82/A XXV. GP

Eingebracht am 17.12.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Lopatka, Mag.a Christine Muttonen, Mag. Gerstl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Tage“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 3 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „dreizehnten“ ersetzt.

3. § 31 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum vierundvierzigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, gemäß Art. 10 der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. L 329 vom 30.12.1993 S. 34, in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012, ABl. L 26 vom 26.1.2013 S. 27, eine förmliche Erklärung abzugeben, aus der seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie sein Hauptwohnsitz hervorgeht. Mit der förmlichen Erklärung hat er auch bekanntzugeben, im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist. Mit der förmlichen Erklärung hat er weiters mitzuteilen, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist und dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU hat die Bundeswahlbehörde die förmliche Erklärung gemäß Abs. 3 bei einem Bewerber mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Herkunftsmitgliedstaat zum Zweck der Überprüfung, ob der Bewerber des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist, dem Herkunftsmitgliedstaat an die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU benannte Kontaktstelle zu übermitteln. Ergehen seitens des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen der förmlichen Erklärung keine Informationen des Herkunftsmitgliedstaates, so kann der Name des Bewerbers ohne Abwarten einer Information auf dem Wahlvorschlag verbleiben.“

4. § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU sind binnen fünf Werktagen zu erteilen. Zum Zwecke des Informationsaustausches gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/1/EU ist gegenüber der Kommission und gegenüber den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 28. Februar 2014 eine Kontaktstelle zu benennen“

5. In § 39 Abs. 2 wird das Wort „einundzwanzigsten“ durch das Wort „dreißigsten“ ersetzt.

6. In § 77 Abs. 7 wird der Ausdruck „7%“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

7. § 91 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 4 und 7, 39 Abs. 2, 77 Abs. 7 sowie die Anlage 2, Rückseite, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 


 

8. Anlage 2, Rückseite, lautet:

„Anlage 2, Rückseite


Begründung

Nach der Richtlinie 93/109/EG des Rates aus dem Jahr 1993 waren Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Europäischen Parlaments dazu verpflichtet, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hatte hervorzugehen, dass der Unionsbürger (die Unionsbürgerin) seines (ihres) passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder dass der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist. Nach der mit Richtlinie 2013/1/EU geänderten Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 1993 fällt die Verpflichtung zur Einholung der Bescheinigung nunmehr den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu, in dem der Bewerber (die Bewerberin) kandidieren möchte. Die geplante Änderung des § 31 EuWO (Z 3 und 4 des Gesetzesentwurfs) stellt eine zwingend notwendige Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die geänderte Richtlinie dar. In der Praxis wird sich beim Vollzug des § 31 EuWO nichts ändern, weil das Bundesministerium für Inneres schon bisher die Ausstellung der Bescheinigung – auf Ersuchen der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber – bei den Behörden der jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten in die Wege geleitet hat.

Mit dem neuen § 31 Abs. 7 EuWO wird die korrespondierende Regelung zur Regelung betreffend die Einholung von Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten in der innerstaatlichen Rechtsordnung verankert. Der Richtlinie entsprechend hat die Bundesministerin für Inneres binnen fünf Werktagen Bescheinigungen für in anderen Mitgliedstaaten kandidierende Österreicherinnen und Österreicher auszustellen. In der Praxis sollte die Einhaltung dieser Frist für das Bundesministerium für Inneres kein Problem darstellen. Überdies wird die Bundesministerin für Inneres entsprechend der Richtlinie verpflichtet, eine Kontaktadresse für die Ausstellung der Bescheinigungen den anderen Mitgliedstaaten bekanntzugeben.

Um eine verbesserte Personalisierung des Wahlrechts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu erzielen, soll das Ausmaß der Vorzugsstimmen, die für eine Umreihung innerhalb einer Parteiliste an die erste Stelle erforderlich ist, auf 5 % herabgesetzt werden.

Aufgrund der bei der Nationalratswahl 2013 gemachten Erfahrungen bezüglich der portofreien Übermittlung von Wahlkarten aus dem Ausland wird das Layout der Rückseite der Wahlkarte nach intensiven Beratungen mit der Österreichische Post Aktiengesellschaft neuerlich geändert. Zwar ist es augenscheinlich, dass die Weiterleitung unfrankierter Wahlkarten aus dem Ausland aufgrund der schon bestehenden Hinweise für die ausländischen Postverwaltungen zum überwiegenden Teil klaglos funktioniert hat. Um die Zahl jener seltenen Einzelfälle weiter zu minimieren, in denen eine ausländische Postgeschäftsstelle die portofreie Entgegennahme der Wahlkarte versagt hat, werden in Hinkunft die postalischen Hinweise gemäß dem als Anlage 2, Rückseite, gesetzlich verankerten Vordruck zusätzlich auch auf Deutsch und Französisch abgedruckt (bisher hat die Wahlkarte lediglich einen Hinweis in englischer Sprache enthalten).

Schließlich sollen mit der beabsichtigten Gesetzesänderung auch einige Fristen, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 bereits im Vorfeld zur Nationalratswahl 2013 angepasst worden sind, „nachgezogen“ werden. Die Befristungen für die Ausfolgung der Abschriften des Wählerverzeichnisses (Z 1 des Gesetzesentwurfs), die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen (Z 2 des Gesetzesentwurfs) und die Festsetzung von Wahlsprengeln, Wahllokalen, Verbotszonen sowie der Wahlzeit (Z 5 des Gesetzesentwurfs) haben sich gut bewährt und sollten auch bei Europawahlen gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.