1506/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

 

betreffend Wahlrecht für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auf Wiener Gemeinde-bzw. Landesebene

 

Da Wien sowohl Bundesland als auch Gemeinde ist bzw. dem Gemeinderat gemäß Art 108 B-VG in Wien auch die Funktion des Landtages zukommt, sind nichtösterreichische EU-Staatsbürger bisher lediglich auf Bezirksvertretungsebene wahlberechtigt. Der für die Kommunalwahlen relevante Art 117 Abs 2 vierter Satz B-VG trat mit Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1995 in Kraft. Die „Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen“ spricht von lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe und verweist diesbezüglich auf mitgliedsstaatliche Konkretisierungen im Anhang. In Bezug auf Österreich wurde dieser Anhang 1996 durch RL 96/30/EG wie folgt ergänzt: „in Österreich Gemeinden, Bezirke in der Stadt Wien“. Die politischen Mitgestaltungsmöglichkeiten der in Wien wohnhaften Unionsbürger_innen werden dadurch im Vergleich zu anderen Städten weithin eingeschränkt. In Übereinstimmung mit dem am 17. Dezember 2015 beschlossenen Antrags des Wiener Landtages sollte Unionsbürger_innen das aktive und passive Wahlrecht auf Wiener Gemeinde- bzw. Landesebene eingeräumt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, werden aufgefordert, soweit dies zur Ermächtigung der Landesgesetzgebung erforderlich ist, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes vorzulegen, damit das Bundesland Wien über den Kreis der bisher Berechtigten hinaus das aktive und passive Wahlrecht an in Wien wohnhafte Unionsbürger_innen zum Gemeinderat (und Landtag) verleihen kann. Des Weiteren wird die Bundesregierung aufgefordert, auf europäischer Ebene für den Entfall der auf österreichischen Wunsch vorgenommenen Einschränkung des Kommunalwahlrechts für Wien auf die Bezirksebene in der Richtlinie 94/80/EG tätig zu werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss
vorgeschlagen.