2274/A XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesverfassungsgesetz über die Bedeutung und Stärkung der Zivilgesellschaft (BVG Zivilgesellschaft)

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz über die Bedeutung und Stärkung der Zivilgesellschaft

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz über die Bedeutung und Stärkung der Zivilgesellschaft

 

§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Stärkung der Zivilgesellschaft und erkennt die Rolle einer vielfältigen Zivilgesellschaft als wesentlichen Bestandteil der Demokratie an.

§ 2. Die Republik Österreich achtet und fördert die Zivilgesellschaft durch die Sicherstellung von Rahmenbedingungen für wirksames und politisch sowie finanziell unabhängiges gesellschaftspolitisches Engagement sowie die Einbeziehung in politische und Gesetzgebungsprozesse.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Begründung:

 

Der Zivilgesellschaft kommt in Österreich und auch über dessen Grenzen hinweg eine bedeutende meinungsbildende und demokratiesichernde Rolle zu. In Anlehnung an die Bestimmung des Art. 120a B-VG zu den Sozialpartnern soll nunmehr auch die Bedeutung der Zivilgesellschaft verfassungsrechtlich[1] hervorgehoben werden. Dabei ist unter dem Begriff „Zivilgesellschaft“ jener Bereich gesellschaftlicher Selbstorganisation erfasst, der nicht von staatlichen Institutionen kontrolliert und reguliert wird.[2] Es handelt sich somit um gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Akteure, die (partei)-politisch unabhängig sind. Kammern und sonstige Einrichtungen bzw. Zusammenschlüsse, die gewinnorientierte Interessen ihrer Mitglieder vertreten, sind von dieser Definition nicht erfasst. Als Kernthemen des zivilgesellschaftlichen Engagements gelten Bereiche wie Umwelt- bzw. Tierschutz, Soziales, Entwicklungszusammenarbeit, Menschenrechte, Demokratiepolitik, Asylpolitik, Gleichberechtigung, Bildung, Zivilschutz, Brauchtum oder Traditionspflege, nicht jedoch die Ausübung von Religion.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

 



[1] Auf EU-Ebene erfolgte dies etwa durch Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft festhält.

[2] Vgl. auch Bauerkämper, Die Praxis der Zivilgesellschaft. Akteure und ihr Handeln in historisch-sozialwissenschaftlicher Perspektive, in: Bauerkämper (Hg.), Die Praxis der Zivilgesellschaft (2003), 10.