2192/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Wegfall des gemeinsamen Haushalts als Voraussetzung für Anspruch auf Pflegefreistellung

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz 1976 BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, abgeändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    In §16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Elternteils hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs. 1 Z 1, der nicht mit seinem erkrankten Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt.“

2.    Dem §19 Abs. 4 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) §16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx tritt mit 1.1.2018 in Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

Eine Berufstätigkeit mit der Pflege eines Angehörigen zu vereinbaren ist bereits heute eine große Herausforderung für viele ArbeitnehmerInnen. Aufgrund der demographischen Entwicklung, d.h. der Vergrößerung des Anteils alter pflegebedürftiger Menschen  an der Bevölkerung, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf noch deutlicher an Brisanz gewinnen.

 

Häufig sind es Familienmitglieder, die sich dieser Herausforderung stellen und zu pflegenden Angehörigen werden. In Österreich werden etwa 80 % der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen von ihren Angehörigen im eigenen Zuhause gepflegt. Dabei sind es vorwiegend (zu 80 %) Frauen, die sich der Rolle von pflegenden Angehörigen annehmen und unbezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen.

 

Der Wunsch trotz der Pflege eines Angehörigen weiterhin berufstätig zu sein hat nicht nur finanzielle Gründe. Die berufliche Tätigkeit wird von pflegenden Angehörigen auch als wichtiger Ausgleich zur sehr belastenden Betreuung gesehen und als Möglichkeit Abstand zu gewinnen und weiterhin sein soziales Netzwerk pflegen zu können.

 

Pflege ist im Gegensatz zur Elternschaft meistens nicht planbar. Ein Unfall oder Schlaganfall ist etwa nicht planbar. Er tritt unvermittelt ein und stellt Angehörige vor die Herausforderung, rasch eine Pflege- und Betreuungslösung zu finden. Auch der Verlauf einer Pflegebedürftigkeit ist oft schwierig einzuschätzen.  Neben der Möglichkeit im Akutfall Urlaub zu nehmen, haben ArbeitnehmerInnen gemäß §16 des Urlaubsgesetzes die Möglichkeit einer Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines nahen Angehörigen. Während der Pflegefreistellung (maximale Dauer ist die wöchentliche Arbeitszeit) haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist jedoch der gemeinsame Haushalt mit dem erkrankten nahen Angehörigen (Ehegatte, eingetragene Partner, verwandt in gerader Linie, Wahl- und Pflegekinder bzw. leibliche Kinder des Ehegatten/Lebensgefährten). Dh. wenn der erwachsene berufstätige Sohn seine verunfallte Mutter unterstützen und pflegen möchte, so kann er dies nur tun, wenn er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Mit 1.1.2013 entfiel der gemeinsame Haushalt als Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegefreistellung der leiblichen Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern), die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Mit dieser Neuerung wurde den Lebensrealitäten vieler Eltern und Kindern in Folge von Trennungssituationen entsprochen.

 

Eine derartige Lockerung ist auch für andere Lebenssituationen wünschenswert, denn erwachsene Kinder, die mit Eltern bzw. Großeltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind abseits von ländlichen Regionen in der Minderheit. Die gesetzlichen  Regelungen zur  Pflegefreistellung  basieren  also auf  Familienstrukturen,  die  in  vielen Fällen nicht mehr der Realität entsprechen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.