325/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Zweitbegutachtung von negativ beurteilten schriftlichen Prüfungsaufgaben bei der standardisierten Reife- und Diplomprüfung

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr.  Harald Walser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Zweitbegutachtung von negativ beurteilten schriftlichen Prüfungsaufgaben bei der standardisierten Reife- und Diplomprüfung

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Einführung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung, umgangssprachlich auch Zentralmatura genannt, hat in den letzten Monaten für großen öffentlichen Wirbel gesorgt. Obwohl es seitens des Bifie und des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur große Bemühungen gab, den Betroffenen SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern entgegen zu kommen, die verbindliche Einführung der Zentralmatura gar um ein Jahr verschoben werden musste, gibt es immer noch große Verunsicherungen.

 

Insbesondere bei der Beurteilung der schriftlichen Mathematikaufgaben gibt es Probleme. Der Versuch, mit Hilfe der kürzlich veröffentlichten Übungsplattform für SchülerInnen http://www.mathematura.at/ zumindest die Probleme im verpflichtenden Prüfungsfach Mathematik abzufangen, scheint nicht auszureichen.

 

Hauptgrund für die Verunsicherung von SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern ist nicht der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen. Auch die Umstellung auf den kompetenzorientierten Mathematikunterricht scheint immer besser zu funktionieren. Als problematisch wird das komplizierte Punktesystem empfunden und insbesondere die unterschiedliche Einschätzung, ab wann eine Prüfungsaufgabe als gelöst bzw. als im Wesentlichen richtig gelöst verstanden werden kann. Besonders bei der Beurteilung der Grundkompetenzen, die ohne Rechenarbeit der SchülerInnen im Multiple Choice Verfahren beantwortet werden sollen, gibt es offensichtliche Auffassungsunterschiede der Prüferinnen und Prüfer über die Beurteilungen.

 

Im Schulunterrichtsgesetz § 38 Abs. 3 ist die Beurteilung der Klausurarbeiten wie folgt geregelt:

"Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfungen sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung eines Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung  im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilung der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß §  37 Abs. 2 Z , deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen."

 

Bei den schriftlichen Klausurarbeiten gibt es somit keine Verpflichtung zur Einbeziehung eines zweiten Prüfers – auch dann nicht, wenn die Beurteilung durch den Prüfer negativ ausfällt -, sondern hier ist als qualitätssichernde Instanz nur die Prüfungskommission insgesamt vorgesehen.

 

Bei den mündlichen Prüfungen hingegen und bei der gleichfalls mündlichen Kompensationsprüfung sind jeweils zwei Prüfer bzw. ein Prüfer und ein Beisitzer vorgesehen, denen gemeinsam eine Stimme zukommt, d.h. die sich auf eine Note einigen müssen.

 

Im Schulunterrichtsgesetz § 38 Abs. 4 heißt es dazu:

"Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung)."

 

Analog heißt es in § 35 Abs. 3:

"(…) Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. (…)"

 

Bei den mündlichen Prüfungen müssen immer zwei fachkundige Lehrer eine Beurteilung abgeben (und sich auf eine Note einigen), bei der schriftlichen Klausur ist dies hingegen nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn der Prüfer die Klausur auf "Nicht Genügend" beurteilt.

 

Aus diesem Grund erachten es die Antragssteller für notwendig bei der Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten ebenfalls das Vieraugenprinzip einzuführen und zumindest bei Erteilung einer negativen Note die Arbeiten einer Zweitbegutachtung durch eineN andereN fachkundigeN PrüferIn zu unterziehen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Unterricht wird aufgefordert dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die eine Zweitbegutachtung von schriftlichen Klausurarbeiten bei der standardisierten Reife- und Diplomprüfung im Falle einer Beurteilung der Arbeit mit „Nicht Genügend“ vorsieht.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss  vorgeschlagen.