1784/A XXV. GP

Eingebracht am 06.07.2016
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

 

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend kostenlose Namensänderungen bei zwangsweise eingeführten Namen, die Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung sind

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 wird wie folgt geändert

 

1.               In § 2 Absatz 1 wird nach der Ziffer 5 folgende Ziffer 5a eingefügt:

 

„5a. der bisherige Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist und insbesondere zwangsweise eingeführt wurde;“

 

 

 

 

Begründung:

 

Auf die Gründung der türkischen Republik 1923 folgte die Schließung aller Schulen der Minderheiten, das Verbot der Verwendung aller Sprachen der Minderheiten, sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form, das Verschwinden dieser vielen Sprachen aus Bildung, Politik und Medienlandschaft und schließlich auch die „Türkisierung” von Orts- und Personennamen. Sowohl Vor- als auch Familiennamen waren seither bei Angehörigen von Minderheiten in der Türkei fremdbestimmt und aufgezwungen (vergleiche „A modern history of the Kurds“ von David McDowall, 2003)

Vormals türkische StaatsbürgerInnen, denen im Zuge der ethnischen Verfolgung in der Türkei ihre ursprünglichen Namen verboten und „türkische" Namen aufgezwungen wurden, möchten gerne ihre ursprünglichen Namen wieder führen. Konkret handelt es sich um ein Thema, das viele Kurdinnen und Kurden aber auch ArmenierInnen und AramäerInnen betrifft.

 

Die erwünschte Namensänderung bzw. Wiedererlangung ihres Namens durch österreichische StaatsbürgerInnen zurück zu ihrem eigentlichen, kurdischen, armenischen, aramäischen etc. Namen, den sie bzw. ihre Eltern ursprünglich zu Recht führten, sollte als wichtiger Grund anerkannt und ohne anfallende Gebühren abgewickelt werden.

 

Zwar kann auch derzeit schon eine gebührenfreie Änderung des Familiennamens (und Vornamens) gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 5 iVm 2 Abs 2 Namensänderungsgesetz (NÄG) dann durchgeführt werden, wenn „der Antragsteller einen Familiennamen [bzw Vornamen] erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat“, aber besteht das wesentliche Problem darin, dass ein entsprechender Name früher vielfach nicht rechtmäßig geführt werden konnte. Viele Kurdinnen und Kurden, ArmenierInnen und AramäerInnen können in diesem Zusammenhang nur auf die Vor- und Nachnamen ihrer Eltern und Großeltern verweisen, da ihnen selbst nie das Recht zugestanden wurde, einen entsprechenden Namen zu tragen.

 

In diesem Sinne soll in § 2 NÄG für den Fall, dass ein bisheriger Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung ist und insbesondere zwangsweise eingeführt wurde, ein weiterer Grund für eine Namensänderung eingefügt werden. Durch die derzeit gültige Fassung des § 2 Absatz 2 NÄG wird darüber hinaus sichergestellt, dass die beabsichtige Novellierung auch für Vornamen gilt. Gemäß § 6 NÄG ist eine solche Namenänderung von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.