498/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:



§ 44 lautet wie folgt:

„In einem Ehevertrag erklären zwei Personen ihren Willen, in umfassender partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung zu leben, sich gegenseitig mit Respekt zu begegnen und einander auf Dauer beizustehen.“

 

Begründung

 

Der Text des §44 ABGB stammt aus dem Jahr 1811. Seit diesem Zeitpunkt hat sich das gesellschaftliche Verständnis der Ehe wesentlich verändert. Die Wertevorstellung, die dieser Bestimmung zugrunde liegt, wird nicht mehr von der Gesamtheit der Bevölkerung mitgetragen.


Die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem sich zwei Personen zu Partnerschaft, Respekt und Beistand verpflichten. Nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime, der dem Zivilrecht zugrunde liegt, muss es jeder Person frei stehen, sich dem zivilrechtlichen Ehevertrag zu unterwerfen. Eine gesetzliche Einschränkung auf Vertragsparteien unterschiedlichen Geschlechts stellt einen gravierenden Eingriff in diese Dispositionsfreiheit dar und diskriminiert dadurch gleichgeschlechtliche Paare.

Auf Basis des allgemeinen Zivilrechts soll Paaren ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, um in einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft zu leben, nach Wunsch Kinder großzuziehen und andere wichtige Lebensentscheidungen zu treffen. Dieses Recht muss, insbesondere vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung, wonach die gemeinsame Fortpflanzung ebenso wenig wie die gemeinsame Wohnung (durchsetzbarer) Inhalt eines Ehevertrages ist,  verschieden- sowie gleichgeschlechtlichen Paaren gleichermaßen zukommen.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss