht jede ernsthafte und vertiefte Auseinandersetzung mit der jeweils betroffenen Thematik unmöglich. Daher bedarf es der gesetzlichen Festlegung einer Begutachtungsfrist von grundsätzlich mindestens vier Wochen.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 sieht in seinem Kapitel "07 Staatsreform und Demokratie", Unterkapitel "Politische Partizipation und Grundrechte" unter anderem das Ziel der besseren Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen in politische Entscheidungsprozesse vor. Frage 35 und 36 der parlamentarischen Anfrage betreffend Umsetzung des Regierungsprogramms im Bereich "Politische Partizipation und Grundrechte" an Bundesminister Dr. Josef Ostermayer (3299/J) (3151/AB), welche sich auf den Umfang und die konkreten Initiativen zur Umsetzung der Maßnahme "Transparentere und offenere Gestaltung des Gesetzgebungsprozesses" bezog, wurde wie folgt beantwortet:

"Soweit die Anfrage meinen Wirkungsbereich betrifft, werden im Gesetzgebungsprozess zivilgesellschaftliche Organisationen im Begutachtungsverfahren unbeschränkt eingebunden und auch sehr breit eingeladen, Stellung zu nehmen. Die Aussendung zur Begutachtung erfolgt explizit auch an zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen. Zudem wurde und wird die Zivilgesellschaft in einer Vielzahl von Gesetzgebungsprojekten in meinem Wirkungsbereich bereits im Vorfeld eingebunden und der Dialog mit der Zivilgesellschaft aktiv gesucht."

Im Sinne der transparenten und offeneren Gestaltung des Gesetzgebungsprozesses ist es jedenfalls wesentlich, einen Überblick zu haben, wem die Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen zur Begutachtung von Seiten des Bundesministeriums übermittelt werden.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.