1296/A XXV. GP

Eingebracht am 01.09.2015
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Antrag

der Abgeordneten Pendl, Amon, Jarolim und Steinacker    

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1.      § 114 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder“

2.      § 126 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 114 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“

Begründung

Die zuletzt berichteten und sich häufenden Fälle von Schlepperei haben gezeigt, dass das Kriterium der „größeren Anzahl von Fremden“, das nach der Judikatur ab ca. 10 Personen angenommen wird, zu hoch gegriffen ist. Um dem Unrechtsgehalt derartiger Taten gerecht zu werden, soll die Schwelle der Anzahl der geschleppten Personen herabgesetzt werden. Hinkünftig soll die Strafdrohung des Abs. 3 von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, neben den schon bisher bestehenden Qualifikationen der Gewerbsmäßigkeit (Abs. 3 Z 1) und des Versetzens in einen qualvollen Zustand (Abs. 3 Z 3), schon bei mindestens drei Fremden zur Anwendung gelangen.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss