2159/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.05.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Rosenkranz, Wendelin Mölzer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Differenzierung bei der Reifeprüfung in allgemein bildenden höheren Schulen

 

§34 Abs 4 SchUG  besagt: Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

 

Die näheren Festlegungen sind in der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) zu finden.

Dort wird zwar beim Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ zwischen dreijähriger, vierjähriger, sechsjähriger und achtjähriger Ausbildung unterschieden, jedoch nicht bei Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zwischen beispielsweise Gymnasium und Realgymnasium.

In der Oberstufe eines Gymnasiums sind üblicherweise nur zwölf Stunden Mathematik laut den Stundentafeln vorgesehen, in der Oberstufe eines Realgymnasiums jedoch 14 Stunden, also 16,67 Prozent mehr.

Trotz dieses beachtlichen Unterschiedes im Ausbildungsumfang werden in allen allgemein bildenden höheren Schulen die gleichen Aufgaben bei der Reifeprüfung im Fach Mathematik gestellt.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Bildung werden aufgefordert, die Verordnungen bezüglich Reifeprüfung so zu ändern, dass der unterschiedliche Ausbildungsumfang in den einzelnen Gegenständen bei den Aufgaben Berücksichtigung findet.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.