1878/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 13.10.2016
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

betreffend Aufnahme der Justizwache als "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes"

 

Im §5 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgelegt.

 

Hierzu zählen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden (wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind), sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des BMI, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, aber auch Angehörige der Gemeindewachkörper.

 

Obwohl die Justizwache ständig einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, sowie Exekutivaufgaben sowohl innerhalb der Haftanstalten, aber auch im öffentlichen Raum (Ausführungen zu Gericht, Bewachung und Sicherheitsaufgaben bei Gerichtsverhandlungen, Nacheile und Wiederergreifung bei Flucht eines Häftlings, etc.) wahrnehmen müssen, ist die Justizwache nicht als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes definiert.

 

Die Gefährdungslage und die Aufgaben bestätigt auch der Bundesminister für Justiz in diversen Anfragebeantwortungen.

 

Betrachtet man den Umstand, dass Angehörige der Gemeindewachkörper als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes definiert sind, so ist eine Anerkennung der Justizwache als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des SPG der logische Schritt und unausweichlich.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden


Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellstmöglich gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um künftig die Justizwache als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in das SPG aufzunehmen."

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten ersucht.