626/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung

 

Das Regierungsprogramm sieht für Wirtschaftstreibende auch einige positive Maßnahmen vor, wie zum Beispiel den (nicht terminisierten) Plan die Mitarbeiterbeteiligung von € 1.460 auf € 3.000 pro Jahr zu erhöhen. Im Abgabenänderungsgesetz wurden zwar zahlreiche Schlechterstellungen für Unternehmer und Unselbstständige beschlossen wie zum Beispiel beim Gewinnfreibetrag oder die Einführung der Schaumweinsteuer. Die wenigen positiven Aspekte des Regierungsprogramms finden im AbgÄG keinen Platz. Der Steuerfreibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde seit dem Jahr 2000 nicht einmal mehr valorisiert. Mitarbeiterbeteiligungen haben generell einen motivatorischen Effekt auf die Belegschaft. Am eigenen Unternehmen beteiligte Mitarbeiter haben eine emotionale  Bindung zu „ihrem“ Unternehmen, sind in ihren Beteiligungsüberlegungen langfristig orientiert und helfen so mit, längerfristige Unternehmensstrategien umzusetzen und als Kernaktionäre bzw. -gesellschafter zu einer Stabilisierung der Eigentümerstruktur beizutragen. Eine Erleichterung der Beteiligung von Mitarbeitern, die in weiterer Folge auch bei GmbHs durch die einfachere Übertragbarkeit von Anteilen sichergestellt werden könnte, fördert unternehmerisches Denken und damit die Stabilität des Unternehmens und letztendlich die Arbeitsplatzsicherheit.

Um diese Dynamik zu begünstigen, fordern wir einen Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung von bis zu 1/11 des Bruttojahresbezuges zuzüglich Dienstgeberanteil.

Das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) sieht in § 3, Absatz 1, Ziffer 15b eine steuerliche Förderung der Aktienübertragung vom eigenen Arbeitgeber vor. Bis zu einem jährlichen Maximum von € 1.460 ist die für die Mitarbeiter kostenlose oder verbilligte Weitergabe von Aktien, GmbH Anteilen, Anteilen von Wirtschaftsgenossenschaften von der Einkommensteuer befreit (steuerfreier Sachbezug). Über diesen Betrag hinausgehende Zuwendungen unterliegen der normalen Lohnsteuer. Im Anschluss an das EStG regelt das Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in § 49,3,18c auch die Abgabenfreiheit für dieses Volumen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat möglichst schnell einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, demzufolge in § 3, Absatz 1, Ziffer 15b EStG der Betrag von „1.460 Euro jährlich“ durch „1/11 des Jahresbruttobezuges zuzüglich Dienstgeberanteil jährlich“ ersetzt wird."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.