2307/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 113l wird folgender § 113m angefügt:

§ 113m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. I Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 17k wird folgender § 17l angefügt:

§ 17l. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“

Artikel 3

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. I Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 8i wird folgender § 8j angefügt:

§ 8j. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“

Artikel 4

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. I Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 15k wird folgender § 15l angefügt:

§ 15l. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“

Artikel 5

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:

„Anpassung 2018

§ 19a. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

In der Sozialentschädigung sind die Leistungen jährlich mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Der Anpassungsfaktor in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 soll 1,016 betragen. Wie in der Pensionsversicherung (u.a. beim AZ-Richtsatz) sollen aber auch in der Sozialentschädigung die Leistungen – es handelt sich im Wesentlichen um monatlich gebührende Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – über den Anpassungsfaktor hinaus um insgesamt 2,2 % valorisiert werden, was einer zusätzlichen Erhöhung von 0,6 % entspricht. Der Leistungsbetrag des § 113j KOVG 1957 ist schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben an den AZ-Richtsatz gebunden.

Die zusätzliche Erhöhung wird im Jahr 2018 Kosten von rund 130 000 € verursachen. In den Folgejahren ist mit ähnlichen Mehrkosten zu rechnen, da der personelle Rückgang in der Opferfürsorge durch Steigerungen bei den Heimopfern kompensiert wird.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).