517/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

 

 

der Abg. DI Georg Strasser, Angela Lueger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Ulrike Königsberger-Ludwig

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe , wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“

2. Nach § 55 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 8 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.


Begründung

Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ bekräftigt das Recht von Menschen mit höchstem Unterstützungsbedarf, ihren Lebensunterhalt am Arbeitsmarkt zu verdienen.

 

Unternimmt dieser Personenkreis oder Menschen mit Behinderung, die als nicht selbsterhaltungsfähig gelten, einen Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt, der sich letztlich trotz aller Bemühungen als nicht erfolgreich erweist, besteht derzeit bei den Betroffenen eine gewisse Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den weiteren Bestand eines Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe. Oftmals hindert diese  Sorge um den Verlust der erhöhten Familienbeihilfe die Betroffenen, einen Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt zu wagen.

 

Zur Klarstellung soll deshalb eine Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aufgenommen werden.

 

Nach der derzeitigen Rechtslage darf eine Person, deren Erwerbsunfähigkeit vom Sozialministeriumservice als Dauerzustand festgestellt wurde, im Rahmen der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 Einkünfte erzielen, ohne dass der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wegfällt.

 

Übersteigt das Einkommen in einem Kalenderjahr die Grenze nach § 5 Abs. 1 FLAG, fällt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nach der derzeitigen Rechtslage für dieses Kalenderjahr weg, wobei auch eine Einschleifregelung zur Anwendung kommt.

 

Bei Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe beträgt die Einkommensgrenze  - unter Berücksichtigung der Einschleifregelung - 10.000 € bis maximal 13.492 € im Kalenderjahr; wobei ein 10.000 € übersteigender Betrag an Einkommen den Jahresbetrag an Familienbeihilfe verringert. Dabei handelt es sich um das - nach dem Tarif des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet, dass beim Einkommen die Sozialversicherungs-beiträge, die Werbungskosten und die Sonderausgaben sowie der 13. und 14. Monatsbezug nicht zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind außerdem alle einkommensteuerfreien Bezüge und auch Waisenpensionen.

 

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll gesetzlich klargestellt werden, dass für den Fall, dass das Einkommen mehrere Jahre über der Einkommensgrenze liegt und demzufolge für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe weggefallen sind bzw. demzufolge die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe eingestellt wurde, der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder aufleben kann (infolge der Einschleifregelung auch anteilig), wenn das Einkommen in einem Folgejahr unter der Einkommens-grenze liegt. Zeiten, in denen die Einkommensgrenze überschritten wurde, gelten in diesem Fall als erfolgloser Arbeitsversuch.

 

Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Sozialministeriumservice die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand einmal festgestellt hat. Insofern ist auch eine Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Da die Regelung als Klarstellung dient, werden keinen Mehrausgaben verursacht.