563/A XXV. GP

Eingebracht am 09.07.2014
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Antrag

 

 

des Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, geändert wird
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 Abs. 1 BGStG lautet:

„Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und der Behindertenanwalt eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.“

 

Begründung

Der Behindertenanwalt ist für viele Menschen mit Behinderung in Österreich eine wichtige Stütze. Die Position wurde in einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz als Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Diskriminierungsverbots des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen.

Es ist dringend notwendig, dem Behindertenanwalt mehr Kompetenzen als bisher zu geben, damit er sich im Sinne der Betroffenen mit der nötigen Durchsetzungskraft für deren Interessen stark machen kann.


Gefordert ist daher eine Novellierung des Verbandsklagerechtes, die es Menschen mit Behinderungen erleichtert, gegen Diskriminierungen vorzugehen.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.