1605/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.03.2016
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EntschlieSSungsantrag

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Rechtsschutz bei Prüfungen (§79 UG)

 

§ 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 lautet: „Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Entsprechend einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist der § 79 Universitätsgesetz allerdings nicht für wissenschaftliche Arbeiten anzuwenden. Das heißt, dass das Universitätsgesetz dafür keine Rechtsschutzmöglichkeit bietet.

Perthold-Stoitzner in Mayer, UG § 79 UG stellt zur Frage des Rechtsschutzes folgendes fest: „Die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen wurde immer wieder im Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtsnatur von Beurteilungen erörtert (vgl Perthold-Stoitzner § 72 II.). Auch wenn der Gesetzgeber vom sog „Gutachtensmodell“ ausgegangen sein dürfte, wurden im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Rechtsschutzes (vgl etwa Berka, Reform des Studienrechts [1994] 52 ff; vgl zum UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 92 f) Regelungen über den Rechtsschutz getroffen: vgl § 74 UG (Nichtigerklärung); § 77 UG (Wiederholbarkeit von Prüfungen); § 79 UG (Rechtsschutz). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Bestandskraft von Prüfungsentscheidungen ausgegangen ist (so auch VwSlg 14.921 A). Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden ist daher nur bei gewissen Mängeln zulässig, manche Fehler sind rechtlich irrelevant (vgl aber auch II.5.).“

Dem Zufolge fehlt für wissenschaftliche Arbeiten das rechtsstaatliche Gebot des Rechtsschutzes.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Universitätsgesetz 2002 insofern geändert wird, dass auch für wissenschaftliche Arbeiten ein entsprechender Rechtsschutzes gesetzlich normiert wird.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.