1603/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.03.2016
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Herbert Kickl, Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Entfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit in der Pension unter Berücksichtigung der ASVG-Höchstpension.

 

 

Aufgrund der gegenwärtigen Regelungen sind Bezieher einer Altersperson(Frauen ab dem 60. Lebensjahr, Männer ab dem 65.Lebensjahr) weiter in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie in ihrer Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies hindert viele ASVG-Versicherte, in ihrer Pension einer weiteren Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Es muss aber im Interesse der Arbeitswelt und auch der Wirtschaft sein, dass Personen, die ihre Erfahrungen aus dem Berufsleben weiter einsetzen wollen bzw. die sich zu ihren kleinen und mittleren Pensionen etwas dazu verdienen müssen, einen Anreiz im Pensionsversicherungssystem erhalten. Gleichzeitig kommen durch diese zusätzliche Erwerbstätigkeit über Steuern und sonstige Abgaben Einnahmen für das Sozialsystem herein.  

 

 

Um aber auszuschließen, dass Bezieher von Mehrfach- und Luxuspensionen von einer solchen Regelung privilegiert werden, sollte eine Deckelung dieser Regelung mit der ASVG-Höchstpension eingezogen werden. Erreichen Pensionisten diese ASVG-Höchstpension und erhalten sie darüber hinaus Mehrfach- und Luxuspensionen aus dem staatlichen und halbstaatlichen Bereich, dann sollten sie dafür einen entsprechenden Beitrag leisten. Mit dieser Regelung verhindert man eine zusätzliche Privilegierung für einen „geschützten Bereich“, der ohnehin pensionsrechtlich über Gebühr ausgestattet ist. Würde man eine solche Differenzierung nicht vornehmen, dann würden bestehende Privilegien zementiert und neue geschaffen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der vorsieht, dass Personen, die eine Alterspension beziehen, von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen werden, wenn diese in der Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen.  Zielsetzung dafür ist, dass bis zur ASVG-Höchstpension keine Pensionsbeiträge auf Grundlage einer Beschäftigung anfallen. Mehrfach- und Luxuspensionisten aus dem staatlichen und halbstaatlichen Bereich, die diese ASVG-Höchtspension  überschreiten, sollen aber einen Beitrag leisten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.