1630/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
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generelles Verbot "privater" Schusswaffen

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend generelles Verbot "privater" Schusswaffen

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

In den letzten Monaten gab es wiederholt Berichte über deutliche Zunahmen beim Verkauf von Schusswaffen an Private. Mit der Anfrage 7258/J wurden daher die diesbezüglichen Zahlen und Entwicklungen in dem 2012 eingeführten Zentralen Waffenregister abgefragt. Aus der dazu ergangenen Anfragebeantwortung 6944/AB ergibt sich, dass es tatsächlich im Jahr 2015 zu einer starken Steigerung der ausgestellten Waffenbesitzkarten gekommen ist: Nach 6020 im Jahr 2013 und 6733 im Jahr 2014 wurden 2015 11.290 derartige Dokumente ausgestellt, was eine Steigerung um zwei Drittel bedeutet. Bei den Waffenpässen, welche neben dem Besitz auch zum Führen von Schusswaffen berechtigen,  war die Entwicklung gegenläufig: 2458 Ausstellungen 2013, 1771 Ausstellungen 2014 und 1447 Ausstellungen 2015.

 

Auch die Zahl der im Zentralen Waffenregister registrierten Schusswaffen erreichte mit 914.450 Ende 2015 einen neuen Höchststand, wobei freilich die Frist zur Nachregistrierung alter Bestände erst Mitte 2014 geendet hatte. Gegenüber 2014 ergab sich eine Steigerung um ca. 56.000 Schusswaffen. Nicht vollständig erfasst sind dabei Waffen der Kategorie D, bei denen die Nachregistrierung von Altbeständen nur auf freiwilliger Basis erfolgte.

 

Der Sicherheitsbericht für das Jahr 2014 spricht von 1.212 strafbaren Handlungen, bei denen mit einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetztes gedroht oder geschossen oder eine solche Waffe mitgeführt wurde. Eine deutliche Steigerung gegenüber 2013, als es noch 891 Fälle mit Schusswaffenbezug gab.

 

Für den Besitz einer Schusswaffe ist in Österreich lediglich eine Rechtfertigung anzuführen: Gemäß § 22 Abs. 1 WaffenG ist diese Rechtfertigung „jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.“ Das heißt, dass das Motiv der “Selbstverteidigung” für die zuständige Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu gestatten.

 

Nach geltender Rechtslage ist die Verlässlichkeit von Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde längstens alle 5 Jahre zu überprüfen (§ 25 Abs. 1 WaffenG). Eine gewissenhafte Überprüfung einer derartig großen Anzahl an WaffenbesitzerInnen ist vollkommen unrealistisch.

 

Dieser höchst bedenklichen Entwicklung hin zu einer zunehmenden Aufrüstung der Privathaushalte ist daher entschieden entgegenzutreten.

 

Die Verfügbarkeit von Schusswaffen in Privaträumen schafft erst die Gelegenheit, diese auch einzusetzen. Oft ist die Schusswaffe nicht nur dazu berechtigten Personen zugänglich, sondern auch Familienmitgliedern und Angehörigen.

 

Tatsache ist, dass private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele menschliche Tragödien und Opfer, die ausschließlich aufgrund des Vorhandenseins von privaten Schusswaffen zu betrauern sind. Gerade im Affekt kommt es leider immer wieder dazu, dass in eskalierten Situationen verfügbare Schusswaffen im Familienkreis zum Einsatz gebracht werden und zu schwersten Verletzungen und Todesfällen führen.

 

Angesichts der zahlreichen Tragödien im In- und Ausland, die durch die Verwendung privater Schusswaffen ausgelöst werden, ist der Gesetzgeber aufgerufen, Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt haben, ist der private Waffenbesitz zur vermeintlichen Selbstverteidigung  ein völlig untaugliches und kontraproduktives Mittel zur Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit ist nur durch die Abrüstung der privaten Haushalte möglich.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

1.         Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis 1. Oktober 2016 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat:

 

a)                ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996

 

b)                eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur nach Prüfung der Verlässlichkeit und nur für folgende Personen vorgesehen sein:

 

        JägerInnen im Besitz gültiger Jagdkarten hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter Waffen, wenn sie im Besitz eines Waffenpasses sind.

 

        SportschützInnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996, sofern diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schusswaffen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden.

 

        Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren Gewehren aus feierlichen oder festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen Übungen ausrücken. Ansonsten sind diese Schusswaffen gesichert in den Vereinsräumen zu verwahren.

 

        beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Waffen nach Dienstende in den Unternehmen gesichert verwahrt werden.

 

c)      das Sammeln von Waffen soll nur zulässig sein, wenn diese zuvor durch geeignete – nicht rückgängig zu machende - Maßnahmen schussuntauglich gemacht wurden.

 

2.    Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl illegaler Waffen sowie Möglichkeiten einer Rückführung (z.B. Rückkauf von legalen Waffen; höhere Strafen für illegalen Waffenbesitz bei zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf befindlichen Waffen zu überprüfen und einen entsprechenden Maßnahmenkatalog vorzulegen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.