2049/A XXV. GP

Eingebracht am 02.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.“

3. §°9 Abs.°6 neu lautet wie folgt, die bisherigen Abs.°6 bis°8 werden zu Abs.°7 bis°9:

„(6) Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen“

4. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

5. § 10 Abs. 3 entfällt.

Begründung

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte für Auslandsgeschäfte.

Das gegenwärtige System der Exportförderung hat sich über Jahrzehnte bewährt und wird den internationalen Entwicklungen Rechnung tragend laufend weiterentwickelt.

Exporthaftungen des Bundes errmöglichen die Absicherung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten. Solche im österreichischen Interesse liegenden Projekte können beispielsweise Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung, Infrastruktur oder auch in den Bereichen Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Energie und Mobilität sein, wobei auch überregionale europäische Aspekte mitberücksichtigt werden können.

Das Haftungsinstrument der Wechselbürgschaft dient neben der Erleichterung der Finanzierung von Exportgeschäften auch der Refinanzierung von Auslandsbeteiligungen sowie exportinduzierender Investitionsfinanzierung im Inland von Exportunternehmen.

Das AusfFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte von Gütern oder Dienstleistungen, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des seit Jahrzehnten bewährten Exportförderungsverfahrens durch turnusmäßige Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte um weitere 5 Jahre (bis 2022) sicherstellen.

Zu Z°1 (§°3 Abs.°1)

Der Haftungsrahmen soll im Lichte der aktuellen Ausnützung (per 31.12.2016: rd. EUR 22,5 Mrd. ) und der erwarteten Nachfrage für die nächsten 5 Jahre von EUR 50 Mrd. auf EUR 40  Mrd. reduziert werden.

Diese Anpassung ist nicht zuletzt der allgemeinen Diskussion von Haftungsobergrenzen geschuldet.

Zu Z 2 (§ 7 Abs.°3):

Mit der mit der AusfFG-Novelle 2012 geschaffenen Erweiterung der Zweckbindung der Guthaben auf dem Konto gemäß § 7 um Zwecke der Entwicklungsfinanzierung im Wege der Entwicklungsbank wurde zunächst den Refinanzierungserfordernissen der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG (OeEB) Rechnung getragen. Um die für die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in unverändertem Gesamtvolumen vorgesehene Mittelverwendung optimal nutzen zu können, sollen künftig auch Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Instrumente sowie entwicklungspolitische Maßnahmen für Kunden des AusfFG in Zielländern der OeEB darstellbar sein.

Zu Z 3 (§ 9 Abs.°6):

Bei der Prüfung von Anträgen der Entwicklungsbank hat das Gremium Wirtschaft und Entwicklung bei ihrer entwicklungspolitischen Prüfung anerkannte internationale Standards wie insbesondere UN Guiding Principles on Business and Human Rights, die anerkannten Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen, ua. OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, zu berücksichtigen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs.°2)

Wie in der Vergangenheit soll das AusfFG um weitere 5 Jahre verlängert werden, weshalb als Termin für das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes der 31.12.2022 vorgesehen wird.

Zu Z 5 (§ 10 Abs.°5)

Da diese Bestimmung zwischenzeitig obsolet geworden ist, wäre dieser Absatz ersatzlos zu streichen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 50 Milliarden Euro nicht übersteigen.

§ 3. (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 7. (1) – (2) …

§ 7. (1) – (2) …

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,2 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

§ 9. (1) – (5)…

§ 9. (1) – (5)…

 

(6) Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungs-politische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards gewährleisten sollen.

(6) Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß § 7 Abs. 3.

(7) Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß § 7 Abs. 3.

(7) Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.

(8) Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2012, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2007 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.