2232/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Hermann Krist, Mag. Johannes Rauch

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports erlassen wird und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen sowie das Anti-Doping Bundesgesetz geändert werden.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports erlassen wird und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen sowie das Anti-Doping Bundesgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007 geändert werden

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

       § 1.         Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

       § 2.         Ziele der Bundessportförderung, Autonomie des Sports

       § 3.         Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

       § 4.         Förderarten und Koordination der Förderprogramme

       § 5.         Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

3. Abschnitt

Leistungs- und Spitzensportförderung

       § 6.         Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball
                               vertretenden Bundes-Sportfachverbands

       § 7.         Fördergegenstand

       § 8.         Förderantrag, Abwicklung

       § 9.         Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

4. Abschnitt

Breitensportförderung

       § 10.       Förderung der Bundes-Sportdachverbände

       § 11.       Förderantrag, Abwicklung

       § 12.       Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

5. Abschnitt

Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

       § 13.       Fördergegenstand

6. Abschnitt

Sonstige Förderungen

       § 14.       Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

       § 15.       Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

       § 16.       Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

       § 17.       Sportleistungsabzeichen

7. Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen, Einvernehmensherstellung

       § 18.       Allgemeine Fördervoraussetzungen

       § 19.       Einvernehmensherstellung

       § 20.       Besondere Förderbedingungen

8. Abschnitt

Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der
Verwendung, Richtlinien

       § 21.       Auszahlung und Einstellung der Förderung

       § 22.       Verwendungsnachweis

       § 23.       Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

       § 24.       Richtlinien

2. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit,
Datenschutz und Verschwiegenheit

 

       § 25.       Unvereinbarkeitsbestimmungen

       § 26.       Datenschutz

       § 27.       Verschwiegenheitsbestimmungen

2. Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

       § 28.       Einrichtung und Aufgaben

       § 29.       Aufbringung der Mittel

       § 30.       Abgabenbefreiung

       § 31.       Organe

       § 32.       Geschäftsführung

       § 33.       Aufsichtsrat

       § 34.       Aufgaben des Aufsichtsrates

       § 35.       Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

       § 36.       Kommission für den Breitensport

       § 37.       Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

       § 38.       Überleitung von Bundesbediensteten

3. Abschnitt

Transparenz

       § 39.       Veröffentlichung von Förderdaten

       § 40.       Bericht über die Fördermaßnahmen

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

       § 41.       Anwendung dieses Bundesgesetzes

       § 42.       Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

       § 43.       Vorbereitende Maßnahmen

       § 44.       In- und Außerkrafttreten

       § 45.       Übergangsbestimmungen

       § 46.       Vollziehung

1. Hauptstück

Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

§ 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.

(2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.

Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports

§ 2. (1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:

           1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;

           2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;

           3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;

           4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;

           5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;

           6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;

           7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;

           8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;

           9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;

         10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;

         11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;

         12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;

         13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.

(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und
-organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. Breitensport:

Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport;

           2. Bundessporteinrichtungen:

Sportstätten der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), BGBl. I Nr. 149/1998, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;

           3. Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:

                a) Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);

               b) Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);

                c) Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);

               d) Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);

                e) Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);

           4. Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

           5. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

           6. Leistungssport/Spitzensport:

Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

           7. Mitgliedsvereine:

Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Z 3 lit. d oder einem ihrer Landesverbände angehören;

           8. Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:

Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

           9. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:

                a) Bundes-Sportdachverband:

Sportorganisation, der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören, die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und die in mindestens sieben Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist;

               b) Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

Sportorganisation, der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweist;

         10. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):

                a) Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;

               b) Sportorganisation, die

                     aa) eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,

                    bb) mindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,

                     cc) Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,

                    dd) in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,

                     ee) in der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und

                      ff) regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;

                c) Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;

               d) Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);

         11. Sportstätte:

Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

         12. Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):

Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften/Sportgruppen technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten;

         13. Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß § 2 dienen.

2. Abschnitt

Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

Förderarten und Koordination der Förderprogramme

§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,

           2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und

           3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.

Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind

           1. die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und

           2. sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2)  Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:

           1. 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;

           2. 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;

           3. 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:

           1. mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;

           2. mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;

           3. mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;

           4. mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;

           5. mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;

           6. Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.

3. Abschnitt

Leistungs- und Spitzensportförderung

Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 6. (1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

           1. Internationaler Erfolgsnachweis;

           2. Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;

           3. Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;

           4. Sportliche Entwicklungsperspektiven;

           5. Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.

(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:

           1. die Details zu den Bewertungskriterien;

           2. die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;

           3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;

           4. ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;

           5. die Beurteilungsmethode.

(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.

Fördergegenstand

§ 7. (1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

           1. Personal Sportmanagement;

           2. Infrastruktur Sport;

           3. Personal Verbandsmanagement;

           4. Infrastruktur Verbandsmanagement;

           5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;

           6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;

           7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;

           8. Investitionen in Sportleistungszentren;

           9. sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;

         10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;

         11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;

         12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;

         13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;

         14. sportspezifische Schulkooperationen;

         15. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt

           1. vier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           2. zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;

           3. zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.

Förderantrag, Abwicklung

§ 8. (1) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.

(2) Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:

           1. Angabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung;

           2. Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;

           3. allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);

           4. Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2.

(3) Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.

(4) Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.

(5) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.

(6) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.

(7) Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.

(8) Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.

(9) Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.

Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 9. (1) Die jährliche Förderung beträgt:

           1. 6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und

           2. 23,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.

(2)  Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

           1. Personal Sportmanagement;

           2. Infrastruktur Sport;

           3. Personal Verbandsmanagement;

           4. Infrastruktur Verbandsmanagement;

           5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;

           6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;

           7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;

           8. Investitionen in Sportleistungszentren;

           9. Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;

         10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;

         11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;

         12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;

         13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;

         14. Sportspezifische Schulkooperationen;

         15. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:

                a) Aus-und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;

               b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

                c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;

               d) sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;

         16. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:

                a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;

               b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

                c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

               d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;

                e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;

                f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.

(4) Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.

4. Abschnitt

Breitensportförderung

Förderung der Bundes-Sportdachverbände

§ 10. (1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

           1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;

           2. Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:

                a) Programme zur Nachwuchsförderung;

               b) Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;

                c) Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;

               d) Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;

                e) Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;

                f) Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;

               g) Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;

               h) Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;

           3. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:

                a) Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;

               b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

                c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;

               d) Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;

           4. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:

                a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;

               b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

                c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

               d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;

                e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;

                f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 festgelegt wird.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.

(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.

(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.

(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.

(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.

Förderantrag, Abwicklung

§ 11. (1) Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:

           1. Darstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;

           2. inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;

           3. Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.

(3) Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.

Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

§ 12. (1) Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

           1. Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und

           2. Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):

           1. Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;

           2. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);

           3. Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;

           4. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

           5. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);

           6. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

Fördergegenstand

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:

           1. 23,5 % für die BSO;

           2. 43,25 % für das ÖOC;

           3. 8 % für das ÖPC;

           4. 21,25 % für den ÖBSV;

           5. 4 % für SOÖ.

(2) Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:

           1. Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;

           2. Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;

           3. Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;

           4. Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;

           5. Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;

           6. Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

           7. Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(3) Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:

           1. Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;

           2. Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;

           3. Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;

           4. Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;

           5. Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.

(4) Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:

           1. Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;

           2. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;

           3. Förderung des Paralympischen Jugendsports;

           4. Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;

           5. Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;

           6. Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;

           7. Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.

(5) Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:

           1. Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;

           2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;

           3. Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;

           4. Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;

           5. Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;

           6. Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;

           7. Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;

           8. Anschaffung von Sportgeräten.

(6) Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:

           1. Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;

           2. Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;

           3. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;

           4. Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;

           5. Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;

           6. Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);

           7. Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.

(7) Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH

           1. bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) und

           2. bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

einzuholen hat.

6. Abschnitt

Sonstige Förderungen

Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:

           1. Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;

           2. Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;

           3. gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;

           4. Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;

           5. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;

           6. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;

           7. allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;

           8. Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;

           9. Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;

         10. athletenspezifische Spitzensportförderung;

         11. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;

         12. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;

         13. Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);

         14. Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);

         15. Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;

         16. Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“).

(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:

           1. in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;

           2. in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.

Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 15. (1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

(2) Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.

(3) Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Abs. 1 an Gebietskörperschaften ist zulässig.

Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 16. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.

(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

7. Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 18. (1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.

 

Einvernehmensherstellung

§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Besondere Förderbedingungen

§ 20. (1) Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:

           1. mit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung

                a) sich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,

               b) mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß lit. a abzuhalten,

                c) an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und

               d) an der Zusammenarbeit gemäß Z 2 lit. a und Z 3 lit. b mitzuwirken;

           2. mit dem ÖBSV die Verpflichtung

                a) sich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und

               b) an der Zusammenarbeit gemäß Z 3 lit. a mitzuwirken;

           3. mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung

                a) sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 mit dem ÖBSV zu koordinieren,

               b) sich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe I gemäß § 7 Abs. 2 Z 14 mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und

                c) an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a mitzuwirken.

(2) Bei der Förderung von Sportstätten gemäß § 15 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:

           1. Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:

                a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,

               b) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,

                c) eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und

               d) eine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.

           2. die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.

(3) Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007 zu vereinbaren.

8. Abschnitt

Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien

Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 21. (1) Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.

(2) Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

Verwendungsnachweis

§ 22. (1) Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;

           2. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;

           3. deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;

           4. Struktur des Fördernehmers.

(3) Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:

           1. Anzahl der Mitgliedsvereine;

           2. die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe

                a) für welche Mitgliedsvereine,

               b) in welcher Höhe und

                c) für welchen Zweck

solche Förderungen gegeben wurden;

           3. den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.

(4) Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.

(5) Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.

Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 23. (1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.

(2) Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel an der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport GmbH eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

(3) Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport GmbH ist die zuständige Kommission heranzuziehen.

(4) Die Bundes-Sport GmbH hat unverzüglich das Ergebnis der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (Prüfprotokoll) dem Fördernehmer schriftlich mitzuteilen und bei widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel außerdem dies ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

Richtlinien

§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

           1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

           2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

           3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;

           4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

           5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

           6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

           7. die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;

           8. die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).

(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.

(3) Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(4) Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

2. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit,
Datenschutz und Verschwiegenheit

Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 25. (1) Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht

           1. Mitglieder eines Leitungsorganes oder

           2. leitende Angestellte

von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.

(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.

(4) In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.

Datenschutz

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Bundes-Sport GmbH gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind in Bezug auf die Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz Auftraggeber im Sinne § 4 Z 4 DSG 2000 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung).

(3) Die Auftraggeber gemäß Abs. 1 und 2 haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen, Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und Bundes-Vereinszuschüsse sowie für die Verleihung der Sportleistungsabzeichen erforderlich ist. Genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, soweit hierzu die ausdrückliche Einwilligung der/des Betroffen vorliegt.

(4) Die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Verschwiegenheitsbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:

           1. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);

           2. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.

2. Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

§ 28. (1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

           1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;

           2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden;

           3. die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;

           4. die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;

           5. die Erbringung von Dienstleistungen als Sachförderung für die Bundes-Sportfachverbände (zB im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Rechnungswesens, in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen) im Einvernehmen mit der BSO;

           6. die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) In der Errichtungserklärung können weitere Aufgaben der Gesellschaft vorgesehen werden, die der Erfüllung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 dienlich sind.

(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Aufbringung der Mittel

§ 29. (1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

           1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

           2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;

           3. Rückzahlungen von Förderungen;

           4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;

           5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;

           6. freiwillige Zuwendungen;

           7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;

           8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;

           9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Abgabenbefreiung

§ 30. (1) Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Organe

§ 31. Organe der Bundes-Sport GmbH sind:

           1. die Generalversammlung;

           2. die Geschäftsführung;

           3. der Aufsichtsrat;

           4. die Kommission für den Breitensport;

           5. die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.

Geschäftsführung

§ 32. (1) Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.

(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Bestellung vorzuschlagen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.

(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bedarf.

(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.

(6) Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.

(7) Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Aufsichtsrat

§ 33. (1) In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:

           1. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           2. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und

           3. zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.

(2) Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt;

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

           4. das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.

(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 34. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen...

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:

           1. die Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;

           2. die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           3. die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           4. die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;

           5. die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;

           6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;

           7. die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           8. die Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

           9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

         10. die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;

         11. die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

         12. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;

         13. die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

         14. die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

§ 35. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 31 Abs. 1, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

           1. Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (§ 32 Abs. 2) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (§ 34 Abs. 5 Z 13);

           2. Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

(6) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.

Kommission für den Breitensport

§ 36. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

           1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           2. vier Mitglieder von der BSO.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breitensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

(4) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:

           1. Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (§ 10 Abs. 4), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;

           2. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (§ 11 Abs. 2), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

           3. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 2 gewährten Förderungen;

           4. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(5) Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(7) An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 37. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

           1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

           2. vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:

                a) zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;

               b) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;

                c) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen

           1. Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

           2. Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);

           3. Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;

           4. Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);

           5. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

           6. Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);

           7. Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);

           8. Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);

           9. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;

         10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Überleitung von Bundesbediensteten

§ 38. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. § 141a Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und §§ 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, sind anzuwenden.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.

(3) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 GehG 1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(4) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bedienstete der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

3. Abschnitt

Transparenz

Veröffentlichung von Förderdaten

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

           1. Bezeichnung des Fördernehmers;

           2. Höhe der Förderung;

           3. die Förderbereiche;

           4. Kalenderjahr der Förderung;

           5. die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

           6. die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40. Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).

(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 43. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:

           1. seit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,

           2. der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und

           3. der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.

(4) Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH war.

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG geändert wird

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 1 und 2 entfällt das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2“.

2. In § 2 Abs. 4 wird in Z 2 das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. XX/2017“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

         „3. Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;

           4. für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung.“

4. In § 5 entfallen Abs. 3 und 4; Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH

           1. in ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und

           2. in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.“

5. § 6 lautet:

§ 6. Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen.“

6. In § 9 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2“ durch das Wort „Bundessporteinrichtungen“ und in Z 2 die Wortfolge „Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2“ durch das Wort „Bundessporteinrichtung“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bund hat“ durch die Wortfolge „Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.“

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.“

9. In § 10 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Bund“ durch die Wortfolge „die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel“ ersetzt.

10. § 20 entfällt; der § 20a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 20“ und der bisherige Text des „§ 20a“ erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt.

„(2) §§ 2, 3, 5, 6, 9, 10 und „20 neu“ in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.“

2. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) durch die Bezeichnung „UNESCO-Übereinkommen“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro..“

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:

           1. unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;

           2. Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;

           3. der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.

Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. “

5. In „§ 22c“ werden in Abs. 1 nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden“ die Wortfolge „die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und“, in Abs. 2 nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wortfolge „sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise“ eingefügt.

6. Dem § 27 wird nachfolgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung, dem

Sportausschuss zuzuweisen.


Begründung

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Erlassung des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, wurde die Abwicklung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in einen durch dieses Gesetz eingerichteten Fonds, dem Bundes-Sportförderungsfonds, aus der Bundesverwaltung ausgelagert.

Die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds obliegt gemäß § 36 Abs. 1 BSFG 2013 der Bundes-Sportkonferenz. Diese besteht nach § 35 Abs. 1 leg. cit. aus 11 Mitgliedern. Ein derartig großes Leitungsgremium hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt.

Auch hat sich die Organisationsform eines Fonds als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass der Bundes-Sportförderungsfonds in eine in der Praxis bewährte Organisation, nämlich in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden sollte.

Neben der Bundessportförderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds werden derzeit auch vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden zusätzlichen Fördermittel sportspezifische Projekte, Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie zB Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, die Errichtung, Sanierung oder Modernisierung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie Spitzensportprojekte uä. gefördert.

In der Praxis hat sich die durch das BSFG 2013 eingeführte Trennung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG in Grundförderungen und Maßnahmen- und Projektförderung aufgrund von sachlichen Überschneidungen als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass diese Trennung wieder aufgehoben werden soll.

Die Bundessportförderung für die Sportverbände sollte auf eine Stelle konzentriert werden, um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung und Abwicklung der Sportförderung sicherzustellen und damit den Förderwerbern eine Anlaufstelle für die Bundesförderung im Sportbereich zur Verfügung steht („One-Stop-Shop Prinzip“).

Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen ist bei der Abrechnung der Bundes-Sportförderungsmittel  gemäß § 20 GSpG eine mehrfache Kontrolle der Belege vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist sowohl für die Förderungsempfänger als auch für die Förderungsverwaltung aufwändig. In Hinkunft sollten die Förderungsempfänger die erhaltene Förderung nur mehr einmal gegenüber der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH durch einen Sachbericht und durch eine listenmäßige Aufstellung der Belege über die Verwendung der Fördermittel abrechnen. Auch die Entwertung („gefördert aus Bundessportmittel“) der in der listenmäßigen Aufstellung angeführten Belege sollte der Förderungsempfänger selbst vornehmen. Im Gegenzug ist es aber erforderlich, die Haftung der verantwortlichen Organe der Förderungsempfänger bei schuldhafter widmungswidriger Verwendung der Förderungsmittel gesetzlich festzuschreiben. Die Kontrolle der Belege soll in Hinkunft durch die neu eingerichtete Bundes Sport GmbH generell nur mehr stichprobenweise erfolgen.

Weiters soll die neu eingerichtete GmbH für den Leistungs- und Spitzensport Dienstleistungen bereitstellen, insbesondere von sportmedizinischen, -psychologischen und -wissenschaftlichen Leistungen.

Um die Abstimmung der Bereitstellung der Bundessporteinrichtungen für den Leistungs- und Spitzensport zu verbessern, soll die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH eine Tochtergesellschaft der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH werden, wobei der kaufmännische Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH gleichzeitig Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH sein soll.

Zur Professionalisierung vor allem der kleineren Bundes-Sportfachverbände soll die neu eingerichtete Bundes Sport GmbH diese im Einvernehmen mit der den gesamtösterreichischen Sport vertretenden Organisation (BSO) mit organisatorischen und administrativen Dienstleistungen unterstützen.

Zusammenfassend sollen durch das vorliegende Gesetzesvorhaben zur Verbesserung der Bundessportförderung umgesetzt werden:

-       Neuorganisation der Bundessportförderung in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);

-       Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung der Bundes-Sportfachverbände und der Bundes-Sportdachverbände;

-       Konzentration der Bundessportförderung für die Sportverbände an eine Förderstelle („One-Stop-Shop Prinzip“);

-       Vereinfachung der Abrechnung der Bundessportförderung;

-       Bereitstellung von sportspezifischen Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport;

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG)

Um die Abstimmung der Bereitstellung der Bundessporteinrichtungen für den Leistungs- und Spitzensport zu verbessern, soll die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH eine Tochtergesellschaft der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH werden, wobei der kaufmännische Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH gleichzeitig Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH sein soll.

Zu Artikel 3 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 - ADBG)

Um die finanzielle Basis der NADA Austria GmbH im Kampf gegen Doping sicher zu stellen, soll die Finanzierung nunmehr gesetzlich geregelt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erlassung des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Zu § 1:

Da dem Sport immer mehr gesellschaftliche Bedeutung zukommt, ist es angezeigt, diese Bedeutung auch gesetzlich zu normieren.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1 ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ua. nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im vom Mitgliedsstaat gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse liegt. Auch vor diesem Hintergrund die Regelung in § 1 erforderlich.

Zu § 2:

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den Regelungen der §§ 1 und 2 BSFG 2013, wobei Redundanzen beseitigt wurden.

Das Ziel „7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports“ hat den Zweck, einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Vereinssports und der individuellen und volkswirtschaftlichen Gesundheitsförderungseffekte durch diesen zu leisten. Der Vereinssport hat das Ziel und den Auftrag, Menschen für Sport zu begeistern, diesen Zutritt zu Sportflächen (zB. Turnhallen, Fußballplätze, Leichtathletikanlagen, etc.), die Verfügbarkeit von einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Trainerinnen/Trainern und Sportbetreuerinnen/Sportbetreuer und zu den für den Sport notwendigen Materialien und Geräten sicherzustellen. Damit legt der Vereinssport die Basis für eine lebenslange Sportausübung aus Motiven der Freizeitgestaltung, der Erhaltung der persönlichen Fitness oder der Wettkampf- und Leistungssportorientierung.

Die in Abs. 2 festgehaltene Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen hat nur deklatorischen Charakter, da sie sich bereits dem aus im Verfassungsrang stehenden Art. 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und aus Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, ergibt, wonach alle Menschen das Recht haben, Vereine zu bilden. Ein wesentliches Element der Vereinsfreiheit ist die Freiheit der Gründer und später der Vereinsmitglieder, die Statuten nach ihren eigenen Interessen und Vorstellungen zu gestalten. Eine gesetzliche Normierung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen ist daher durch einfaches Bundesgesetz nicht erforderlich, da sich diese bereits aus im Verfassungsrang stehenden Normen ergibt.

Zu § 3:

Die Begriffsbestimmungen entsprechen jenen des § 3 BSFG 2013, wobei bestimmte Begriffsbestimmungen durch die Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung nicht mehr notwendig sind und daher nicht übernommen werden.

Die in Z 1 gegenüber dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 angepasste Definition von Breitensport beruht auch auf den sportpolitischen Diskussionen im Zuge der Gesetzwerdung. Durch die Begriffsdefinition wird die Vielfalt von Sport- und Bewegungsausübung sichtbar gemacht und das unabdingbare Zusammenspiel von Breite und Spitze deutlich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz legt als Fördersubjekte ganz überwiegend gemeinnützig organisierte Vereine und Verbände fest. Das schließt ausdrücklich nicht aus, dass der Fördermitteleinsatz direkt und indirekt auch Nichtmitgliedern dieser Fördernehmer, wie zB in Schulprojekten, zugutekommt oder Förderungen für breitensportliche Projekte nach § 14 auch an andere gewährt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig ist.

In Z 3 lit. d wird dahingehend eine Klarstellung normiert, wonach die Zuständigkeit des ÖBSV für den Spitzensport der Behinderten von der Inklusion der Sportart in den Fachverband abhängt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der ÖBSV generell für den Breitensport für Menschen mit Behinderung, unabhängig von der Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Bundes-Sportfachverbände, zuständig bleibt.

Unter das Dach der in der Z. 5 angeführten internationalen Organisationen und damit von ihren Bestimmungen für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen oder die Benennung von technischen Funktionärinnen/Funktionären umfasst, gehören auch die kontinentalen und nationalen Teilorganisationen wie z.B. Europäische Olympische Comités, das Europäische Paralmypische Comité oder Special Olympics Europe/Eurasien.

Im § 3 Z 6 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, fand der wichtige Bereich von Special Olympics Österreich (SOÖ), Sepecial Olympics International (SOI) und Special Olympics Europe/Eurasien (SOEE) keine Berücksichtigung. Diesem Versäumnis wird in Z 5 nunmehr Rechnung getragen.

In Z 7 erfolgt eine Klarstellung des Begriffes „Mitgliedsvereine“ unter Betonung, dass hiezu auch die Sportorganisation zählt, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt bzw. einem ihrer Landesverbände angehören.

Z 9 lit. a sieht eine Umbenennung des Begriffes „Dachverband“ in „Bundes-Sportdachverband“ vor.

Die Definition der Sportorganisation in Z 10 lit. b wird vereinfacht. In Z 10 lit. b, cc wird die neue Bezeichnung des Internationalen Dachverbandes der Sportverbände „Global Association of International Sports Federations, kurz GAISF“ anstatt der alten Bezeichnung „SportAccord“ verwendet. Bei GAISF handelt es sich um den Zusammenschluss der Internationalen Sportverbände. In diesem sind auch die Verbände Mitglied, deren Sportarten nicht im Programm olympischer Sommer- bzw. Winterspiele vertreten sind. Bei der Mitgliedschaft wird die Vollmitgliedschaft („full membership“) und nicht der bei der Hauptversammlung der GAISF im Jahr 2017 eingeführte Beobachterstatus („Observer status“), für Verbände die eine Vollmitgliedschaft anstreben, vorausgesetzt.

Durch die Regelung in Z 10 lit. d wird die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband) den Bundes-Sportfachverbänden zugeordnet.

Der Begriff „Sportstätte“ in Z 11 wird durch die Zweckbestimmung der Sportanlage auch für Trainings erweitert.

In Z 12 wird die Trainerfunktion auf die Anleitung von Sportgruppen erweitert.

Zu § 4:

Die Regelungen in Abs. 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 1 und 2 BSFG 2013.

In Abs. 3 wird die Koordinationsfunktion der Bundes Sport GmbH im Bereich der Sportförderung den rechtlichen Möglichkeiten angepasst, da durch die Autonomie der Länder, Vereine und sonstige Einrichtungen, die ebenfalls Sportförderungen gewähren, eine Koordination nur auf Vereinbarungswege möglich ist. Andererseits wurde die Koordinationsaufgabe der Bundes Sport GmbH im Vergleich zu § 4 Abs. 3 BSFG 2013 erweitert (Ergänzung mit der Wortfolge „und der spitzensportspezifischen Einrichtungen“). Mit dem Verweis auf mögliche „Doppelförderungen“ soll die Vermeidung von Förderungen für denselben Zweck durch unterschiedliche Körperschaften zum Ausdruck gebracht werden. Das Recht der Förderungsnehmer, bei verschiedenen Körperschaften für bestimmte Projekte Förderungsanträge zu stellen, wenn die Finanzierungsbeiträge der verschiedenen Körperschaften offen gelegt werden und zur Gesamtfinanzierung beitragen, bleibt davon unberührt.

Die Bundes Sport GmbH kann die Aufgabe der Koordination mit den Gebietskörperschaften wahrnehmen, soweit diese bereit sind, an der Koordination mitzuwirken.

Die Koordination mit den spitzensportspezifischen Einrichtungen, kann als Förderungsbedingung durchgesetzt werden, sofern diese Förderungen nach diesem Gesetz erhalten.

Zu § 5:

Zu Abs. 1 und 2:

Die Regelungen in Abs. 1 und 2 entsprechen § 5 Abs. 1 und 2 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass in Hinkunft bei einer Erhöhung der gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich für die Bundessportförderung zur Verfügung stehenden Mittel die Aufteilung des Mehrbetrages auf die Förderbereiche (auf den Bereich „Leistungs- und Spitzensport“, auf den Bereich „Breitensport“ auf den Bereich „gesamtösterreichische Organisation mit besonderer Bedeutung im Sport“) nicht mehr durch die die Förderung gewährende Einrichtung (früher Bundes-Sportförderungsfonds, nunmehr durch Bundes Sport GmbH), sondern ex lege erfolgt. Dies ergibt sich aus Abs. 2, wonach auf die jeweils jährlich gemäß § 20 GSpG zur Verfügung stehenden Bundessportmittel (somit auch auf die über den Mindestbetrag von 80 Mio. € hinaus zur Verfügung stehenden Bundes-Sportfördermittel) der gesetzliche Aufteilungsschlüssel gilt.

Zu Abs. 3:

Nach Abs. 3 hat die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen zusätzlichen Bundessportförderungsmittel die in Z 1 bis 5 normierten Beträge für die festgelegten Förderzwecke der Bundes Sport GmbH Transferleistung zuzuweisen. Durch diese Zuweisung werden diese Mittel zu Mittel der Bundes Sport GmbH. Damit fördert die Gesellschaft die von der Bundesministerin/vom Bundesminister bei der Zuweisung bestimmten Zwecke nicht im Auftrag des Bundes, sondern auf eigenen Namen und Rechnung (wie bei den Fördermitteln nach § 20 GSpG). Durch diese Regelung soll das „One-Stop-Shop Prinzip“ im Bereich der Bundessportförderung umgesetzt werden.

Zu Abs. 3 Z 1:

Nach § 8 Abs. 6 BSFG 2013 wurden systemwidrig die für den Leistungs- und Spitzensport vorgesehenen Mittel zum Teil für Förderungen für das Österreichische Paralympisches Committee – ÖPC, den Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV und die Special Olympics Österreich – SOÖ umgewidmet. Dies wird nunmehr dahingehend bereinigt, dass um den in § 5 Abs. 3 Z 1 des Entwurfes vorgesehenen Betrag die in Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Fördermittel für die Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport gemäß § 13 Abs. 1 des Entwurfes aufgestockt und der Aufteilungsschlüssel zugunsten des ÖPC, ÖBSV und SOÖ geändert wird. Durch diese Regelung ist nunmehr sichergestellt, dass einerseits für diese Organisationen im bisherigen Umfang die Finanzierung sichergestellt ist und andererseits der gesamte in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Anteil aus den Mitteln gemäß § 20 GSpG dem Leistungs- und Spitzensport zur Verfügung stehen wird.

Zu Abs. 3 Z 2:

Diese Vorhaben sind die Projekte "Team-Rot-Weiß-Rot" und "Olympia“, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln insgesamt in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 3:

Dieses Vorhaben ist die verbandsübergreifende Initiative "100 Prozent Sport" zur Gleichstellung von Männern und Frauen im Sport, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 4:

Diese Vorhaben betreffen die Nachwuchs-Leistungssportmodelle im Rahmen des "VÖN", den Betrieb des Nordischen Ausbildungszentrums Eisenerz, die verbandsübergreifende Initiative "Karriere danach", das Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung (IMSB) sowie die Liese Prokop-Privatschule in der Südstadt, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln insgesamt in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 5:

Diese Zuschüsse entsprechen insgesamt jenen, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH nach dem BSEOG derzeit jährlich gewährt.

Zu Abs. 4:

Nach Abs. 4 kann die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister für die Förderung von Vorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehene zusätzliche Bundessportförderungsmittel der Bundes Sport GmbH mit der Festlegung der Förderzwecke als Transferleistung zuweisen. Durch diese Zuweisung werden diese Mittel zu Mittel der Bundes Sport GmbH. Näheres sie die Ausführungen zu Abs. 3.

Zu § 6:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 6 BSFG 2013.

Die im § 6 Abs. 1 BSFG 2013 vorgesehene Reihung der Bundes-Sportfachverbände entfällt, da sich eine solche in der Praxis aufgrund der unterschiedlichsten Rahmenbedingungen für die Verbände als nicht sachgerecht erwies.

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind gemäß Abs. 2 nicht nur die Erfolge der Vergangenheit, sondern aufgrund der Erfolge der Nachwuchssportler auch die zukünftigen Erfolgschancen mitberücksichtigen. Die Reihenfolge der Aufzählung stellt dabei keine Gewichtung dar.

Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände durch die Bundes Sport GmbH nach einem Kriterienkatalog wird beibehalten. Die Leistungsfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 1 Grundlage für die Aufteilung der Fördermittel für den Leistungs- und Spitzensport auf die Bundes-Sportfachverbände.

Die Leistungsfähigkeit des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbandes wird keiner Bewertung unterzogen, da gemäß § 9 Abs. 1 dieser Verband einen fixen Betrag in der Höhe von 6.5 Millionen Euro jährlich aus den Fördermitteln für den Leistungs- und Spitzensport erhält.

Zu § 7:

In Abs. 1 wird die Leistungs- und Spitzensportförderung für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband in der Höhe von 6,5 Mio. € jährlich in Abzug gebracht, da die Förderung dieses Verbandes gesondert in § 9 geregelt wird, wobei die Förderung aus den Mitteln für den Leistungs- und Spitzensport und aus den Mitteln für den Breitensport zusammengefasst werden.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen den Förderbereichen gemäß §§ 7 und 8 BSFG 2013, wobei Änderungen auf Grund der Zusammenlegung der im BSFG 2013 vorgesehenen unterschiedlichen Arten der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind. Weiters werden die Förderbereiche aufgrund der bisherigen Erfahrungen präzisiert und aktualisiert.

In Abs. 3 wird eine vierjährige Förderperiode normiert, so dass in Hinkunft die Bundes-Sportfachverbände eine verbesserte Planungssicherheit haben. Den Beginn der Förderperiode legt die/der für Sportangelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister fest. Der Beginn kann nach Sportarten unterschiedlich festgelegt werden (zB Winter- und Sommersportarten). Bis zur Festlegung des Beginns der Förderperioden gelten gemäß § 43 Abs. 1 die Förderperioden nach dem BSFG 2013 festgelegten weiter.

Gemäß Abs. 4 hat der die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister für die Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei vor der Festlegung der gemäß § 8 Bundesministeriengesetz (BMG) einzurichtenden Beirat, dem Vertreter des Sports und der Länder beratend angehören sollen, zu befassen ist. Durch die Einbeziehung dieses Gremiums in die Entscheidung können auch die Anliegen des organisierten Sports entsprechend berücksichtigt werden. Für die Auswahl der Vertreter des Organisierten Sports soll der Mechanismus zur Anwendung kommen, der in § 37 für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vorgesehen ist. Weiters sind Vertreter der Länder in diesem Beirat, so dass auf diesem Wege eine gewisse Abstimmung mit den einschlägigen Förderungen der Länder möglich sein wird. Die Vertreter der Länder können z.B. durch die Landeshauptleutekonferenz nominiert werden.

Zu § 8:

Nach Abs. 1 tritt im Vergleich zu den Regelungen im BSFG 2013 dahingehend ein Paradigmenwechsel ein, dass 95 % der vorgesehenen Mittel entsprechend der gemäß § 6 festgestellten Leistungsfähigkeit der einzelnen Bundes-Sportfachverbände auf diese vorweg aufgeteilt werden und zwischen einer Grundförderung und einer Projektförderung nicht getrennt wird. Weiters hat die Geschäftsführung der Bundes Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (siehe § 35), in der mehrheitlich die von der BSO entsandten Experten des Leistungs- und Spitzensports vertreten sind, unter Beachtung der von der/dem für Sport zuständigen Bundesministerin/Bundesminister festgelegten strategischen Vorgaben ein Förderprogramm zu erstellen. Die Bundes-Sportfachverbände können somit im Vergleich zum BSFG 2013 gezielter ihre Konzepte für die Antragstellung auf Förderung entwickeln. Dadurch wird sowohl auf der Seite der Antragsteller als auch auf der Seite der Bundes-Sport GmbH der Verwaltungsaufwand reduziert. Nach dem BSFG 2013 wussten nämlich die einzelnen Verbände vorweg nicht, in welcher Höhe ihnen Fördermittel zur Verfügung stehen werden, so dass wiederholte Anpassungen der Konzepte notwendig waren.

Außerdem wird auch dadurch eine Verwaltungsvereinfachung durch die Zusammenlegung der im BSFG 2013 vorgesehenen getrennten Grundförderung und Projektförderung erzielt, dass in Hinkunft nur ein Förderantrag mit einem Konzept stellt werden muss, in dem die administrativen Förderbereiche und die sportspezifischen Förderbereich darzustellen sind.

In Abs. 2 sind die näheren Regelungen über die Antragstellung enthalten, wobei für die Evaluierung des Erfolgs der Förderung die von den Bundes-Sportfachverbänden angegebenen Leistungsziele, die durch die Umsetzung des Konzeptes erreicht werden sollen, von Bedeutung sind.

Nach Abs. 4 ist vor Abschluss der Förderungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband ein Strategiegespräch zu führen, in dem Klarstellungen und allfällige Änderungen des Konzeptes zu vereinbaren sind.

Gemäß Abs. 5 können die einzelnen Verbände selbständig zwischen den administrativen Förderbereichen umschichten. Umwidmungen zwischen den sportspezifischen Förderbereichen bedürfen der Zustimmung der Bundes Sport GmbH. Bei der beantragten Umwidmung wird zu berücksichtigen sein, ob dadurch die strategischen Vorgaben der/des für Sport zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und die Erfüllung des Förderprogramms weiter erfüllt werden. Eine Umwidmung von den sportspezifischen zu den administrativen Förderbereichen ist daher unzulässig.

Nach Abs. 7 hat die Bundes Sport GmbH jährlich die Zielerreichung an Hand des der Förderungszusage zu Grunde liegenden Konzeptes zu evaluieren. Nur bei grober Verfehlung der im Konzept festgelegten Ziele kann eine Reduzierung der Förderung erfolgen.

Durch die Regelung in Abs. 8 wird im Gegensatz zu BSFG 2013 nunmehr geregelt, wie mit den nicht verbrauchten Mitteln und den Mitteln aus Rückzahlungen vorzugehen ist.

Nach Abs. 9 bei der Förderung der Projekte "Team-Rot-Weiß-Rot" und "Olympia“ aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport in gleicher Weise einzubeziehen, wie bei der Gewährung von Förderungen aus den Mitteln für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 5 Abs. 2 Z 1.

Zu § 9:

Nach BSFG 2013 waren für den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband die Grundförderung für den Leistungs- und Spitzensport (§ 5), die Maßnahmen- und Projektförderung für den Leistungs- und Spitzensport (§ 8), die Grundförderung für die Breitensportaktivitäten (§ 13) und die Maßnahmen- und Projektförderung für den Breitensport (§ 15) vorgesehen. Abgesehen davon, dass für die unterschiedlichen Förderungen eigene Anträge zu stellen sind, müssen noch zwei unterschiedlich zusammengesetzte Beiräte bei der Gewährung der Förderungen mitbefasst werden, die zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten.

In § 9 werden nunmehr diese Förderungen für den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband zusammengefasst, so dass der Verband in Hinkunft nur mehr ein Konzept und einen Förderantrag stellen muss.

Da der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. d nunmehr den Bundes-Sportfachverbänden zugeordnet wird, ist in Hinkunft bei der Gewährung von Förderungen nur mehr ein Expertengremium zu befassen und zwar die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.

Grundsätzlich lehnen sich daher die Regelungen an jene, die für die Gewährung von Förderungen an die übrigen Bundes-Sportfachverbände gelten, an (siehe Abs. 3). Was die für Mitgliedsvereine bereitgestellte Service- und Dienstleistungsangebote und Bundes-Vereinszuschüsse betrifft gelten die einschlägigen Regelungen für die  Bundes-Sportdachverbände (siehe Abs. 2).

Zu § 10:

Die Regelungen basieren auf §§ 12 und 15 BSFG 2013, wobei Änderungen auf Grund der Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind.

In Abs. 2 sind die Förderbereiche demonstrativ aufgezählt. Aufgrund der Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung werden die derzeitigen Förderbereiche dieser Förderungen zusammengefasst.

Nach Abs. 4 hat die/der für Sportangelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit der Festlegung des Beginns der Förderperiode die Schwerpunkte der Förderbereiche für diese Periode festzulegen. Darauf basierend hat die Geschäftsführung der Bundes Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Breitensport (siehe § 34), in der mehrheitlich die von der BSO entsandten Experten des Breitensports vertreten sind, unter Beachtung der von der/dem für Sport zuständigen Bundesministerin/Bundesminister festgelegten strategischen Vorgaben ein Förderprogramm zu erstellen.

Zur der Vorgangsweise betreffend die Festlegung der Förderperiode gemäß Abs. 3 sowie der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche für die Förderperiode sie die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4.

Gemäß Abs. 5 sind anstatt bisher 40% (siehe § 12 Abs. 5 BSFG 2013) in Hinkunft von den Bundes-Sportdachverbänden 50 % der Fördermittel für die Mitgliedsvereine zu verwenden.

Abs. 6 entspricht § 12 Abs. 6 BSFG 2013.

Abs. 7 entspricht § 12 Abs. 8 BSFG 2013.

Abs. 8 entspricht § 16 Abs. 4 BSFG 2013 mit der Erleichterung der Abrechnung, da von den Mitgliedsvereinen bei der Abrechnung des Bundes-Vereinszuschusses nur mehr über einen bestimmten Betrag die Originalbelege den Bundes-Sportdachverbänden bzw. dem den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband vorzulegen sind.

Zu § 11:

Gemäß Abs. 1 haben die Bundes-Sportdachverbände vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes Sport GmbH einen Antrag auf Breitensportförderung mit einem Konzept mit den vorgesehen Zielen vorzulegen.

Da die Höhe der Breitensportförderung gesetzlich festgelegt ist, kann gemäß Abs. 2 die Bundes Sport GmbH steuernd nur so einwirken, in dem sie Änderungen des vorgelegten Konzeptes verlangt, wenn es nicht den durch die/den für Sportangelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister festgelegten Schwerpunkten oder Förderprogramm entspricht.

Nach Abs. 3 haben die Bundes-Sportdachverbände der Bundes Sport GmbH im ersten Quartal eines Jahres über die Zielerreichung über das vorangegangen Kalenderjahr zu berichten.

Zu § 12:

Die Regelungen basieren auf § 14 BSFG 2013, wobei Änderungen auf Grund der Zusammenlegung der Grundförderung  mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind.

Auf Grund der Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung wird in Abs. 1 der prozentmäßige Förderanteil für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine von 5% (siehe § 14 Abs. 1 BSFG 2013) auf 5,5 % erhöht.

In Abs. 2 Z 5 werden abweichend von § 14 Abs. 2 Z 4 BSFG 2013 anstatt des Begriffes „Sportstätten“im Interesse der Rechtsklarheit die Begriffe „Hütten, Wegen, Klettersteige, Kletterrouten, künstliche Kletteranlagen (ortsfest oder mobil)“ verwendet.

Zu § 13:

Im BSFG 2013 erfolgte die Aufteilung der Fördermittel auf die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport in § 17.

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 5 Abs. 3 Z 1 erhält nunmehr die BSO 23,5 % statt 25 %; das ÖOC 43,25 % statt 40 %; das ÖPC 8 % statt 2,5 %; der ÖBSV 21,25 % statt 10  sowie SOÖ 4%.

In Abs. 2 bis 6 werden nunmehr die Förderbereiche für die einzelnen Organisationen gesetzlich festgelegt. Im Übrigen erfolgt die Abwicklung der Förderungen wie bei der Abwicklung der Förderungen für die Bundes-Sportdachverbände.

Zu bemerken ist, dass die Beschickung von Athleten und deren Betreuer durch das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC) und durch die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ), zu internationalen Wettkämpfen gemäß § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 5 entsprechend des notwendigen Mehrbedarfs zusätzlich gefördert werden kann.

Zu § 14:

Die Regelungen in Abs. 1 entsprechen § 20 Abs. 1 und 2 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass im Sinne der Straffung der Abwicklung der Bundessportförderung in Hinkunft grundsätzlich die Bundes Sport GmbH auch die Förderung von Vorhaben von gesamtösterreichischer Bedeutung aus sonstigen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Sportfördermittel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport abwickeln soll. Dadurch wird das „One-Stop-Shop Prinzip“ in der Bundessportförderung umgesetzt.

Der in Z 12 verwendete Wissenschaftsbegriff soll im Sinne der Sportentwicklung möglichst weit ausgelegt werden können und sich jeweils am „Stand der Technik“ der Leistungssportbetreuung orientieren.

Mit der neuen Z 16 wird ein besonderes Augenmerk auf die Betreuung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gelegt. Hier sollen vorwiegend jene Leistungen gefördert werden, die durch die einschlägigen leistungsdiagnostischen Einrichtungen wie das IMSB oder von anderen Körperschaften geführte Einrichtungen (insbesondere „Olympiazentren“) erbracht werden.

Nach Abs. 2 Z 1 kann die Förderung auch in der unmittelbaren Bereitstellung von Dienstleistungen auf  sportmedizinischem, -psychologischem und -wissenschaftlichem Gebiet für den Leistungs- und Spitzensport bestehen.

Mit der Bestimmung in Abs. 2 Z 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die bisher üblichen Unterscheidungen zwischen Amateursport und Profisport nicht mehr der gelebten Realität des Sports entsprechen. Diese Regelung soll es ermöglichen, auch Sportveranstaltungen zu unterstützen, deren Durchführung im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Dies soll dabei unabhängig davon sein, ob es sich beim Veranstalter um einen Bundes-Sportverband oder einen anderen Rechtsträger handelt.

Gemäß Abs. 3 soll es der/dem für Sportangelegenheiten zuständigen Bundesministerin/Bundesminister jedoch in besonderen Fällen auch weiterhin möglich sein, Vorhaben im Sinne des Abs. 1 zu fördern, wenn dies nach den gegebenen Umständen zweckmäßiger ist. Dies wird etwa bei der Förderung der Errichtung von Großsportstätten oder von internationalen Großveranstaltungen in Österreich der Fall sein.

Abs. 4 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Bund, Länder und Gemeinden in gleicher Weise den in der Bundesverfassung vorgegebenen Grundsätzen der Haushaltsführung verpflichtet sind. In der Praxis  erfolgt bei sportspezifischen Vorhaben, bei denen neben dem Bund auch andere Gebietskörperschaften mitfinanzieren (zB beim Bau von Fußballstadien, bei in Österreich abzuhaltenden Welt- und Europameisterschaften in bedeutenden Sportarten) die Abrechnung der Fördermittel vom Fördernehmer gegenüber jedem Fördergeber. Im Sinne der Verwaltungsökonomie, soll es in Hinkunft auch möglich sein den Bundesanteil am Förderprojekt als Art der Sonderzuweisung im Sinne der §§ 23ff des Finanzausgleichgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 der mitfinanzierenden Gebietskörperschaft zu übertragen.

Zu § 15:

Abs. 1 entspricht § 21 Abs. 1 BSFG 2013.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 2 BSFG 2013. Soweit die Expertise bei der Bundes Sport GmbH nicht vorhanden ist, kann sie vertraglich externe Experten zur Gutachtenserstellung heranziehen.

Abs. 3 dient der Klarstellung.

Zu § 16:

Die Regelung entspricht § 22 BSFG 2013.

Zu § 17:

Die Regelung entspricht § 23 BSFG 2013.

Zu § 18:

Die Regelungen in Abs. 1 bis 7 entsprechen § 24 Abs. 1 bis 7 BSFG 2013 mit geringfügigen Anpassungen.

Zu § 19:

Der § 19 entspricht § 46 BSFG 2013.

 

Zu § 20:

Abs. 1 Z 1 entspricht § 26 BSFG 2013 und Abs. 1 Z 2 § 20 Abs. 3 BSFG 2013 mit den notwendigen rechtlichen Anpassungen.

Abs. 2 entspricht § 21 Abs. 3 BSFG 2013.

 

Zu § 21:

Die Regelungen entsprechen § 11 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass die Förderung nicht monatlich sondern quartalsweise im Voraus auszuzahlen ist.

Zu § 22:

In § 22 werden die im BSFG 2013 verstreuten Regelungen über den Verwendungsnachweis zusammengefasst.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 BSFG 2013.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 16 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 BSFG 2013. Zu Abs. 2 Z 2 ist ergänzend zu bemerken, dass im Sinne der Vereinfachung der Abrechnung in Hinkunft der Nachweis der Verwendung der Fördermittel grundsätzlich nur mehr durch eine Auflistung der Belege zu erfolgen hat, wobei jedenfalls auch nur jene Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind, die für das geförderte Vorhaben relevant sind und nur in jenem Ausmaß, das in Relation zu den eingesetzten Mitteln sinnvoll erscheint (zB bei Zuschüssen an Vereine im Rahmen des Bundes-Vereinszuschusses).

Abs. 4 entspricht § 16 Abs. 2 Z 5 bis 7 BSFG 2013.

Zu § 23:

Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt anhand der vorgelegten Verwendungsnachweise, somit hinsichtlich der Verwendung der Förderung anhand der vorgelegten Beleglisten. In Hinkunft soll grundsätzlich die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der durch die Bundes Sport GmbH gewährten Förderungen nur durch die Gesellschaft erfolgen. Eine Doppelkontrolle, wie derzeit durch den Bundes-Sportförderungsfonds und das Bundesministerium, entfällt im Allgemeinen.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 4 BSFG 2013.

Zu § 24:

Die Regelung orientiert sich an der Richtlinienermächtigung in § 25 BSFG 2013. Die bisher gesetzlich geregelten allgemeinen Förderungsbedingungen sowie die Regelungen zur Verzinsung sollen zur Vermeidung von Redundanzen grundsätzlich in enger Anlehnung an die ARR 2014 in neuen Richtlinien zusammengefasst werden. Die bereits im Zuge der Umsetzung des BSFG 2013 erfolgten Sonderregelungen, die für die Sportförderung notwendig sind (zB: Rücklagenbildung, Qualität und Form der Verwendungsnachweise) sollen dabei übernommen werden.

Zu § 25:

Die Regelung entspricht § 29 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen.

In Abs. 1 Z 2 wurde der in § 29 Abs. 1 Z 2 BSFG 2013 verwendete unbestimmte Begriff „hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter“ durch den Begriff „leitende Angestellte“ ersetzt. Unter leitenden Angestellten versteht die ständige zivilrechtliche Judikatur Personen, die sich von der gesamten Belegschaft des Unternehmens dadurch abheben, dass ihnen im Unternehmen eine Vorgesetztenfunktion mit Aufgaben in wesentlichen Teilbereichen der Betriebsführung wie die kaufmännische, technische oder organisatorische Leitung zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen wurde, wodurch sie auf den Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nehmen können.

In Abs. 3 wird zur Verstärkung der Objektivität und Unbefangenheit normiert, dass Mitarbeiter der Bundes Sport GmbH nicht gleichzeitig eine Organfunktion in der Gesellschaft wahrnehmen dürfen; ausgenommen davon sind Mitarbeiter, die in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandt wurden.

Zur Verstärkung der Objektivität und Unbefangenheit wird in Abs. 4 festgelegt, dass die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundessportförderungsmittel in der Bundes Sport GmbH in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen hat.

Zu § 26 und § 27:

Mit diesen Bestimmungen werden die wesentlichsten Verpflichtungen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt.

Zu § 28

Zu Abs. 1:

Da der Bundes-Sportförderungsfonds unmittelbar durch Bundesgesetz eingerichtet wurde, kann die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch Bundesgesetz erfolgen.

Die Umwandlung erfolgt rechtstechnisch entsprechend der seinerzeitigen Umwandlung des durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, eingerichteten Wirtschaftskörpers „Österreichische Staatsdruckerei“ in eine Aktiengesellschaft mit dem Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl I Nr. 1/1996.

Die Bundes Sport GmbH ist ein Unternehmen des Bundes im Sinne des Art. 126b B-VG, so dass diese nach dieser Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

Zu Abs. 2 bis 4 und 7:

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

Zu Abs. 5 bis 6:

Die Aufgabenaufzählung im Abs. 5 ist im Hinblick auf die Bestimmung in Abs. 6 keine abschließende. Nach Abs. 6 können in der Gründungserklärung noch weitere Aufgaben der Bundes Sport GmbH übertragen werden, die den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 dienen.

Zu § 29:

Abs. 1 Z 1 ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 1 zu sehen.

Im BSFG 2013 gibt es keine Aufwandsersatzregelung für den Bundes-Sportförderungsfonds, der im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bundessportförderungen bei diesem anfällt. In Abs. 1 Z 7 ist nunmehr gesetzlich ein Aufwandsersatz vorgesehen. Dieser ist erforderlich, da die Gesellschaft die in Z 1 und 2 angeführten Mittel nicht zur Deckung des eigenen Verwaltungsaufwandes verwenden darf. Zur Berechnung der Höhe des Betrages siehe die Ausführungen im Vorblatt und in der WFA.

Die Einfügung „mindestens“ soll eine Anpassung dieses Aufwandsersatzes an laufende Erhöhungen der Personalkosten ermöglichen.

Zu § 30:

Die Regelung entspricht § 32 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen.

Zu § 31:

Es werden abschließend die Organe der Gesellschaft normiert.

Die Organe der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates ergeben sich aufgrund der neuen Rechtsform, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Zu § 32:

Während der Bundes-Sportförderungsfonds nach dem BSFG 2013 durch die Bundes-Sportkonferenz mit 11 Mitgliedern geleitet wird, ist nunmehr eine Geschäftsführung mit 2 Personen vorgesehen.

Eine solche Geschäftsführung bestehend aus einem fachlichen und einem kaufmännischen Leitungsorgan hat sich in der Praxis bei Gesellschaften mit ausgeprägten fachspezifischen Aufgaben bewährt. Beispielshaft wird auf die Bundesanstalt Statistik Austria verwiesen, die einen fachstatistischen Geschäftsführer und eine kaufmännische Geschäftsführerin hat.

Außerdem wird durch eine duale Geschäftsführung dem „vier-Augen“ Prinzip am besten Rechnung getragen.

Da die Bundes Sport GmbH ein Unternehmen des Bundes im Sinne des Art. 126b B-VG ist, ist die Geschäftsführung entsprechend dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, öffentlich auszuschreiben. Beim Abschluss der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung sind außerdem die §§ 6 und § 7 Stellenbesetzungsgesetz und die Vertragsschablonen der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 254/1998, zu beachten.

Diese Regelungen in Abs. 1 bis 4 entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

In Abs. 5 wird eine bestimmte Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern, in Abs. 6 eine bestimmte innere Organisation der Gesellschaft und in Abs. 7 werden bestimmte Vorgaben für das Rechnungswesen gesetzlich vorgegeben.

In Abs. 6 ist zur Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit festgelegt, dass die Gesellschaft eigene Organisationseinheiten insbesondere für die Förderungsvergabe, Förderungsabrechnung, für Innenrevision einzurichten hat, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind. Mit den Aufgaben der inneren Revision können auch geeignete externe Einrichtungen beauftragt werden.

Zu §§ 33 bis 35:

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

Die Besonderheit besteht durch die Regelung in § 31 Abs. 1 dahingehend, dass in eine, dem Bund gehörende Gesellschaft, Sportorganisationen gleich viel Vertreter, wie der Bund  in den Aufsichtsrat entsenden können.

Zu § 33 Abs. 6 ist zu bemerken, dass gemäß § 30g Abs. 4 GmbH-Gesetz der Aufsichtsrat  aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen kann, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen.

Zu §§ 36 und 37:

Die Kommissionen sind jeweils von der Geschäftsführung bei Breitensportförderungen sowie bei Leistungs- und Spitzensportförderungen in den aufgezählten Fällen zu befassen. Solche Organe sind auch derzeit gemäß § 41 und 42 BSFG 2013 vorgesehen.

Zu § 38:

Da bestimmte Förderungen, die bisher von Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport abgewickelt wurden, in Hinkunft von der Bundes Sport Gesellschaft abgewickelt werden sollen, sind gesetzliche Regelungen über die Verwendung dieser Bediensteten in dieser Gesellschaft erforderlich.

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden und Bundesbedienstete die in der Bundesverwaltung besorgten Aufgaben nunmehr bei der ausgegliederten Einrichtung wahrnehmen.

In Abs. 1 wird zur Klarstellung normiert, dass sich dienst- und besoldungsrechtliche Einstufungen der betroffenen Beamten nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes Sport GmbH richtet und auf diese gegebenenfalls die sogenannte „Fallschirmregelungen“ gemäß § 141a Abs. 1 und 5 BDG 1979 und §§ 35 und 36 GehG sowie für alle Beamten im Falle einer Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gilt.

In diesem Zusammenhang ist auf § 137 Abs. 1 BDG 1979 zu verweisen, wonach die Bewertung der Arbeitsplätze der betreffenden Beamten durch die Bundes Sport GmbH im Einvernehmen mit dem für Sportangelegenheiten zuständigen Bundesministerium zu erfolgen hat.

Zu § 39:

Die Regelung entspricht § 44 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen. Von der Realisierung einer eigenen Datenbank wird nunmehr Abstand genommen. Die notwendigen technischen Voraussetzungen sollen durch Nutzung des Systems „Transparenzdatenbank“ des BMF geschaffen werden.

Zu § 40:

Zur Verstärkung der Transparenz hat nunmehr die Bundes Sport GmbH jährlich dem/der Bundesminister/in für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. Dieser Bericht ist dann dem Nationalrat vorzulegen.

Zu § 41:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 45 BSFG 2013.

Zu § 43:

Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Bundes Sport GmbH mit 1. Jänner 2018 voll funktionsfähig ist und lückenlos die Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds fortführen kann. Zu diesen Vorbereitungsmaßnahmen zählt auch die Erlassung der in § 24 vorgesehenen Richtlinien auch vor Konstituierung der in § 24 zu befassenden Organe.

Zu § 45:

Aufgrund der Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 kann die widmungsgemäße Verwendung der vor dem 1.  Jänner 2018 nach den gesetzlichen Vorgängerregelungen gewährten Bundes-Sportförderungsmitteln nach den vereinfachten Regelungen gemäß §§ 22 und 23 abgerechnet und kontrolliert werden.

Nach Abs. 2 ist die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Jahre ab 2017 gewährt hat, durch die Bundes Sport GmbH vorzunehmen.

Nach Abs. 3 bleibt für die Kontrolle der für die Zeiträume davor vom Ressort gewährten Förderungen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterhin zuständig.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4):

Die vorgesehenen Änderungen sollen einerseits klarstellen, dass bestehende Bundessporteinrichtungen veräußert werden können, anderseits der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH die Möglichkeit eröffnen, neue für den Leistungs- und Spitzensport spezifischen Einrichtungen zu errichten und zu erwerben. Damit soll auch eine Straffung der Struktur derartiger Einrichtungen ermöglicht werden.

Zu Z 3 (§ 3):

Mit dieser Regelung wird die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH zur Tochtergesellschaft der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz errichteten Bundes Sport GmbH.

Zu Z 4 (§ 5):

Durch die Regelung entfallen obsolet gewordene Bestimmungen. Andererseits wird die rechtliche Basis für die Gewährung von Zuschüssen für Neuerrichtung und den Kauf von für den Leistungs- und Spitzensport spezifischen Einrichtungen geschaffen.

Zu Z 5 (§ 6):

Durch die Regelung wird ex lege der zum kaufmännischen Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH zum Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH. Durch diese Personenidentität wird die Bereitstellung der sportspezifischen Einrichtungen als Teil der Bundessportförderung verbessert.

Zu Z 6 bis 9 (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3):

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass auch die zusätzlichen von der Gesellschaft errichtete oder erworbene spezifische Einrichtungen für den Leistungs- und Spitzensport als Bundessporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Außerdem sind Anpassungen notwendig, da in Hinkunft die Zuschüsse nicht mehr vom Ressort, sondern von der Muttergesellschaft der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH geleistet werden.

 

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Begründung

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1 ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ua. nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im vom Mitgliedsstaat gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse liegt.

Nach dem Erwägungsgründen 111 und 112 Datenschutz-Grundverordnung sollten Datenübermittlungen möglich sein, wenn sie zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport.

Die vorgeschlagene Änderung ist daher vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung angezeigt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 ist der Verweis auf das UNESCO-Übereinkommen nur mehr in der Kurzform erforderlich-

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Durch die Regelung wird die finanzielle Basis der NADA Austria im Kampf gegen Doping nunmehr gesetzlich sichergestellt.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 6):

Durch vorgeschlagene Regelung wird nunmehr klargestellt, dass die nach dem ADBG 2007 jeweils vorgesehenen Einrichtungen für ihren nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 sind. Die Notwendigkeit neben der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung auch die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) als datenschutzrechtlichen Auftraggeber festzulegen, ergibt sich daraus, dass die Rechtskommission und Schiedskommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei handeln.

Die Regelung in Z 1 entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 2 und 3 ist folgendes auszuführen-

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen des WADC und den dazugehörenden Dokumenten der WADA (Durchführung von Dopingkontrollen, Übermittlung von Sportlerdaten, Aufbewahrungsdauer der Sportlerdaten usw.) gelten für die jeweiligen Athleten nicht kraft gesetzlicher Anordnung, etwa durch das ADBG 2007 (nach § 3 ADBG gelten die Anti-Dopingregelungen als Förderungsbedingung zur Erlangung von Bundes-Sportförderungen), sondern kraft vertraglicher Vereinbarung mit seinem Sportfachverband oder Sportverein (Beitrittsvertrag, Lizenzvertrag oder Arbeitsvertrag mit dem Sportfachverband (Sportverein)) oder kraft vertraglicher Vereinbarung mit dem Wettkampfveranstalter, in dem die Athleten durch Nennung zur Teilnahme am Wettkampf die in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Anti-Doping-Regelungen akzeptieren.

Die vorgesehenen Datenübermittlungen an den Internationalen Sportverband und an die WADA erfolgt international generell über „Anti-Doping Administration and Management System“ ADAMS der WADA. Die WADA dient als Clearingstelle für Daten und Ergebnisse aus Dopingkontrollverfahren, darunter insbesondere Daten aus dem Athletenpass internationaler und nationaler Spitzenathleten sowie Informationen über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit von Athleten, einschließlich derer, die einem Registered Testing Pool angehören (Art. 14.5 WADC 2015). Dopingkontrollen werden über ADAMS koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei Dopingkontrollen zu maximieren und unnötige Mehrfachkontrollen zu vermeiden (Art. 5.4.3 WADC 2015).

Um als Clearingstelle für Daten aus Dopingkontrollverfahren und Entscheidungen des Ergebnismanagements fungieren zu können, entwickelte die WADA das Datenbankmanagementsystem ADAMS, das die Grundsätze des Datenschutzes umsetzt. Die WADA achtete bei der Entwicklung von ADAMS insbesondere auf dessen Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und -standards, die für die WADA und andere Organisationen gelten, die ADAMS verwenden. Personenbezogene Informationen über einen Athleten, einen Athletenbetreuer oder andere Beteiligte bei der Dopingbekämpfung werden von der WADA unter Aufsicht kanadischer Datenschutzbehörden streng vertraulich und in Einklang mit dem internationalen Standard für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Informationen gepflegt (Art. 14.5 WADC 2015).

ADAMS ist ein webbasiertes Datenbankmanagementinstrument für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das die Beteiligten und die WADA bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll.

Seit Anfang 2009 betreibt die WADA ADAMS in Montreal, Canada.

Jeder internationale Sportfachverband und jede nationale Dopingkontrolleinrichtung hat über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System eine Liste bereit zu stellen, in der die Athleten in ihrem Registered Testing Pool (Gruppe der Spitzenathleten, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von den nationalen Anti-Doping-Organisationen zusammengestellt wird – siehe Begriffsbestimmungen des WADC 2015) namentlich oder anhand bestimmter klar definierter Kriterien aufgeführt sind (Art.5.6 WADC 2015).

ADAMS unterliegt in Canada den Datenschutzbestimmungen des Personal Information Protection and Electronic Documents Act (SC 2000, c. 5)“, abrufbar von der Homepage http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/p-8.6/page-1.html.

Da der Sitz der WADA Montreal in Kanada ist, stellt sich die „Drittstaatenproblematik“. Gemäß § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bedarf die Übermittlung in Drittstaaten dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn diese Drittstaaten einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Welche Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt (Datenschutzangemessenheits-Verordnung).

Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Gemäß Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001, 2002/2/EG, ABl. Nr. 2 vom 04.01.2002 S. 13, wird Kanada als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft an Empfänger garantiert, die dem Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA) unterliegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999, bedarf die Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Kanada entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den der kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde.

In seiner Fassung vor dem 23. Juni 2015 war jedoch gemäß § 4 Abs. 1 lit. a PIPEDA dieses Gesetz jedoch nur auf Organisationen mit Erwerbscharakter anzuwenden.

Der WADC 2015 spricht in Art. 14.5 (2. Absatz) erstmalig von einer Aufsicht kanadischer Datenschutzbehörden. PIPEDA in der Fassung nach der königlichen Genehmigung des Economic Action Plan 2015 Acts am 26. Juni 2015 stellt durch die Einfügung von Abs. 1.1 in § 4 sowie von Anhang 4 nunmehr klar, dass die WADA und ihre Datenverarbeitung ihrem Anwendungsbereich unterliegen.

In der Folge sind die Datenverarbeitungen der WADA von der Entscheidung der Kommission 2002/2/EG erfasst und dadurch auch von § 1 Abs. 2 Z 2 DSAV.

Dieses Gesetz enthält vergleichbare Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten wie in der EU und gilt seit der Novelle im Jahre 2015 (act 2015, c. 36, 166) nunmehr auch für private Vereine und Privatpersonen). Im Anhang 4 zu Abschnitt 4 (1.1) und Ziffer 26 (2) (c) des „kanadischen Datenschutzgesetzes“ ist die WADA mit dem Zweck die Sammlung, Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten für interprovinzielle oder internationalen Aktivitäten ausdrücklich angeführt.

Zu Z 5 (§ 22c):

Die vorgesehenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.