313/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Standards der 1. Tierhaltungsverordnung für Masthühner“

 

Die Richtlinie 2007/43/EG vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. Nr. L 182 vom 12.7.2007) war bis zum 30. Juni 2010 in nationales Recht umzusetzen. Die auf dem Tierschutzgesetz beruhende 1. Tierhaltungsverordnung enthielt bereits zum damaligen Zeitpunkt richtlinienkonforme Regelungen für Mastgeflügel mit einer Besatzdichte von 30 kg/m², was von Seiten der EU auch entsprechend notifiziert wurde.

 

Die alleinige Möglichkeit einer Erhöhung der Besatzdichte auf mehr als 30 kg/m²  gegenüber den bestehenden Bedingungen durch großzügigere Bestimmungen der EU rechtfertigt nach Meinung der Antragsteller jedenfalls keinen, wie auch immer gearteten „Nachbesserungsbedarf“ bei der Änderung der Besatzdichte zu Ungunsten der Tiere.

 

Die ursprünglich in der 1. Tierhaltungsverordnung festgesetzten Tierschutzstandards sind mehr als ausreichend und dürfen keinesfalls mit dem Hinweis auf unionsrechtlich mögliche Schlechterstellungen unterwandert werden. Der Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung steht vollkommen konträr zu einer weiteren Verschlechterung im Tierschutzniveau, im Gegenteil, es ist Aufgabe des Gesetzgebers, laufend Verbesserungen anzustreben, was insbesondere im Bereich des Mastgeflügels für die Zukunft folgende Maßnahmen wären:

 

ü  Eine Begrenzung der Besatzdichte auf 25 kg/m².

ü  Technische/bauliche Maßnahmen zur laufenden Trocknung des Kots.

ü  Die Bereitstellung von ausreichender Einstreu.

ü  Das Anbringen von Vorrichtungen wie z.B. von Sitzstangen in unterschiedlichen Höhen und das Anbieten von Beschäftigungsmaterial wie z.B. Strohballen, um arttypisches Verhalten zu ermöglichen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, im Rahmen der 1. Tierhaltungsverordnung keine Schlechterstellung der Haltungsbedingungen für Mastgeflügel über eine Besatzdichte von 30 kg/m² vorzusehen und kostengünstige Verbesserungen wie

-           die Bereitstellung von Strohballen,

-           das Anbringen von Sitzstangen in unterschiedlichen Höhen,

sicherzustellen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.