1910/A XXV. GP

Eingebracht am 23.11.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 -WGG 1979) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 26 Abs 2 lautet:

"Soweit in Abs. 1 angeführte Personen hauptberuflich für die Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge (Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Andere Zulagen als die Verwendungszulage des  Beamten-Dienstsrechtgesetz sind nicht zulässig. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig."

§ 26 Abs 3 lautet:

"Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen. Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten"

 

 

§ 26 Abs 4 lautet:

"Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren wirtschaftlich nicht miteinander verbundenen Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint."

 

Begründung

 

§ 26 WGG regelt die Bezüge von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellter gemeinnütziger Bauvereinigungen.

Gemäß § 26 Abs 2 sind die monatlichen Bezüge bis zur Höhe des Endbruttobetrages (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung gedeckelt.

Trotz oder wahrscheinlich genau aufgrund dieser Regelung werden die Bezüge der Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Bauvereinigungen medial kritisiert. Beispielhaft wäre die Wiener Gemeinderätin KR Ingrid Schubert (SPÖ) anzuführen, deren nebenberuflichen Bezüge für Aufregung sorgte (Kurier und die Presse berichteten: http://diepresse.com/home/panorama/wien/4999189/Opposition-emport-uber-Zuverdienst-von-SPOMandatarin, https://kurier.at/wirtschaft/sozialer-wohnbau-spitzengage-in-der-siedlungsunion/201.396.001).

Problematisch ist dabei insbesondere der § 26 WGG selbst, der legale Umgehungsmöglichkeiten für die Bezugsdeckelung zulässt.

Erstens sind die Zulagen im § 26 WGG nicht klar geregelt. Da der Paragraph bereits auf das Beamten-Dienstsrechtgesetz verweist wäre es nur konsequent, wenn andere Zulagen, als die Verwendungszulage nach dem BDG nicht zulässig sind.

Zweitens ist bei § 26 Abs 3 WGG anzusetzen. Dieser Absatz soll an die Schablonenverordnung des Bundes angepasst werden um bessere Transparenz zu schaffen. Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

Drittens lässt § 26 Abs 4 WGG eine Überschreitung der Bezüge von bis zu 50 % zu, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint. Diese Regelung sollte jedoch nur zulässig sein, wenn die Genossenschaften nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Bautenausschuss zuzuweisen.