750/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Erwin Angerer, Walter Rauch

und weiterer Abgeordneter

betreffend Alternative Bedienungsformen – Anpassungsbedarf im KflG und GelVerkG

 

 

Mit den demographischen Entwicklungen in den ländlichen Regionen ändern sich auch die Anforderungen an die Grundversorgung durch den Öffentlichen Verkehr.

Vor allem in den besonders peripher gelegenen und dünn besiedelten Gebieten ist es kaum möglich, eine wirtschaftlich vertretbare Verkehrsbedienung im herkömmlichen Linienverkehr anzubieten; gerade in diesen Gebieten muss es aber ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Verkehren geben. Es ist daher nötig, im Sinne einer effizienten Mobilitätsversorgung und eines optimalen Mitteleinsatzes alternative und flexible Bedienungsformen im Öffentlichen Verkehr in den ländlichen Gebieten auszubauen. Mit solchen Verkehrsformen sollen die bereits bestehenden Kraftfahrlinien unterstützt und ergänzt werden.

 

Der deutsche Gesetzgeber hat den Regelungsbedarf für alternative Bedienungsformen bereits erkannt und eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes vorgenommen. Dabei wurden in den § 2 Personenbeförderungsgesetz folgende Bestimmungen eingefügt:

 

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

 

 

In Anlehnung an die oben zitierten Regelungen im deutschen Personenbeförderungsgesetz wird daher eine Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes und des Gelegenheitsverkehrs-gesetzes vorgeschlagen:

 

Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes

 

Variante 1: Ergänzung der §§ 1 und 37

§ 1 Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

neu(5) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens zwei Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

§ 37 Ausgleich von Verkehrsinteressen, Sicherung bedarfsgerechter Verkehrserschließung, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

neu(4) Zur Sicherung bedarfsgerechter Verkehrserschließung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale des Kraftfahrlinienverkehrs im Sinne dieses Gesetzes erfüllt, anstelle einer Ablehnung des Antrages auf Konzessionserteilung, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

 


Variante 2
: Ergänzung § 38

§ 38 Rufbusse, Anrufsammeltaxis und vergleichbare Bedienungsformen

neu(4) Im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale eines Rufbusses oder Anrufsammeltaxis erfüllt, kann anstelle einer Ablehnung des Antrages, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

neu(5) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens zwei Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

 

 

Anpassung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

 

Ergänzung § 3

neu(2) Im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erfüllt, kann anstelle einer Ablehnung des Antrages, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

 

(2) bis (4) werden zu (3) bis (5).

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die im Interesse einer Lösung der Problematik für alternative Bedienungsformen sowohl im Kraftfahrliniengesetz als auch im Gelegenheitsverkehrsgesetz einen Generaltatbestand aufnimmt, der jenem im deutschen Personenbeförderungsrecht entspricht.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.