2325/A XXV. GP

Eingebracht am 04.10.2017
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Antrag

der Abgeordneten Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert

1.    Art. 113 Abs. 6 lautet:

„(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.“

2.    In Art. 113 entfällt Abs. 8.

3.    In Art. 113 Abs. 10 entfällt der letzte Satz.

Begründung

Solange Bildungspolitik als Partei- und Machtpolitik begriffen wird, stehen im Zentrum des Interesses nicht die Schülerinnen und Schüler, sondern der Fokus gilt einzig dem Erhalt und Ausbau der eigenen (parteipolitischen) Pfründe und Einflussmöglichkeiten. Das ist unerträglich und – für Schüler_innen, Lehrer_innen und Eltern – hochgradig dysfunktional. Die Landeshauptleute sind in diesem Zusammenhang ein besonderes Ärgernis. Sie haben auch im aktuellen Gesetz dafür gesorgt, dass sie auch weiterhin den Zugriff auf das Schulsystem sichern. Die Möglichkeit des LH, sich quasi selbst zum Präsidenten der Bildungsdirektion zu ernennen, ist jedenfalls abzulehnen. Die Funktion dieses Präsidenten dient offensichtlich nur der politischen Einflussnahme und ist damit gar nicht erst zu ermöglichen.


Zudem besteht im aktuellen Gesetz eine weitere Lücke: Kann bei der Bestellung des Bildungsdirektors kein Einvernehmen zwischen dem Landehauptmann und dem zuständigen Minister hergestellt werden, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Diese Hintertüre zur Einflussnahme des Landeshauptmanns auf die Bestellung des Bildungsdirektors – und damit auf die gesamte Behörde –  ist unbedingt zu schließen.