464/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Durchführung von Schülertransporten (§ 106 Abs. 10 KFG) aufgrund besonderer Aufträge; oder“

2. An § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 mg/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

3. An § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Ausgehend von der geltenden Definition des Taxi-Gewerbes in § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 dürfen Schülerbeförderungen, die vom FLAF im Rahmen eines Beförderungsvertrags zwischen dem zuständigen Finanzamt und einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer finanziert werden, derzeit nicht im Rahmen des Taxi-Gewerbes erbracht werden, was im ländlichen Raum mangels entsprechender Angebote im Rahmen des Kraftfahrlinienverkehrs zu massiven Engpässen bei der Beförderung von Schülern führen würde. Es hat sich überdies gezeigt, dass derartige Beförderungsleistungen – in Verkennung der Rechtslage – verschiedentlich dennoch sowohl beauftragt als auch erbracht wurden.

Um diesen Engpässen entgegenzuwirken und eine legale Durchführung im Vorhinein beauftragter Schülerbeförderungen zu ermöglichen, ist die Definition des Taxi-Gewerbes im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 um die Durchführung von Schülertransporten aufgrund besonderer Aufträge zu erweitern.

Gleichzeitig soll für die gewerbsmäßig mit Pkw transportierten Schüler dasselbe Niveau an Schutz und Sicherheit gewährleistet werden wie für Schüler, die mit Bussen befördert werden, indem für die Lenker und Lenkerinnen explizit eine Blut- bzw. Atemalkoholgrenze von 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l Atemluft festgelegt wird.

Der Initiativantrag soll ein zeitgerechtes Inkrafttreten der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes für das Schuljahr 2014/2015 ermöglichen. Mögliche Veränderungen des in Begutachtung befindlichen Gesetzestextes (Begutachtungsende 2.7.2014) werden im Zuge der Ausschussverhandlungen bzw. in Zweiter Lesung eingearbeitet.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 3):

Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Pkw werden vom FLAF finanziert. Das zuständige Finanzamt (Kundenteam Freifahrt) schließt dabei einen Beförderungsvertrag mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer ab, wobei – wie in der Folge dargestellt - der Abschluss eines Beförderungsvertrages mit einem Taxiunternehmer derzeit nicht zulässig ist.

Aufgrund der geltenden Definition des Taxi-Gewerbes in § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 können Schülerbeförderungen der genannten Art derzeit nicht im Rahmen des Taxi-Gewerbes, sondern nur im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG erbracht werden, weil es sich bei der Beförderung einer Schülergruppe um einen geschlossenen Teilnehmerkreis handelt, der aufgrund eines besonderen Auftrags (der genannte Beförderungsvertrag; i.d.R. für die Dauer eines Schuljahres) befördert wird. Im Gegensatz dazu dient das Taxi-Gewerbe im Allgemeinen der Erfüllung eines spontanen Beförderungsbedürfnisses (Taxistand oder Telefonanruf) mit einem Fahrzeug, das zu jedermanns Gebrauch zur Verfügung steht, wenn auch im Einzelfall vorbestellte Fahrten (z. B. zum Flughafen) möglich sind.

Im ländlichen Raum ist die Dichte an Unternehmen, die ein Mietwagen-Gewerbe mit Pkw betreiben, allerdings sehr gering. Mangels entsprechender Beförderungsangebote im Rahmen des Kraftfahrlinienverkehrs kommt es zu massiven Engpässen bei der Beförderung von Schülern, da durch diese wenigen Mietwagenunternehmen der Bedarf an durchzuführenden Schülerbeförderungen nicht abgedeckt werden kann.

Um den gravierenden Kapazitätsproblemen im Bereich der Schülerbeförderungen in ländlichen Gebieten entgegenzutreten, wäre die Definition des Taxi-Gewerbes im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 um die Durchführung von „Schülerbeförderungen aufgrund besonderer Aufträge“ zu erweitern.

 

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 9):

Mit der neuen Bestimmung des § 15 Abs. 9 wird geregelt, dass in Zukunft für die Lenker und Lenkerinnen von Schülertransporten dieselbe Blut- bzw. Atemalkoholgrenze gilt wie für die Lenker von Fahrzeugen der Klasse D. Die ausdrückliche Subsidiaritätsbestimmung stellt klar, dass die Strafbestimmungen der StVO zum Tragen kommen, wenn die dort festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sowie diejenigen des FSG, wenn die in den verwiesenen Bestimmungen festgelegten Grenzwerte übertreten werden (0,5 Promille für Lenker von Kraftfahrzeugen bzw. 0,1 Promille für Buslenker).

 

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen für den Beginn des Schuljahres 2014 mit 1. September festgelegt.