1373/A XXV. GP

Eingebracht am 14.10.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014 , wird wie folgt geändert:

 

1. § 24  Abs. 1 lautet:

"Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke zu erteilen, wenn diese nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht."

2. § 27 entfällt

Begründung



Der demographische Wandel hat die österreichische Bevölkerung deutlich verändert. Während der Anteil der über 65-jähringen 1990 noch bei 14,9% lag, lag er 2014 bereits bei 18,4% und wird bis 2030 mit 23,6% nahezu ein Viertel der Bevölkerung ausmachen. Die Gesundheitsversorgung hat sich diesen Entwicklungen anzupassen und muss auf veränderte Möglichkeiten der Mobilität und eine veränderte Form der Familienformen Rücksicht nehmen.

Paralell zum Anstieg der älteren Bevölkerung sind auch Qualität und Umfang der Gesundheitsversorgung mit Arzneimitteln deutlich gestiegen. Während im Jahr 1995 allein in Apotheken noch 150.300 Packungen mit einem Umsatzvolumen von 801 Millionen Euro verkauft wurden, waren es im Jahr 2013 214.856 Packungen mit einem Umsatzvolumen von 2,2 Milliarden Euro. Der Markt für Arzneimittel aus Apotheken hat sich damit in 18 Jahren mehr als verdoppelt, bessere Behandlungsmöglichkeiten durch Innovationen und eine grundsätzlich umfassendere Gesundheitsvorsorge haben dies ermöglicht.

Entsprechend der deutlich gestiegenen Nachfrage und der zunehmend eingeschränkteren Mobilität der Patientinnen und Patienten ergeben sich vielerorts problematische Situationen, in denen die nächstgelegene Apotheke zu weit entfernt vom Wohnort ist. Während viele andere Grundversorger (z.B. Bäcker) eine gestiegene Nachfrage in Ortsteilen durch Neuansiedlungen sehr schnell befriedigen können, ist dies bei Apotheken aufgrund des Apothekengesetzes nicht möglich. Obwohl also in bestimmten Orten oder Ortsteilen eine große Nachfrage besteht und auch von Anbietern die Bereitschaft zur Eröffnung einer Apotheke oder Filialapotheke besteht, kann aufgrund der rigiden gesetzlichen Regelung keine Erleichterung für die betroffenen Personen geschaffen werden.

Die Gebietsschutz-Regelung gem. §10 Apothekengesetz sieht vor, dass eine Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke nur dann erteilt werden darf, wenn ein "Bedarf" an einer neu zu errichtenden Apotheke besteht. Ob Bedarf besteht, wird nicht etwa anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft oder sogar, wie in beinahe jedem anderem Wirtschaftsbereich, einfach dem Markt überlassen, sondern mittels einer genauen Definition von "Bedarf" gesetzlich festgelegt. So ist ein "Bedarf" nach dem Gesetz zum Beispiel nicht gegeben, wenn die Entfernung zwischen der neu zu errichtenden Apotheke und einer bereits bestehenden Apotheke weniger als 500 Meter beträgt oder wenn die Zahl der potenziell zu versorgenden Personen die Marke von 5.500 unterschreitet oder durch die neue Apotheke von der bisher bestehenden Apotheke unterschritten wird. Darüber hinaus ist der Betrieb einer Filialapotheke nur in Ortschaften möglich, in denen sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. Einem solch veränderten Markt mit den selben jahrzehntealten gesetzlichen Bestimmungen zu begegen, ist nicht zeitgemäß und passt nicht zu den realen Bedingungen am Arzneimittelmarkt.

Mit einer Aufhebung der Gebietsschutzregelung für Filialapotheken in Ortschaften mit öffentlicher Apotheke ließe sich die Versorgungssituation der Bevölkerung wesentlich verbessern, ohne die wirtschaftliche Situation der öffentlichen Apotheken zu sehr zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.