1932/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2016
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Harald Jannach

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Novelle des AMA-Gesetzes 1992 aufgrund der Missstände in der Austria Marketing GesmbH

 

Der aufgrund eines Verlangens auf Sonderprüfung des NAbg. Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 23.9.2014 am 16.11.2016 vorgelegte Bericht (http://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/_jahre/2016/berichte/teilberichte/bund/Bund_2016_21/Bund_2016_21_1.pdf) des Rechnungshofes zur Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH zeichnet mit satten 55 Empfehlungen und Änderungsvorschlägen ein erschütterndes Bild der dort herrschenden (Miss-)Wirtschaft:  Geldverschwendung, Intransparenz und Vetternwirtschaft stehen an der Tagesordnung.

Auf 133 Seiten kritisiert der Rechnungshof die Intransparenz, das undurchsichtige interne Kontrollsystem oder die Auftragsvergaben. Während beispielsweise enge Personalverflechtungen gegeben sind, besteht kein ausreichend standardisierter Informationsfluss zwischen den Kontrollorganen der AMA als Eigentümerin und der AMA Marketing als Tochtergesellschaft und sogar die von jedem kleinsten Verein oder Genossenschaft geforderten Beschlüsse in den jeweiligen Gremien fehlen bei der AMA Marketing (!).

Schon lange wird seitens der freiheitlichen Fraktion das Fehlen des Interpellationsrechts bei ausgelagerten Gesellschaften kritisiert, was nun mit dem aktuellen Rechnungshofbericht über die AMA-Marketing GesmbH bestätigt wird. Erst durch eine aufwändige und komplexe Überprüfung mittels Sonderprüfung durch den Rechnungshof wurde es möglich, etwas hinter die Kulissen der AMA Marketing GesmbH zu blicken. Ausgelagerte Gesellschaften und Tochterunternehmen von öffentlichen Institutionen dürfen aus demokratiepolitischen Gründen nicht länger vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG ausgenommen werden. Im Sinne der Transparenz sollten diese auch mit weit weniger aufwändigen Mitteln - wie einer parlamentarischen Anfrage sowie durch Vorlage von Berichten an den Nationalrat bzw. den Fachausschuss des Parlaments - überprüfbar sein.


Jedenfalls ist der jährlich dem Nationalrat vorzulegende Tätigkeitsbericht der AMA-Marketing GesmbH nicht geeignet, ausreichende Kontrolle über diese Gesellschaft sicherzustellen.

Im Falle der AMA Marketing GesmbH könnte eine bessere Kontrolle unter anderem beispielsweise dadurch erreicht werden, dass §39a AMA-Gesetz 1992 ersatzlos gestrichen wird.

 

§39a des AMA-Gesetzes 1992 lautet:

Errichtung von Gesellschaften

§ 39a. Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf des AMA-Gesetzes 1992 vorzulegen, der eine parlamentarische Kontrolle (Interpellation) der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH ermöglicht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft ersucht.